TE OGH 1986/6/24 11Os72/86

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Veröffentlicht am 24.06.1986
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Der Oberste Gerichtshof hat am 24.Juni 1986 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Hörburger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Steinberger als Schriftführer in der Strafsache gegen Manfred W*** und Theresia W*** wegen des Verbrechens der

betrügerischen Krida nach dem § 156 Abs. 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 30. Oktober 1985, GZ 11 b Vr 299/84-41, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Bassler, der beiden Angeklagten und des Verteidigers Dr. Schira zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 15.April 1948 geborene Steinmetzmeister Manfred W*** und dessen nunmehrige Ehefrau, die am 11.Februar 1951 geborene Angestellte Theresia W***, im zweiten Rechtsgang neuerdings des Verbrechens der betrügerischen Krida nach dem § 156 Abs. 1 StGB (I des Schuldspruches), Manfred W*** überdies des Vergehens der Begünstigung eines Gläubigers nach dem § 158 Abs. 1 StGB (II des Schuldspruches) schuldig erkannt. Dem Schuldspruch zufolge haben in Gänserndorf vorsätzlich

I./ das Vermögen des Manfred W*** verringert und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger geschmälert, und zwar 1./ Manfred W*** und Theresia W*** im bewußten und

gewollten Zusammenwirken durch unentgeltliche Übertragung eines PKWs der Marke Saab im Wert von ca 60.000 S in das Eigentum der Theresia W***, indem sie am 20.Februar 1982 einen diesbezüglichen Kaufvertrag errichteten und am 18.März 1982 die Ummeldung des Fahrzeuges von Manfred auf Theresia W*** veranlaßten, 2./ Manfred W*** allein in der Zeit vom 12. bis 18.März 1982 durch Entnahme von Bargeld in der Höhe von insgesamt 25.321,60 S aus der Betriebskassa,

II./ Manfred W*** in der Zeit vom 15. bis 17.März 1982 nach Eintritt seiner Zahlungsunfähigkeit Gläubiger begünstigt und dadurch die anderen Gläubiger benachteiligt, und zwar dadurch, daß er Schulden von insgesamt 115.606,79 S zahlte.

Die Angeklagten bekämpfen dieses Urteil im Schuldspruch mit auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5, 8 sowie 9 lit a und b, des § 281 Abs. 1 StPO gestützten (gemeinsam ausgeführten) Nichtigkeitsbeschwerden und im Strafausspruch jeweils mit Berufung. Zum Nichtigkeitsgrund nach dem § 281 Abs. 1 Z 5 StPO:

