Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuderna und Dr. Gamerith, sowie durch die Beisitzer Dr. Wolfgang Adametz und Hermann Peter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei 1. Dr. Erich B***, Graz, Leechgasse 55 a,
2. Dr. Heinrich K***, Graz, Panoramagasse 118, 3. Dr. Julius K***-K***, Graz, Einspinnerg. 1, 4. Dr. Helmut L***, Graz, Humboldtstr. 47, 5. Dr. Siegfried S***, Graz, Leechg. 56,
6. Dr. Hugo S***, Graz, Hilmteichstr. 19 und 7. Dr. Erich V***, Graz, Schillerstr. 26, alle Universitätsprofessoren und Klinikvorstände und vertreten durch Dr. Leopold Mittelbach und Dr. Josef Friedrich, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei L*** S***, vertreten durch Dr. Alfred Lind,
Rechtsanwalt in Graz, wegen Feststellung (Streitwert S 500.000) und 5 mal je S 1 Mio. sA, infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgerichtes in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten vom 22. Oktober 1985, GZ 2 Cg 53/85-12, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Arbeitsgerichtes Graz vom 11. April 1985, GZ 1 Cr 300/84-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
I. Der Oberste Gerichtshof stellt gemäß Art. 89 Abs 2 und 3 B-VG (Art. 139, 140 Abs 1 B-VG) an den Verfassungsgerichtshof folgende Anträge:
1.) Zu entscheiden, daß § 37 Abs 2 Satz 2 und Abs 3 § 38 a Abs. 1 bis 6 Steiermärkisches Krankenanstaltengesetz 1957 Nr 78 idF der 5. KALG-Novelle, LGBl 1982/30 verfassungswidrig waren,
2.) die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. Juni 1983 über die Aufteilung der Ärztehonorare aus den Sondergebühren der Landeskrankenanstalten, LGBl 1983/40 als gesetzwidrig aufzuheben.
II. Mit der Fortführung des Revisionsverfahrens wird gemäß § 57 Abs. 3 und 62 Abs. 3 VfGG bis zur Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes innegehalten.
Text
Begründung:
Die Kläger sind ordentliche Professoren und Klinikvorstände der Universität Graz und gleichzeitig Leiter der fachlich entsprechenden Abteilungen des Landeskrankenhauses Graz, dessen Rechtsträger die beklagte Partei ist. Sie stehen in durch Sonderverträge geregelten Dienstverhältnissen zur beklagten Partei, auf die das Steiermärkische Landesvertragsbedienstetengesetz, LGBl 1974/125 anzuwenden ist. Nach diesen Sonderverträgen haben die Kläger neben einem festen Sonderentgelt "für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses Anspruch auf die Sondergebühren nach § 36 Abs. 1 lit. b des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes 1957" (Stammfassung LGBl 1957/78; im folgenden: KALG) "nach den Modalitäten und in den Ausmaßen, wie sie von der Steiermärkischen Landesregierung generell oder für den Einzelfall jeweils festgesetzt werden". In Verhandlungen mit der Steiermärkischen Landesregierung wurde der Anteil der Kläger an den Sondergebühren mit bestimmten festen (nur beim Sechstkläger degressiven) Prozentsätzen zwischen 17,8 und 33 % festgelegt. Nach Abschluß der aus den Siebzigerjahren datierenden Verträge der Kläger wurde das KALG mit Gesetz vom 23. März 1982, BGBl 1982/30 (5. KALG-Novelle) besonders in den §§ 36 bis 38 KALG und durch die Einfügung der §§ 37 a und 38 a KALG geändert. Auf Grund der §§ 36, 37 und 38 a KALG idF dieser Novelle erging die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. Juni 1983 LGBl Nr. 40 über die Aufteilung der Ärztehonorare aus den Sondergebühren der Landeskrankenanstalten.
