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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §68 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des FK in P, vertreten durch Reif und Partner Rechtsanwälte OEG in 8020 Graz, Brückenkopfgasse 1/VIII, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 10. Dezember 2004, Zl. UVS 30.2-87/2004-14, betreffend Übertretung des Führerscheingesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides steht folgender Sachverhalt fest:
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 10. Dezember 2004 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 3. Oktober 2003 um 18.43 Uhr an einem näher bestimmten Ort den Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ...239... gelenkt, ohne im Besitze einer entsprechenden Lenkberechtigung gewesen zu sein.
Er habe eine Übertretung gemäß § 37 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 3 Führerscheingesetz (FSG) begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.453,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 28 Tagen) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer rügt sowohl unter dem Titel der behaupteten Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften als auch der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides ausschließlich, er habe nicht den Pkw
mit dem Kennzeichen ...239... gelenkt, das Kennzeichen seines
Kraftfahrzeuges laute ...293..., was auch dem "gesamten Akteninhalt" entspreche.
Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer aber keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 25. Jänner 2005, Zl. 2002/02/0207, ausgesprochen hat, bildet das Kennzeichen (so wie die Marke oder Type des Fahrzeuges) kein wesentliches Tatbestandsmerkmal der Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 3 FSG.
Somit ist die Anführung des Kennzeichens im Spruch überflüssig. Durch die Anführung eines überflüssigen Elementes im Spruch wird der Beschwerdeführer selbst dann, wenn dieses Element unrichtig ist, nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2002, Zl. 2002/02/0117).
Bereits der Inhalt der Beschwerde lässt erkennen, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war. Wien, am 8. Juli 2005
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)DiversesMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005020027.X00Im RIS seit
26.08.2005Zuletzt aktualisiert am
10.10.2010