Rechtliche Beurteilung

Den Beschwerdeführern ist einzuräumen, daß die - wenngleich deshalb noch nicht undeutliche - Urteilskonstatierung, wonach dem Erstangeklagten bei einer Tagsatzung am 15.Februar 1982 (zu AZ Hc 2/82 des Bezirksgerichtes Gänserndorf; AS 95 e) "Rechtsmittelbelehrung über die Stellung 'und' (ersichtlich gemeint: von) Konkursanträgen, die Wirksamkeit der Konkurseröffnung sowie in Richtung § 159 StGB erteilt wurde" (AS 309), sprachlich mißglückt ist. Diesem Umstand kommt aber keine entscheidende Bedeutung zu, weil der weitere Einwand, diese Feststellung sei "aktenwidrig", - wie sich aus dem Protokoll der in Rede stehenden Tagsatzung vom 15. Februar 1982 ergibt, das ua ausdrücklich eine Belehrung über den Tatbestand der fahrlässigen Krida nach dem § 159 StGB enthält - unzutreffend ist, und weil vor allem die in diesem Zusammenhang aufgestellte Beschwerdebehauptung, das Erstgericht werfe dem Angeklagten Manfred W*** "mehrmals vor, daß er auf Grund der ihm erteilten Belehrung gewußt habe, daß er den Betrieb nach Konkurseröffnung bis zur Sperre durch das Gericht nicht weiter führen" dürfe, im Urteil keine Deckung findet. Vielmehr besteht der Schuldvorwurf darin, daß Manfred W*** in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit Bestandteile seines Vermögens beiseiteschaffte und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger schmälerte (Schuldspruchfakten I) bzw darin, daß er nach Eintritt seiner Zahlungsunfähigkeit einige seiner Gläubiger durch Bezahlung von Schulden begünstigte und dadurch die anderen benachteiligte (Schuldspruchfakten II), wobei das Erstgericht - dem Beschwerdevorbringen zuwider - aus der erwähnten (bloß konstatierten) Belehrung des Angeklagten keine (allerdings denkmöglichen und auch naheliegenden) Rückschlüsse auf die subjektive Tatseite zog. Denn die - in der Beschwerde gleichfalls bekämpfte (AS 323) - Schlußfolgerung, daß dem Angeklagten Manfred W*** die Folgen einer Konkurseröffnung (AS 310), insbesondere der Eintritt seiner Dispositionsunfähigkeit (AS 314; nach dem Schuldspruch ausschließlich in Ansehung zurückliegender Verbindlichkeiten), bekannt waren, gründet das Erstgericht einerseits schlüssig auf die Ausbildung (Meisterprüfung) dieses Angeklagten und andererseits zutreffend auf die - in der Beschwerde an anderer Stelle (AS 324) zu Unrecht bestrittene - allgemeine Lebenserfahrung, derzufolge "es wohl jedem selbständig Erwerbstätigen bewußt ist, daß er nach Konkurseröffnung seine Dispositionsfähigkeit verliert" (AS 314). Indem die Mängelrüge insoweit zum Teil nicht auf den wahren Urteilsinhalt bezogen und zum Teil nur auf eine der vom Erstgericht verwerteten (mehreren) Prämissen abgestellt wird, und im übrigen bloß denkmögliche Schlußfolgerungen des Erstgerichtes bekämpft, ermangelt der angerufene formelle Nichtigkeitsgrund einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung. Vielmehr erschöpft sich das Vorbringen auf diese Weise der Sache nach nur in einem im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahren unzulässigen und daher unbeachtlichen Angriff auf die erstgerichtliche Beweiswürdigung.

Gleiches gilt für den mit Beziehung auf den Inhalt der Verantwortungen der beiden Angeklagten erhobenen Beschwerdevorwurf, die Urteilsannahme, derzufolge die Angeklagte Theresia W*** über den Geschäftsgang und die "überaus schlechte finanzielle Situation" des Erstangeklagten (ihres damaligen Lebensgefährten) informiert war, sei "durch das Beweisverfahren nicht gedeckt". Denn das Erstgericht erachtete die der bekämpften Urteilsannahme widersprechenden Angaben der Angeklagten in freier Beweiswürdigung mit hinreichender Begründung für widerlegt; dabei berief es sich einerseits auf die allgemeine Lebenserfahrung, wonach insbesondere in "ungünstigen Zeiten" finanzielle Probleme zwischen Lebensgefährten besprochen werden und dem einen Partner die schlechte finanzielle Situation des anderen "zwangsläufig" auffalle, und wies andererseits (lebensnah) auf den - von den Beschwerdeführern an anderer Stelle (AS 324, 325) isoliert betrachteten und als taugliche Basis für die vom Erstgericht gezogene Schlußfolgerung negierten - Umstand hin, daß die Angeklagte Theresia W*** das Kassabuch (der in Rede stehenden Firma ihres damaligen Lebensgefährten und nunmehrigen Gatten) führte (AS 313). Auch insoweit stellt sohin die Beschwerde nicht auf den gesamten Urteilsinhalt ab, sondern bekämpft bloß in unzulässiger Weise die schöffengerichtliche Beweiswürdigung.

