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90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §5 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des GK in S, vertreten durch Dr. Hans-Moritz Pott, Rechtsanwalt in 8970 Schladming, Ritter-von-Gersdorff-Straße 64, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 15. Dezember 2004, Zl. UVS 30.2-143/2004-12, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde, des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides und einer weiteren Beilage steht folgender Sachverhalt fest:
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 15. Dezember 2004 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe (zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort) einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und sich nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organs der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.
Er habe eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.530,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die beschwerdeführende Partei wendet sich gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung. Ihr ist entgegenzuhalten, dass die Beweiswürdigung ein Denkprozess ist, der nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind. Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt daher der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes, nicht aber deren konkrete Richtigkeit (vgl. zB. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053).
Die Beschwerdeausführungen lassen aber Zweifel an der Schlüssigkeit der von der belangten Behörde detailliert dargelegten Erwägungen zur Beweiswürdigung nicht aufkommen. Beim Vorbringen betreffend die ärztlichen Gutachten übersieht der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid schlüssig begründet hat, warum sie dem medizinischen Gutachten des Dr. S den Vorzug gegenüber dem vom Beschwerdeführer beigebrachten Gutachten des Dr. K gegeben hat.
Bereits der Inhalt der Beschwerde lässt erkennen, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG
ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.
Wien, am 8. Juli 2005
Schlagworte
Alkotest VerweigerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005020024.X00Im RIS seit
20.09.2005