Die Kläger begehren die Feststellung, daß ihnen
bestimmte - zwischen 17,8 und 33 % näher bezifferte - Anteile an den Sondergebühren gemäß § 36 Abs. 1 lit. b KALG in der vor dem Inkrafttreten der 5. KALG-Novelle gültigen Fassung zustehen, der Erst-, Zweit-, Dritt-, Fünft- und Siebentkläger außerdem die Zahlung von je S 1 Mio. aus dem Titel der bereits eingetretenen Kürzung der Sondergebührenanteile. Sie behaupten, die 5. KALG-Novelle und die dazu ergangene Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl 1983/40 hätten eine Neuregelung der Verteilung der Sondergebühren bezweckt. Der mit diesem Gesetz festgelegte Anteil des Landes an den Ärztehonoraren habe das für die Ärzte bestimmte Sondergebührenaufkommen verringert; die für die Ärzte verbleibende Sondermasse sei zu Lasten der Primarärzte und damit auch zu Lasten der Kläger neu verteilt worden, was zu einer krassen Verkürzung ihrer Ansprüche auf anteilige Sondergebühren geführt habe. Durch die §§ 37 und 38 a KALG idF der 5. KALG-Novelle und die dazu ergangene Verordnung LGBl 1983/40 sei zum Nachteil der Kläger in ihre Dienstverträge eingegriffen worden. Die genannten Gesetzesbestimmungen seien infolge Überschreitung der Gesetzgebungskompetenz durch den Landesgesetzgeber verfassungswidrig und demgemäß die auf Grund dieser Bestimmungen ergangene Verordnung gesetzwidrig. Jene (verringerten) Sondergebührenanteile, die sich aus der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl 1983/40 ergeben, haben die Kläger erhalten.
Die beklagte Partei widersprach der Ansicht der Kläger, daß die Bestimmungen der §§ 37 und 38 a KALG idF der 5. KALG-Novelle infolge Überschreitung von Gesetzgebungskompetenzen verfassungswidrig und demzufolge die auf diesen Bestimmungen beruhende Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl 1983/40 gesetzwidrig sei, und verwies auf die durch die B-VG-Novelle 1974 BGBl Nr. 444 geänderte Fassung des Art 21 B-VG sowie darauf, daß sich § 38 a Abs 1 KALG nur auf Krankenanstalten beziehe, deren Rechtsträger das Land oder eine Gemeinde sei.
Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht hatte gegen die Anwendung des § 38 a KALG aus dem Grunde der Verfassungswidrigkeit keine Bedenken, weil diese Bestimmung nur Dienstverhältnisse behandle, bei denen der Dienstgeber ein in Art 21 Abs 1 B-VG genannter Rechtsträger sei. Der Oberste Gerichtshof hat bei der Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites die §§ 37 und 38 a KALG, sowie die auf diese Bestimmungen gegründete (Art 18 Abs 2 B-VG) Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. Juni 1983 über die Aufteilung der Ärztehonorare aus den Sondergebühren der Landeskrankenanstalten, insbesondere deren §§ 1 bis 3 und 5 bis 9 anzuwenden. Auch wenn man die Ansicht vertritt, das Land Steiermark habe sich als Vertragspartner der Kläger mit der Wendung, daß der Sondergebührenanspruch "nach den Modalitäten und in den Ausmaßen bestehe, wie sie von der Steiermärkischen Landesregierung generell oder für den Einzelfall jeweils festgesetzt werden", neben der Verweisung auf künftige Rechtsänderungen auch das (private) Recht zur einseitigen Vertragsänderung (einseitige Rechtsgestaltung) vorbehalten, ändert dies an der Präjudizialität des Prüfungsantrages nichts, weil von den Parteien eine Vertragsänderung nicht behauptet wurde. Alle Vertragspartner der Sonderverträge gehen vielmehr davon aus, daß in diese durch eine Gesetzesänderung (in diesem Sinn auch die EB zur 5. KALG-Novelle 32) eingegriffen wurde.
Gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 37 Abs 2 Satz 2 und Abs 3 und § 38 a Abs 1 bis 6 KALG, sowie gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. Juni 1983, LGBl 1983/40 bestehen aus folgenden Gründen Bedenken:
Der steiermärkische Landesgesetzgeber wollte mit den durch die 5. KALG-Novelle neu gefaßten Bestimmungen der §§ 36, 37 und 38 a KALG unter anderem den dem Rechtsträger der Krankenanstalt gebührenden Anteil am Ärztehonorar (§ 37 Abs 3 KALG) und für Krankenanstalten, deren Rechtsträger das Land oder eine Gemeinde der Steiermark ist, die Aufteilung der den Ärzten zukommenden Anteilen an den Sondergebühren (Ärztehonorar ohne Anstaltsanteile) (§ 38 a Abs 1 KALG) neu regeln (EB zur 5. KALG-Novelle 32). Die gesetzliche Regelung wirkt sich besonders dadurch auf bestehende Verträge von Abteilungs-, Instituts-, Laboratoriums- und Departementleitern (im folgenden auch kurz: "leitende Ärzte") aus, daß § 38 a Abs. 3 KALG für die Zuteilung der Anteile der leitenden Ärzte eine degressive Staffelung nach näher bestimmten Grundsätzen anordnet. Die Kläger, die (mit Ausnahme der Staffelungsregelung für den Sechstkläger) nach ihren Sonderdienstverträgen Anspruch auf feste Prozentsätze von den Sondergebühren haben, erleiden dadurch Einbußen. Eine Übergangsregelung, die bestehende Verträge von der Neuregelung ausnimmt, ist nicht vorgesehen.