Eine von den Angeklagten gerügte Feststellung, wonach "die Eigentumsrechte am PKW Saab Turbo mit Wirkung vom 20.Februar 1982 auf die Zweitangeklagte übergingen" (AS 322, 323), ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Denn insoweit konstatierte der Schöffensenat - im übrigen beschwerdekonform, nicht aber im Einklang mit den Verantwortungen der Angeklagten - nur, daß die Angeklagten "übereinkamen", den PKW in das Eigentum der Zweitangeklagten zu übertragen und am 20.Februar 1982 "eine Kaufvereinbarung erstellten, derzufolge die Eigentumsrechte an dem PKW Saab Turbo mit Wirkung von diesem Tag auf die Zweitangeklagte übergingen (AS 310). Ob die beabsichtigte Eigentumsübertragung durch Übergabe des PKWs an die Zweitangeklagte tatsächlich rechtswirksam wurde, läßt der Schöffensenat offen. Den Urteilsannahmen ist insoweit eher das Gegenteil zu entnehmen, zumal danach "diese Vereinbarung nach außen hin nicht wirksam werden sollte, was dadurch erreicht wurde, daß der Erstangeklagte den PKW weiterhin benützte" (AS 310), und die Angeklagte erst später beschlossen, die Eigentumsübertragung "tatsächlich wirksam in die Wege zu leiten", zu welchem Zweck sie die "Ummeldung des PKWs vom Erstangeklagten auf die Zweitangeklagte" veranlaßten (AS 312).

Davon abgesehen kommt aber dem Umstand, ob und wann das Eigentum an dem Fahrzeug tatsächlich übertragen wurde, keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Denn tatbildlich nach dem § 156 Abs. 1 StGB handelt nicht nur, wer sein Vermögen wirklich verringert, sondern auch derjenige, der eine Vermögensverringerung nur zum Schein bewirkt.

Dasselbe gilt für die von den Beschwerdeführern relevierten Fragen, ob und allenfalls wie oft der Angeklagte Manfred W*** nach der Eröffnung des Konkurses versuchte, den Masseverwalter Dr.Wilhelm G*** telefonisch oder persönlich zu erreichen (AS 311), und ob zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung über das Vermögen des Erstangeklagten Forderungen in der Höhe von "rund 25.000 S" bestanden - wie das Erstgericht annimmt (AS 311) - oder diese Forderungen - wie die Beschwerdeführer mit Beziehung auf den Inhalt des Konkursaktes meinen - "mindestens 250.000 S" betrugen. Maßgeblich in diesem Zusammenhang bleiben nämlich allein die - unbekämpften - Urteilskonstatierungen über die jedenfalls gegebene erhebliche Überschuldung des Angeklagten Manfred W*** bei Vorliegen einer (tatbildlichen) Gläubigermehrheit (AS 311). Unerheblich ist auch, ob die Angeklagten den Versicherungsvertreter Gerhard K*** am 18.März 1982 (AS 324) oder "einige Tage vor dem 19.März 1982" (AS 300 in Verbindung mit AS 234) mit der Ummeldung des in Rede stehenden PKWs beauftragten, zumal der Zeitpunkt der tatsächlichen Ummeldung mit 19.März 1982 feststeht (AS 312, 234) und von den Beschwerdeführern auch gar nicht bestritten wird.

Mit der weiteren Behauptung in der Mängelrüge, der mit "ca 60.000 S" angenommene (ersichtlich auf das Sachverständigengutachten im Verlassenschaftsverfahren A 145/80 des Bezirksgerichtes Gänserndorf gestützte; AS 315) Wert des den Gläubigern unter Beeinträchtigung ihrer Befriedigungsrechte durch Übertragung auf die nunmehrige Ehefrau des Angeklagten Theresia W*** entzogenen PKWs der Marke Saab (AS 313) sei unzureichend begründet und in Wahrheit zu hoch, wenden sich die Beschwerdeführer erneut gegen eine nicht entscheidungswesentliche Urteilskonstatierung, weil diese Feststellung keine strafsatzändernde Wertgrenze berührt.

