TE Vwgh Erkenntnis 2005/7/8 2005/02/0074

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Veröffentlicht am 08.07.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §103 Abs1 Z1;
KFG 1967 §4 Abs7a;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des JG in S, vertreten durch Dr. Bernhard Haid, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Universitätsstraße 3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 2. Februar 2005, Zl. uvs- 2004/18/180-1, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 2. Februar 2005 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG als nach außen hin zur Vertretung berufenes Organ der G GmbH, die Zulassungsbesitzerin des dem Kennzeichen nach näher bestimmten Lkw's mit Anhänger sei, unterlassen dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug bzw. dessen Beladung am 25. Mai 2004 um 15.59 Uhr in "Achenkirch, auf der B181, auf Höhe Strkm. 31,6", den Vorschriften des KFG entspreche. Das genannte Fahrzeug sei von H. gelenkt worden, obwohl das tatsächliche Gesamtgewicht 44.600 kg betragen habe und somit die Summe der Gesamtgewichte (bei einem in einem EU-Mitgliedsstaat zugelassenen Kfz der betreffenden Art) von 40.000 kg um 4.600 kg überschritten worden sei.

Der Beschwerdeführer habe eine Übertretung gemäß § 103 Abs. 1 Z. 1 KFG iVm § 4 Abs. 7a KFG begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 480,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen) verhängt.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides gab die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers wörtlich wieder und damit auch folgenden Teil:

"Die gegenständliche Fahrt mit der Fahrzeugkombination ... erfolgte auf Grund einer Transportbewilligung des Landeshauptmannes von Tirol vom 17. Juni 2003, Zl. IIb2-3-4 (Anmerkung des Verwaltungsgerichtshofes: richtige Ziffer lautet 5) -1567/22.

...

Mit dieser Transportbewilligung gemäß § 104 Abs. 9 KFG wurde das in § 4 Abs. 7a KFG erlaubte Gesamtgewicht von 40.000 kg auf

43.990 kg erweitert."

Der Berufung beigelegt wurde allerdings eine Transportbewilligung vom 9. Juni 2004, Zl. IIb2-3-5-1567/28. Die belangte Behörde stützte sich ausschließlich auf die letztgenannte Bewilligung. Diese sei erst ab 9. Juli 2004 gültig, sodass ihr keine Relevanz für die gegenständliche Tatzeit (25. Mai 2004) zukomme. Deshalb ging die belangte Behörde von einer Überladung von 4.600 kg, also berechnet auf die gesetzliche Grenze von 40.000 kg, aus. Auch die Strafe wurde von dieser Überladung bemessen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe auf die Transportbewilligung vom 17. Juni 2003 im Verwaltungsverfahren hingewiesen. Diese habe von 9. Juli 2003 bis 8. Juli 2004 gegolten. Die belangte Behörde habe dem Beschwerdeführer sohin zu Unrecht eine Übertretung gemäß § 103 Abs. 1 Z. 1 iVm § 4 Abs. 7a KFG vorgeworfen; auch die Strafe sei von einer beträchtlichen Überladung im Ausmaß von 4.600 kg bemessen worden.

Die belangte Behörde holte nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof einerseits die Transportbewilligung vom 17. Juni 2003, andererseits die gegen den Lenker H. erstattete Anzeige ein. In der Gegenschrift führte sie aus, der angefochtene Bescheid stütze sich zwar auf die unrichtige Transportbewilligung; dadurch wäre für den Beschwerdeführer aber nichts gewonnen, weil die richtige Bewilligung vom 17. Juni 2003 ausdrücklich nicht für den Import oder Export von Rundholz gelte. In der eingeholten Anzeige gegen den Lenker H. sei angeführt, dass H. das gegenständliche Fahrzeug "von Bichel, Landkreis Bad Tölz (D) kommend in Richtung Grenzübergang Achenwald" gelenkt habe. Es handle sich daher um einen unzulässigen Import von Rundholz.

Ob die Ausführungen in der Gegenschrift stichhaltig sind, kann dahinstehen. Sie waren jedenfalls für die vorliegende Entscheidung ohne Belang, weil die Bescheidbegründung nicht mit den in der Gegenschrift vorgetragenen Erwägungen nachgebracht werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1994, Zl. 94/18/0460). Zudem ist der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 Abs. 1 VwGG an den von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt gebunden, es ist ihm verwehrt, an Stelle der belangten Behörde eine von dieser versäumte Beweisaufnahme nachzuholen und Sachverhaltsfeststellungen nachzutragen (vgl. zB das hg. Erkenntnis vom 15. Juni 1993, Zl. 91/14/0253).

Aus dem gesamten Akteninhalt zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde, insbesondere aus der dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde liegenden Anzeige gegen den Beschwerdeführer, und dem angefochtenen Bescheid ist im Übrigen nicht zu entnehmen, dass der Lenker des überladenen Kraftfahrzeuges aus dem Ausland gekommen sei. Der Tatort wurde in dieser Anzeige mit "Achenkirch, Landesstraße-Freiland B 181, Km 31,600, ehemaliges Zollamt Achenwald" umschrieben.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides hat sich die belangte Behörde nicht mit der in der Berufung genannten Transportbewilligung vom 17. Juni 2003 auseinander gesetzt. Ohne Kenntnis der Fahrtstrecke (die erst aus der nachträglich eingeholten Anzeige gegen den Lenker hervorgekommen ist) kann aber rechtlich nicht gefolgert werden, dass die durch den Bescheid vom 17. Juni 2003 für die Tatzeit gültig bewilligte grundsätzlich zulässige Überschreitung des Gesamtgewichtes für die gegenständliche Fahrt nicht gegolten habe. Dem Beschwerdeführer wäre - ausgehend von den Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Bescheid - demnach nicht eine Überladung von

4.600 kg anzulasten und davon ausgehend die Strafe zu bemessen gewesen.

Da somit - bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides - der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedurfte, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Wien, am 8. Juli 2005

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005020074.X00

Im RIS seit

19.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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