Die Regelung des § 38 a Abs 1 KALG (idF der 5. KALG-Novelle), wonach die Aufteilung der den Ärzten zukommenden Anteile an den Sondergebühren durch Verordnung der Landesregierung (entsprechend den Absätzen 2-6 des § 38 a KALG) festzulegen ist, ist so allgemein gehalten, daß sie nicht nur auf Ärzte anzuwenden ist, die in einem Dienstverhältnis zum Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband (als jeweiligem Rechtsträger einer Krankenanstalt) stehen, sondern auch auf Ärzte, die ohne ein solches Dienstverhältnis tätig werden ("übrige ärztliche Mitarbeiter"). § 37 Abs. 2 KALG bestimmt nämlich, daß für die Untersuchung und Behandlung in der Sonderklasse Ärztehonorare für die oben definierten "leitenden Ärzte" sowie für die anderen Ärzte des ärztlichen Dienstes und die Konsiliarärzte verlangt werden können. Mit dieser Bestimmung wird zwar nur das Rechtsverhältnis zwischen dem Rechtsträger der Krankenanstalt und den Patienten geregelt, doch bestimmt der nächste Satz, daß diese Honorare den angeführten Ärzten (also auch den Konsiliarärzten) zu Anteilen gebühren, die ihre fachliche Qualifikation und ihre Leistungen berücksichtigen. Daraus ergibt sich infolge des Zusammenhanges der Regelungen des § 37 Abs. 2 und 38 a Abs. 1 KALG, daß sich auch die Aufteilungsregelung des § 38 a KALG nicht nur auf die in einem Dienstverhältnis zu einem Land oder einer Gemeinde stehenden leitenden und übrigen Ärzte beschränkt, sondern auch alle sonstigen ärztlichen Mitarbeiter, die zur Krankenanstalt in einem anderen Rechtsverhältnis (zB in einem Ausbildungsverhältnis oder in einem Rechtsverhältnis auf Grund eines Konsiliarvertrags) stehen, erstreckt.
Die §§ 37 und 38 a KALG umfassen damit auch Angelegenheiten, für deren gesetzliche Regelung der Landesgesetzgeber nicht zuständig ist. Der Kompetenztatbestand des Art 21 Abs. 1 B-VG in der durch die B-VG-Nov 1974 normierten Fassung deckt die getroffene Regelung nur insoweit, als davon Ärzte betroffen sind, die in einem öffentlich-rechtlichen oder in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land, einer Gemeinde (oder einem Gemeindeverband) stehen (VfGH 29. September 1983, B 196/78-14, B 23-65/82-17). Als ausführungsgesetzliche Regelung im Bereich des Kompetenztatbestandes "Heil- und Pflegeanstalten" (Art. 12 B-VG) können die genannten Bestimmungen nicht gewertet werden (VfGHSlg. 7.285, so auch die EB zur 5. KALG-Nov 34 und zur 8. KALG-Nov 1 f). Für die gesetzliche Regelung von Vergütungen ärztlicher Mitarbeiter in einem Krankenhaus sind vielmehr jene Kompetenztatbestände maßgebend, deren Materie einen derartigen Leistungsaustausch umfaßt, besonders die Tatbestände des Zivilrechtswesens (Art 10 Abs 1 Z 6 B-VG), des Dienstrechts der Bundesangestellten (Art 10 Abs 1 Z 16 B-VG) und des Dienstrechts der Bediensteten der Länder (Art 21 Abs 1 B-VG) (VfGHSlg 7.285; VfGH 29. September 1983, B 196/78-14 B 23 bis 65/82-17; VfGH 20. Juni 1984, G 30 und 31/82, V 21/82-26). Soweit die getroffene Honoraraufteilungsregelung nicht dem Kompetenztatbestand der Angelegenheiten des Dienstrechtes der Bediensteten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände unterstellt werden kann, trifft sie eine in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fallende Angelegenheit des Zivilrechtswesens (Art 10 Abs 1 Z 6 B-VG). Auch durch Art 