Mit dem Vorbringen aber, eine allfällige Übertragung des PKWs der Marke Saab in das Eigentum der Theresia W*** hätte - entgegen der Meinung des Schöffensenates - aus rechtlichen Erwägungen nicht in einem Erbübereinkommen stattfinden können, lösen die Beschwerdeführer, ebenso wie mit der Behauptung, aus der vom Erstgericht zur Widerlegung ihrer Verantwortung herangezogenen "Überschreibung eines kleinen Lastkraftwagens" im Februar 1982 sei kein Schluß auf den (angestrebten) Zweck der gegenständlichen Eigentumsübertragung an dem PKW der Marke Saab möglich, einzelne (bei Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Darstellungen der Angeklagten herangezogene) Argumente des Erstgerichtes aus ihrem inneren Zusammenhang und unterziehen sie unter gleichzeitiger Übergehung bedeutsamer weiterer Darlegungen des Urteils (AS 315 ff) einer isolierten Betrachtung. Insoweit stellt sich das Vorbringen erneut als unzulässiger und daher unbeachtlicher Angriff auf die schöffengerichtliche Beweiswürdigung dar.

Der im Zusammenhang mit der Übertragung des PKWs der Marke Saab vom Erstangeklagten auf die Zweitangeklagte getroffenen Feststellung des Erstgerichtes, wonach die Angeklagten mit ihrer Vorgangsweise "auch Erfolg hatten", zumal dieses "Geschäft" vom Masseverwalter nicht angefochten wurde (AS 312), steht die - zugegebenermaßen sprachlich mißglückte, von den Beschwerdeführern allerdings unvollständig zitierte - Formulierung des Erstgerichtes im Rahmen der Beweiswürdigung nicht entgegen, derzufolge die Angeklagten "nur versuchten, diesen PKW aus dem Befriedigungsfonds der Gläubiger des Erstangeklagten auszuscheiden und dieses an sich strafbare Verhalten durch eine unglaubwürdige Darstellung zu verdecken", zumal sich die Worte "nur versuchten" ersichtlich auf die "gesamte Verantwortung der beiden Angeklagten" beziehen und das Erstgericht damit sinngemäß nur zum Ausdruck bringen wollte, daß die Angeklagten mit ihrer "gesamten Verantwortung nur versuchten, strafbares Verhalten zu verdecken" (AS 316, 317).

Die Mängelrüge ist sohin nach keiner Richtung hin zielführend.

Zum Nichtigkeitsgrund nach dem § 281 Abs. 1 Z 8 StPO:

Eine Überschreitung der Anklage erblickt der Erstangeklagte Manfred W*** in dem Umstand, daß er auch wegen einer am 17. März 1982 an Elfriede W*** geleisteten Zahlung im Betrage von 20.000 S des Vergehens der Begünstigung eines Gläubigers nach dem § 158 Abs. 1 StGB schuldig erkannt wurde. Diese Zahlung, so behauptet der Angeklagte, sei nicht Gegenstand der Anklage.

Dem Einwand ist folgendes entgegenzuhalten:

