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90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §5 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des RS in Z, vertreten durch Dr. Christian Ransmayr, Rechtsanwalt in Linz, Huemerstraße 1/Kaplanhofstraße 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 21. März 2003, Zl. VwSen-108804/14/Ki/An, betreffend Übertretung der StVO, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 21. März 2003 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 27. Oktober 2002 um 00.40 Uhr an einem näher umschriebenen Ort einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, wobei er einen Atemluftalkoholgehalt von 0,84 mg/l aufgewiesen habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 1 lit. a StVO begangen; es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Der Beschwerdeführer rügt u.a., die belangte Behörde hätte "zumindest im Zweifel" zu Gunsten des Beschwerdeführers feststellen müssen, dass der um 00.55 Uhr bzw. 00.56 Uhr vorgenommene Alkotest nicht verwertbar sei, weil die "15-minütige Abstinenz mit der im Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit" nicht verstrichen gewesen sei. Der Beschwerdeführer bestreitet insbesondere, dass das Trinkende mit 00.35 Uhr anzusetzen gewesen sei. Die belangte Behörde hätte berücksichtigen müssen, dass in der Beilage zur Anzeige vom 27. Oktober 2002 seitens des erhebenden Beamten als Zeitpunkt der Kontrolle "0:44 Uhr" angegeben worden sei und unter lit. B der Beilage beim Sturztrunk weder ja noch nein angekreuzt worden sei, während in der formellen Anzeige der Beginn der Betretung und Anhaltung des Beschwerdeführers mit "0:40 Uhr" festgehalten und ein Sturztrunk verneint worden sei. Angesichts des Umstandes, dass die Wegstrecke bis zur Kontrolle in maximal einer Minute zu durchfahren sei, ergebe sich, dass das Trinkende mit 00.43 Uhr anzusetzen sei, sohin beide Alkotests innerhalb der 15-minütigen Zeitspanne erfolgt seien, in welcher jedoch "absolute Abstinenz" voranzugehen habe.
Die Beweiswürdigung der belangten Behörde, wonach die Anhaltung des Beschwerdeführers am 27. Oktober 2002 bereits um 00.40 Uhr erfolgt sei und daher bis zur Durchführung des Alkotests weitere 16 Minuten vergangen seien, begegnet beim Verwaltungsgerichtshof keinen Bedenken (vgl. dazu näher das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053), zumal sich die belangte Behörde diesbezüglich auf die Zeugenaussage jenes Gendarmeriebeamten beziehen konnte, der die Amtshandlung durchführte. Dieser Zeuge konnte - übereinstimmend mit seiner Aussage vor der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz - in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde plausibel den zeitlichen Unterschied zwischen dem Zeitpunkt der Anhaltung des Beschwerdeführers auf dem Beiblatt zur Anzeige (irrtümliche Eintragung von 00.44 Uhr) und in der Anzeige selbst (tatsächliches Anhalten des Beschwerdeführers um 00.40 Uhr) mit dem noch erforderlichen Zuwarten der eigentlichen Kontrollhandlung wegen einer noch nicht abgeschlossenen Kontrolle eines anderen Lenkers erklären. Überdies ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer selbst in dem vom ihm unterfertigten Beiblatt mit seiner Unterschrift bestätigte, das Trinkende sei "ca. um 00.35 Uhr" gewesen. Dem vermochte der Beschwerdeführer im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens nichts Wesentliches entgegenzusetzen, zumal auch die von ihm namhaft gemachten und von der belangten Behörde einvernommenen Entlastungszeugen zum genauen zeitlichen Ablauf, wann der Beschwerdeführer jenes Haus, in dem er alkoholische Getränke zuletzt zu sich nahm, verließ und wann er sein Fahrzeug in Betrieb nahm, keine näheren Angaben machen konnten.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr.333.
Wien, am 8. Juli 2005
Schlagworte
Alkoholbeeinträchtigung von 0,8 %o und darüberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003020114.X00Im RIS seit
20.09.2005