Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Flick als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Petrasch und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurz, Dr.Warta und Dr.Egermann als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei
S*** & Co.Bankaktiengesellschaft, Wien 1., Renngasse 1-3, vertreten durch Dr.Karl Burka, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Land KÄRNTEN, Klagenfurt, Arnulfplatz 1, vertreten durch Dr.Ulrich Polley, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen 79.331,20 S samt Anhang, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 28. Jänner 1986, GZ.7 R 222/85-18, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 28. Juni 1985, GZ.27 Cg 79/84-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten die mit 4.243,80 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 385,80 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Beim Bezirksgericht Klagenfurt war zu 8 E 1/80 ein Zwangsversteigerungsverfahren anhängig, in dem für den 28.7.1982 ein Versteigerungstermin anberaumt worden war. Auf Ersuchen des Gerichtes hat die "Kärntner Landeszeitung", deren Erhalterin und Herausgeberin das beklagte Bundesland ist, die Veröffentlichung des Zwangsversteigerungsediktes vorgenommen, hiebei jedoch irrtümlich als Termin für die Zwangsversteigerung nicht den 28.7.1982, sondern den 27.7.1982 angegeben. Als dem Gericht dieser Fehler auffiel, setzte es die anberaumte Versteigerung ab. Die Versteigerung erfolgte dann erst am 22.6.1983.
Die Klägerin war als Gläubiger am Zwangsversteigerungsverfahren beteiligt. Unter Hinweis auf den oben dargestellten Sachverhalt begehrt sie aus dem Titel des Schadenersatzes 79.331,20 S s.A. vom beklagten Bundesland mit der Behauptung, ihr sei durch die Verschiebung des Versteigerungstermines ein Schaden in dieser Höhe erwachsen.
Die Vorinstanzen haben das Klagebegehren mit der Begründung abgewiesen, es handle sich um einen mittelbaren Schaden, der nicht geltend gemacht werden könne. Das Berufungsgericht hat die Revision für zulässig erklärt.
Rechtliche Beurteilung
Die von der Klägerin gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision ist nicht gerechtfertigt.
Der in § 1295 ABGB verwendete Ausdruck "jedermann" ist nicht wörtlich zu verstehen, sondern bezieht sich nur auf den unmittelbar durch die rechtswidrige Handlung Verletzten bzw. aus dem Schuldverhältnis Berechtigten, nicht auch auf den durch die Nichterfüllung des Vertrages mittelbar Geschädigten (ZVR 1977/295 ua.). Lediglich für die Verletzung sogenannter absoluter Rechte hat die Rechtsprechung auch einem Dritten Schadenersatzansprüche zuerkannt. Dem Vermögen einer Person kommt jedoch kein absoluter Schutz zu (SZ 56/199, SZ 52/93, JBl.1985,38, 8 Ob 40,41/83 ua.). Ein Schadenersatzanspruch kann allerdings auch dem am Vertrag nicht unmittelbar beteiligten Dritten dann zustehen, wenn in dem Vertrag Sorgfalts- und Schutzpflichten zugunsten dieses Dritten übernommen worden sind (SZ 48/23, SZ 50/34 ua.). Auch hier ist jedoch das bloße Vermögen eines Dritten in der Regel nicht in den Schutzbereich eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter einbezogen (SZ 55/113, SZ 54/152 ua.). Eine weitergehende Haftung käme nur in Frage, wenn der Kontakt des Dritten mit der vertraglichen Hauptleistung beim Vertragsabschluß voraussehbar war und den Vertragspartner Sorgfaltspflichten gegenüber dessen Sachen treffen (SZ 54/152, JBl.1978,479 ua.). Hiebei darf nicht übersehen werden, daß die Lehre und Rechtsprechung bezüglich der Haftung für die Verletzung von Sorgfalts- und Schutzpflichten zugunsten Dritter in erster Linie die sogenannte Produzentenhaftung im Auge hatte. In diesen Fällen ist selbstverständlich, daß sich der Wille der Vertragspartner auch auf den Kontakt des in Verkehr gesetzten Produktes mit Dritten erstreckt. Diese Fälle sind mit dem vorliegenden, bei dem lediglich eine Zeitung auf Ersuchen eines Gerichtes die Veröffentlichung eines Ediktes übernahm, nicht vergleichbar.
Aus den aufgezeigten Erwägungen ergibt sich sohin, daß das beklagte Bundesland der Klägerin für deren bloße Vermögensschäden nicht haftet.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.
Anmerkung
E08441European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0070OB00598.86.0626.000Dokumentnummer
JJT_19860626_OGH0002_0070OB00598_8600000_000