Die Anklagebehörde legte Manfred W*** unter Punkt I 2 c der Anklageschrift vom 26.Jänner 1984 (ON 25) die Entnahme eines Barbetrages von 32.000 S am 17.März 1982 als Verbrechen der betrügerischen Krida nach dem § 156 Abs. 1 StGB zur Last, weil sie die diesbezügliche Verantwortung des Beschwerdeführers, er habe mit diesem Betrag ein von seiner Mutter Elfriede W*** gewährtes Darlehen zurückbezahlt, für eine unwahre Schutzbehauptung hielt (AS 187, 188). Der Schöffensenat stellte demgegenüber, insbesondere gestützt auf die Aussage der Zeugin Elfriede W*** fest, daß die vom Angeklagten behauptete Schuld an seine Mutter tatsächlich bestand und am 17.März 1982, ohne daß daraus eine Vermögensverringerung resultierte, abgedeckt wurde (AS 314, 315). Demgemäß gelangte das Erstgericht auch zu einer von jener der Anklagebehörde abweichenden (für den Angeklagten günstigeren) rechtlichen Beurteilung seines Tatverhaltens und erklärte ihn auch insoweit nur des Vergehens der Begünstigung eines Gläubigers nach dem § 158 Abs. 1 StGB schuldig (vgl den Schuldspruch zu Punkt II 3 letzte Zeile und den um diesen Betrag verminderten Schuldspruch zu Punkt I 2 lit b des Urteilssatzes). An die Auffassung des Anklägers über den konkreten Ablauf jeder einzelnen Phase eines von ihm verfolgten Vorganges ist das Gericht aber genauso wenig gebunden wie an die rechtliche Beurteilung des Vorganges durch den Ankläger. Da nach Lage des Falles kein Zweifel darüber besteht, daß der sich aus den aufgenommenen Beweisen ergebende Vorgang der Entnahme eines Barbetrages von 20.000 S aus dem Betriebsvermögen des Erstangeklagten vom Ankläger inkriminiert ist, mögen sich auch die Einzelheiten der Verwendung dieses Betrages (Rückzahlung eines Darlehens) anders abgespielt haben als nach Meinung des Anklägers (Eigenverbrauch durch den Erstangeklagten), war das Gericht verpflichtet, über den Anklagevorwurf abzusprechen, und zwar unabhängig davon, ob der Ankläger seine Auffassung von den Einzelheiten des inkriminierten Vorganges den Beweisergebnissen durch eine Modifizierung der Anklage anpaßte (Mayerhofer-Rieder, StPO 2 , ENr 10 zu § 281 Abs. 1 Z 8).

Zu den Nichtigkeitsgründen nach dem § 281 Abs. 1 Z 9 lit a und b StPO:

Gegen den Schuldspruch wegen Verbrechens der betrügerischen Krida wenden die Angeklagten ein, durch den Kaufvertrag vom 20. Februar 1982 und die darauf gegründete "Ummeldung" des PKWs der Marke Saab (im Wert von ca 60.000 S) sowie durch die Entnahme von Barbeträgen in der Höhe von insgesamt 25.321,60 S aus der Betriebskassa sei infolge nachträglicher Erfüllung des Zwangsausgleiches keinem Gläubiger Schaden erwachsen. Ihr Verhalten sei daher rechtsrichtig nur als Versuch und nicht als Deliktsvollendung zu beurteilen. Durch die nachträgliche Erfüllung des Zwangsausgleiches, der den Gläubigern eine Quote von 30 % ihrer Forderungen brachte, habe der Erstangeklagte aber (überdies) mit Wirkung auch für die Zweitangeklagte freiwillig den Erfolg abgewendet. Es komme daher beiden Angeklagten Rücktritt vom Versuch im Sinn des § 16 Abs. 1 StGB und somit Straffreiheit zugute (§ 281 Abs. 1 Z 9 lit b StPO).

Im übrigen sei der in Rede stehende PKW Marke Saab mangels wirksamer Übertragung des Eigentums daran tatsächlich niemals aus dem Vermögen des Erstangeklagten ausgeschieden. Infolge seiner durch die Konkurseröffnung bewirkten "Handlungsunfähigkeit" (richtig: Beschränkung der Geschäftsfähigkeit) stelle die Anmeldung des Fahrzeuges auf den Namen der Zweitangeklagten eine nichtige Rechtshandlung dar. Das Verhalten der Angeklagten sei daher als "absolut untauglicher Versuch" zu werten, dessen Straflosigkeit sich aus der Bestimmung des § 15 Abs. 3 StGB ergebe (§ 281 Abs. 1 Z 9 lit a StPO).

