TE OGH 1986/7/2 3Ob66/86

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Veröffentlicht am 02.07.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Rudolf T***, Trafikant, 3335 Weyer, Oberer Markt 2, vertreten durch Dr.Skender Fani, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Helmut S***, Trafikant und Gastwirt, 3430 Tulln, Konrad von Tullngasse 34, vertreten durch Dr. Günther Pointner, Rechtsanwalt in Tulln, wegen restlicher S 943.761,--

s. Ng., infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 14.März 1986, Gz. 46 R 89/86-9, womit der Beschluß des Exekutionsgerichtes Wien vom 11.November 1985, GZ. 10 E 11.421/85-4, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit der angefochtenen Entscheidung der zweiten Instanz wurde der erstgerichtliche Exekutionsbewilligungsbeschluß bestätigt. Der dagegen gerichtete Revisionsrekurs des Verpflichteten ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Nach dem gemäß § 78 EO in der hier nicht durchbrochenen Regel auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden § 528 Abs.1 Z.1 ZPO sind Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz, s o w e i t dadurch der angefochtene erstrichterliche Beschluß b e s t ä t i g t worden ist, unzulässig. Der dieser Gesetzesstelle angefügte Klammerausdruck "§ 502 Abs.3" bedeutet nicht, daß der Revisionsrekurs dann zulässig wäre, wenn der von der Bestätigung betroffene Streitgegenstand oder Teil des Streitgegenstands an Geld oder Geldeswert S 60.000,-- übersteigt. In den Fällen des § 528 Abs.1 ZPO ist der Revisionsrekurs vielmehr i m m e r unzulässig, und zwar unabhängig vom Wert des Streitgegenstands, also auch dann, wenn dieser S 300.000,-- übersteigt. Durch das Klammerzitat wird nur die in der bezogenen Bestimmung eingebaute Definition des Begriffes der bestätigenden Entscheidung übernommen, also klargestellt, daß auch im Rekursverfahren vom Grundsatz JB 56 neu abgegangen wurde (AB zur Zivilverfahrens-Novelle 1983, 1337 BlgNr 15.GP, 24; Petrasch,

Das neue Revisions-(Rekurs-)Recht, ÖJZ 1983, 203; ders., Die Zivilverfahrens-Novelle 1983 in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, ÖJZ 1985, 302; SZ 56/165; JBl. 1984, 679; ÖBl. 1984, 83 ua.).

Der unzulässige Revisionsrekurs, der nach § 78 EO und § 523 ZPO schon vom Erstgericht, dann vom Rekursgericht zurückzuweisen gewesen wäre, ist daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E08542

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0030OB00066.86.0702.000

Dokumentnummer

JJT_19860702_OGH0002_0030OB00066_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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