15 Abs 9 B-VG ist diese Regelung nicht gedeckt, weil dies voraussetzen würde, daß für eine sinnvolle und vollkommene Regelung der Angelegenheiten der Heil- und Pflegeanstalten eine Honoraraufteilungsregelung auch für die nicht im Landes- und Gemeindedienst stehenden Ärzte im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (Klecatsky-Morscher, Bundesverfassungsrecht ENr. 78 zu Art 15 B-VG; aM offenbar der nö. Landesgesetzgeber in Erl. zu § 45 NÖ KAG, Radner-Haslinger-Reinberg 419) "unerläßlich" wäre; dies ist aber nicht der Fall, weil der Anteil der nicht unter die dienstrechtliche Landesgesetzgebungskompetenz fallenden Ärzte an den Behandlungskosten der Patienten der Sonderklasse ohne weiters mit privatrechtlichen Vereinbarungen festgesetzt werden kann (so auch EB zur 8. KALG-Novelle 6). Überdies bezieht sich Art 15 Abs. 9 B-VG wohl nur auf die im selbständigen Wirkungskreis der Länder verbliebenen Angelegenheiten (Art 15 B-VG) und nicht auf die Ausführungsgesetzkompetenz der Länder (Art 12 B-VG). Eine landsgesetzliche Regelung über Ansprüche von Konsiliarärzten und sonstigen Ärzten, die in keinem Dienstverhältnis zum Land stehen, kann in Bezug auf die Anteile an den Sondergebühren nicht getroffen werden. Dieser Verfassungsrechtslage trägt erst die 8. KALG-Novelle (siehe dazu die EB 1 f und 6) Rechnung. Die sprachliche Fassung des § 37 Abs 2 Satz 2 KALG und des § 37 a Abs. 1 KALG idF der 5. KALG-Novelle erlaubt es nicht, diese Bestimmungen in einen verfassungsgemäßen und einen verfassungswidrigen Teil zu zerlegen (VfGHSlg 7.285), so daß sie wie die sachlich untrennbar damit verbundenen Bestimmungen des § 38 Abs 3 und § 38 a Abs 2 bis 6 KALG zur Gänze angefochten werden müssen.
Rechtliche Beurteilung
Die angefochtenen Bestimmungen des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes sind durch das am 23. Jänner 1986 in Kraft getretene Landesgesetz vom 5. November 1985 (8. KALG-Novelle) abgeändert worden. Die Fassung, gegen die nach Ansicht des erkennenden Senates Bedenken aus dem Grunde der Verfassungsmäßigkeit bestehen, ist damit (durch materielle Derogation) außer Kraft getreten. Gemäß Art 89 Abs. 3 B-VG ist daher die Entscheidung zu begehren, daß die zitierten Rechtsvorschriften verfassungswidrig waren.
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. Juni 1983 über die Aufteilung der Ärztehonorare aus den Sondergebühren der Landeskrankenanstalten LGBl Nr. 40 ist jedoch gemäß Art. II (Übergangsbestimmungen) der 8. KALG-Novelle aufrecht geblieben. Dort wird bestimmt, daß Verordnungen der Landesregierung, die auf Grund der durch dieses Gesetz novellierten Bestimmungen des KALG erlassen worden sind, bis zur Erlassung von Verordnungen auf Grund der durch dieses Gesetz getroffenen Regelungen in Kraft bleiben. Eine solche Verordnung ist bisher, soweit ersichtlich, nicht erlassen worden. Waren die zitierten Teile der §§ 37 und 38 a KALG verfassungswidrig, so ist auch der aufrechterhaltenen Verordnung LGBl 1983/40 die Grundlage entzogen, so daß sie als gesetzwidrig aufzuheben ist. Für den Fall ihres mittlerweiligen Außerkrafttretens wird hilfsweise der Antrag im Sinne des Art. 89 Abs 3 B-VG gestellt.
Anmerkung
E08554European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0140OB00070.86.0701.000Dokumentnummer
JJT_19860701_OGH0002_0140OB00070_8600000_000