Diese Argumentation versagt:

Nach dem § 156 Abs. 1 StGB handelt tatbildlich, wer sein Vermögen wirklich oder zum Schein verringert und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder schmälert. Mit dem Schadenseintritt ist das Delikt vollendet. Es kann daher nach Lage des Falles dahingestellt bleiben, ob die Angeklagten durch die Übereignung des PKWs an Theresia W*** eine wirkliche Vermögensverringerung bewirkten, oder ob sie den PKW als Vermögensbestandteil des Erstangeklagten durch die Vortäuschung eines Kaufvertrages und die polizeiliche Anmeldung des Fahrzeuges auf den Namen der Theresia W*** bloß verheimlichten und solcherart nur eine scheinbare Verringerung des dem Zugriff der Gläubiger unterliegenden Vermögens des Erstangeklagten herbeiführten. Die Angeklagten handelten in jedem Fall, auch bei Zutreffen des Beschwerdevorbringens einer fehlenden Eigentumsübertragung an dem in Rede stehenden PKW, tatbildlich im Sinn des § 156 Abs. 1 StGB. Denn ein Vermögensbestandteil wird verheimlicht, wenn er - auf welche Weise auch immer - der Kenntnis der Gläubiger bzw des Masseverwalters entzogen wird (Leukauf-Steininger 2 , RN 5 zu § 156 StGB; vgl des weiteren ÖJZ-LSK 1984/179). Unter diesem Gesichtspunkt versagt aber auch der Einwand, es liege ein absolut untauglicher Versuch vor, bzw die Deliktsverwirklichung sei nur bis zum Stadium des Versuches gediehen, dessen Strafbarkeit durch freiwillige Verhütung wirklicher Benachteiligung der Gläubiger infolge der Erfüllung des Zwangsausgleiches nach dem § 16 Abs. 1 StGB aufgehoben sei. Denn einerseits ist der durch die Manipulation der Angeklagten scheinbar verringerte Befriedigungsfonds infolge des Zwangsausgleichs Gegenstand einer seine Verwertung betreffenden Disposition geworden (vgl ÖJZ-LSK 1984/180) und andererseits steht der Annahme einer gläubigerschädigenden Vermögensverminderung die für die Gläubiger bzw den Masseverwalter bestehende Möglichkeit nicht entgegen, die getroffene Vereinbarung allenfalls im Prozeßweg erfolgreich anzufechten und in weiterer Folge ihre Forderungen aus dem zunächst der Verwertung entzogen gewesenen Vermögensbestandteil zu befriedigen, weil hier, ebenso wie beim Betrug, der Schaden kein dauernder sein muß. Umgekehrt vermag die aus welchen Gründen immer vom Masseverwalter im Ergebnis unterlassene Anfechtung der Verfügung des Gemeinschuldners die Tatbestandsmäßigkeit nicht zu berühren (SSt 45/2). Ist aber ein Delikt - wie hier - vollendet, kommt ein Rücktritt vom Versuch schon begrifflich nicht mehr in Frage. Demgemäß kommt der nachträglichen Erfüllung des (auf der Basis eines verringerten Befriedigungsfonds abgeschlossenen) Zwangsausgleiches durch die Bezahlung von 30 % der Gläubigerforderungen (AS 313) nur im Rahmen der Strafbemessung, dem Umstand, daß die Angeklagten zum Zeitpunkt der Tathandlungen wußten, daß die Gläubiger der dritten Klasse bei kridamäßiger Verwertung der Masse leer ausgegangen wären (AS 318), überhaupt keine Bedeutung zu.

