Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27.Juni 1986 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Felzmann als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Steinberger als Schriftführers, in der Strafsache gegen Elisabeth Jeanette H*** wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Rechtsanwaltes Dr. Eva Maria W***-S*** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegerichts vom 15.Mai 1986, GZ 26 Bs 210/86-2, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 22.August 1985, Zl. Vs 2.766/85, wurde der Angeklagten Elisabeth H*** in dem gegen sie geführten Strafverfahren AZ 3 a Vr 9.210/84 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien Rechtsanwalt Dr. Eva Maria W***-S*** zum Verteidiger nach dem § 41 Abs. 3 StPO bestellt (ON 96). Den Antrag auf Bestimmung der Verteidigungskosten wies das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Beschluß vom 3.April 1986, GZ 3 a Vr 9.210/84-111, mit der Begründung ab, daß die Voraussetzungen nach dem § 41 Abs. 2 StPO vorliegen, worauf schon im Bestellungsdekret hingewiesen worden war.
Die gegen diesen Beschluß erhobene Beschwerde wies das Oberlandesgericht Wien mit Beschluß vom 15.Mai 1986, GZ 26 Bs 210/86-2, als verspätet zurück.
Gegen diese Beschwerdeentscheidung brachte Rechtsanwalt Dr. Eva Maria W***-S*** nunmehr neuerlich eine Beschwerde mit dem Begehren ein, den angefochtenen Beschluß des Oberlandesgerichts Wien aufzuheben und in der Sache selbst zu entscheiden.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen eine Rechtsmittelentscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz eingebrachte Beschwerde war ohne Eingehen auf das (zur Frage der Fristberechnung auch sachlich nicht berechtigte) Vorbringen zurückzuweisen, weil die Anfechtung derartiger im Rechtsmittelverfahren gegen eine Entscheidung des Gerichtshofes erster Instanz gefällter Beschwerdeentscheidungen dem österreichischen Strafprozeßrecht fremd ist.
Anmerkung
E08691European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0110OS00104.86.0627.000Dokumentnummer
JJT_19860627_OGH0002_0110OS00104_8600000_000