TE OGH 1986/6/26 12Os78/86

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Veröffentlicht am 26.06.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26.Juni 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger, Dr. Felzmann und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Krenn als Schriftführer in der Strafsache gegen Elisabeth Hertha H*** wegen des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 dritter Fall StGB über die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Schöffengericht vom 9.Jänner 1976, GZ 13 Vr 1689/85-8, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Generalanwaltes Dr. Gehart als Vertreter der Generalprokuratur und des Verteidigers Dr. Steiger, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf 1 (ein) Monat herabgesetzt.

Gemäß § 390 a StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Das Schöffengericht verurteilte die Angeklagte Elisabeth Hertha H*** wegen des ihr zur Last fallenden Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 dritter Fall StGB gemäß § 164 Abs. 3 StGB unter Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung nach § 41 Abs. 1 Z 5 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 (drei) Monaten, wobei es diese Strafe gemäß § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah. Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend keinen Umstand, während es der Angeklagten die Unbescholtenheit, den geringen Wert des verhehlten Gutes, die Schadensgutmachung durch Aushändigung der verhehlten Sache an die Sicherheitsbehörde und den Umstand, daß die Tat mehr durch eine besonders verlockende Gelegenheit verleitet als mit vorgefaßter Absicht begangen wurde, als mildernd zugute hielt. Nachdem die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten vom Obersten Gerichtshof bereits in nichtöffentlicher Beratung mit Beschluß vom 6. Juni 1986, GZ 12 Os 78/86-6, dem im übrigen auch der nähere Inhalt des Schuldspruchs zu entnehmen ist, zurückgewiesen worden ist, war im Gerichtstag nur mehr über die Berufung der Angeklagten zu erkennen, mit welcher sie die Herabsetzung der Freiheitsstrafe begehrt.

Rechtliche Beurteilung

Der Berufung kommt Berechtigung zu.

Angesichts der vom Erstgericht zutreffend festgestellten Milderungsgründe, denen erschwerende Umstände nicht gegenüberstehen, erachtete der Oberste Gerichtshof eine weitergehende Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung für gerechtfertigt, zumal der Schuldgehalt der gegenständlichen Tat verhältnismäßig gering zu veranschlagen ist und der Berufungswerberin überdies auch zugute zu halten ist, daß sie die Tat ersichtlich aus Unbesonnenheit begangen hat. So gesehen erweist sich aber eine Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat als tatschuldangemessen, sodaß in Stattgebung der Berufung die Strafe auf dieses Ausmaß zu reduzieren war. Die Verhängung einer Geldstrafe anstelle der Freiheitsstrafe kam deshalb nicht in Betracht, weil eine derartige Maßnahme von der Berufungswerberin in der schriftlichen Ausführung ihres Rechtsmittels nicht beantragt worden ist, weshalb der Oberste Gerichtshof an den dort gestellten Berufungsantrag gebunden war (vgl. ÖJZ-LSK 1977/48 uam).

Über die Berufung war sohin spruchgemäß zu erkennen. Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E08699

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0120OS00078.86.0626.000

Dokumentnummer

JJT_19860626_OGH0002_0120OS00078_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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