Mit dem weiteren, im übrigen auch an sich verfehlten (vgl ÖJZ-LSK 1976/314 = EvBl 1977/77) Einwand gegen die Schuldspruchfakten I 2 a bis c (gläubigerschädigende Entnahme von Barbeträgen), daß nämlich diese Entnahmen keine Vermögensverringerung bewirken konnten, weil sie durch "erwirtschaftete" Einkünfte des Erstangeklagten nach dem 11. März 1982 "weitaus ausgeglichen" seien, verläßt der Angeklagte Manfred W*** den Boden der Urteilsannahmen, wonach diese (sein Vermögen in jedem Fall verringernden) Entnahmen nicht aus "erwirtschafteten" Einkünften, sondern ersichtlich aus dem ihm am 11. März 1983 (richtig: 1982) von seinem Schuldner Ing.S*** zugegangenen Betrag von 347.022,80 S stammten (sinngemäß aus AS 310, 311). Die Rechtsrüge ist daher insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt. Dies gilt gleichermaßen für das Vorbringen des Angeklagten Manfred W*** zum Schuldspruchfaktum II (Begünstigung eines Gläubigers). Denn mit der Behauptung, er habe in der Zeit vom 11. März 1982 bis 25.März 1982 nur den Betrieb weitergeführt und die "anfallenden Zahlungen geleistet", setzt er sich über die Urteilskonstatierungen des Schöffensenates hinweg, denen zufolge er in der Zeit vom 15.März 1982 bis 17.März 1982 an die im Urteilstenor genannten Gläubiger Zahlungen von insgesamt 115.606,79 S zur gänzlichen Abdeckung ihrer Forderungen leistete, die alle "bereits vor Konkurseröffnung entstanden waren" (AS 311, 312; 319). Auch insoweit entbehrt daher die Rechtsrüge, die ein Festhalten an dem gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt und dessen Vergleich mit dem darauf angewendeten Gesetz erfordert, einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.

Die Behauptung des Angeklagten Manfred W*** schließlich, die Einnahmen in der Zeit von Konkurseröffnung bis zur Betriebssperre hätten die Ausgaben überstiegen, sodaß er bei Betriebssperre dem Masseverwalter "fast 60.000 S" übergeben konnte, ist urteilsfremd und läßt insbesondere den Zeitpunkt der Entstehung der Forderungen bzw der Verbindlichkeiten (vor dem 20.Februar 1982; AS 310) außer acht. Sie ist daher einer sachbezogenen Erörterung unter dem Gesichtspunkt des angerufenen materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes ebensowenig zugänglich wie die in der Beschwerde angestellte Spekulation, daß die urteilsgegenständliche Befriedigung einiger Gläubiger "zu 100 %" auf den (nachträglichen) Zwangsausgleich mit einer zu zahlenden Quote von 30 % der Forderungen keinen Einfluß gehabt hätte.

Die zur Gänze unbegründeten Nichtigkeitsbeschwerden waren sohin zu verwerfen.

Das Erstgericht verhängte nach dem § 156 Abs. 1 StGB Freiheitsstrafen, und zwar über Manfred W*** unter Bedachtnahme auf den § 28 StGB in der Dauer von sechs Monaten, über Theresia W*** unter Anwendung des § 41 StGB in der Dauer von drei Monaten. Beide Strafen wurden gemäß dem § 43 Abs. 1 StGB bedingt nachgesehen. Bei der Strafbemessung wurden als erschwerend bei Manfred W*** das Zusammentreffen zweier strafbarer Handlungen, bei Theresia W*** nichts und als mildernd bei beiden Angeklagten ihr bisher ordentlicher Lebenswandel und die teilweise Schadensgutmachung durch Erfüllung des Zwangsausgleiches, bei Theresia W*** überdies die untergeordnete Tatbeteiligung gewertet.

Mit ihren Berufungen streben die Angeklagten eine Strafermäßigung, die Staatsanwaltschaft hingegen eine Erhöhung des Strafausmaßes zu beiden Angeklagten an.

Keiner der Berufungen kommt Berechtigung zu.

Die Strafzumessungsgründe wurden in erster Instanz richtig und vollständig angeführt. Zieht man alle für die Strafzumessung bedeutsamen Umstände dieses Falles gebührend in Betracht, dann erweisen sich die in erster Instanz ausgesprochenen Sanktionen keineswegs als zu streng. Sie reichen aber andererseits auch aus, den jeweiligen Unrechts- und Schuldgehalt der Taten zu erfassen. Ihre Korrektur ist daher nach keiner Richtung hin geboten. Mithin war sämtlichen Berufungen ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.

Anmerkung

E08684

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0110OS00072.86.0624.000

Dokumentnummer

JJT_19860624_OGH0002_0110OS00072_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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