Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 3.Juli 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schneider, Dr. Felzmann, Dr. Brustbauer (Berichterstatter) und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Steinberger als Schriftführers in der Strafsache gegen Engelbert A*** wegen des Vergehens nach § 1 PornG. über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengerichts vom 4.März 1986, GZ 29 Vr 2712/84-23, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Tschulik, des Angeklagten Engelbert A*** und des Verteidigers Dr. Dorninger zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Der am 13.Jänner 1938 geborene Kaufmann Engelbert A*** wurde des Vergehens nach § 1 Abs 1 lit b und c PornG. schuldig erkannt. Er hat in gewinnsüchtiger Absicht die im Spruch des Ersturteils detailliert bezeichneten unzüchtigen Druckwerke teils selbst importiert und in seinem Sexshop in Linz anderen angeboten, teils deren Einfuhr veranlaßt. Nach den Urteilsfeststellungen enthalten die inkriminierten Druckwerke Darstellungen intensiver gleichgeschlechtlicher Betätigungen zwischen Frauen in grob abstößiger Form, das Heft "Wenn Mädchen wichsen" auch lesbische Texte und die Broschüre "Bizarre Dominas Nr. 6" die Darstellung sexueller Betätigungen mit Gewaltanwendung.
Bezüglich des letztgenannten Druckwerks ist der Schuldspruch unangefochten geblieben; im übrigen bekämpft ihn der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus § 281 Abs 1 Z. 9 lit a StPO. Der Beschwerdeführer rügt, daß auch Darstellungen von Unzuchtsakten zwischen Personen desselben Geschlechts und die Abbildung und Beschreibung - strafloser - lesbischer Sexualakte als (absolut) unzüchtig im Sinn des § 1 PornG. gewertet worden sind. Demgegenüber ist an der auch dem Beschwerdeführer schon anläßlich der Erledigung eines früheren Rechtsmittels (12 Os 173/81) bekannt gegebenen Rechtsprechung (SSt. 51/51, EvBl 1977/186, jeweils verstärkte Senate) festzuhalten: Darnach ist die auf sich selbst reduzierte, von anderen Lebensäußerungen losgelöste, anreißerische verzerrte Wiedergabe gleichgeschlechtlicher Unzucht in Wort und Bild - ebenso wie jene sexueller Gewalttätigkeit - generell und ohne Rücksicht auf den angesprochenen Personenkreis unzüchtig. Die Beschwerdeausführungen bieten keinen Anlaß für ein Vorgehen gemäß § 8 Abs 1 Z. 1 OGHG.
Rechtliche Beurteilung
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Reduzierung der unter Anwendung des § 37 StGB. nach § 1 Abs 2 PornG. verhängten Geldstrafe, nämlich der Zahl der Tagessätze von 240 (auf 120) und der Höhe des einzelnen Tagessatzes von 400 S (auf 200 S) an. Das Erstgericht wertete als erschwerend zwei (einschlägige) Vorstrafen und die Tatmehrheit, als mildernd nichts. Es ging von einem Nettomonatseinkommen von 20.000 S des für einen Sohn und seine selbst erwerbstätige Ehegattin sorgepflichtigen Angeklagten aus. Richtig ist, daß der Berufungswerber ein Teilgeständnis hinsichtlich der sexuelle Gewaltakte enthaltenden (zwei) Broschüren abgelegt hat (S. 293), doch kommt diesem Milderungsgrund angesichts der weiteren achtundvierzig vom Schuldspruch erfaßten Druckwerke nur geringe Bedeutung zu. Einer "größten" Gewissenhaftigkeit (S. 313) hat sich der Angeklagte bei der Kontrolle der Druckwerke in seinen drei Sex-Shops nicht befleißigt, wie der Schuldspruch zeigt. Die letzte, wegen auf derselben schädlichen Neigung beruhender Taten verhängte Strafe wurde am 19.Juli 1983 vollzogen (bezahlt), doch schon im nächsten Jahr (19.November 1984) setzte der Berufungswerber sein strafbares Treiben fort; von einem längeren Zurückliegen der Vorstrafe kann daher keine Rede sein. Sonach ist die Zahl der Tagessätze mit 240 tat- und tätergerecht bemessen worden. Die Höhe des Tagessatzes von 400 S entspricht den Anforderungen des § 19 Abs 2 StGB., selbst wenn man eine nunmehr geltend gemachte, dem Erstgericht nicht bekannt gegebene (S. 292) weitere Sorgepflicht des Angeklagten für einen außerehelichen Sohn berücksichtigt. Dadurch werden die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers angesichts seiner durchaus respektablen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (S. 300 f.) kaum entscheidend eingeengt. Der Berufungshinweis, daß im vorangegangenen Rechtsmittelverfahren (12 Os 173/81) die nachträgliche Bekanntgabe dieser zusätzlichen Sorgepflicht zu einer Bemessung des Tagessatzes mit 200 S durch den Obersten Gerichtshof geführt hat, übersieht, daß damals nur von der Hälfte des Einkommens ausgegangen wurde, welches der Angeklagte nunmehr zu verdienen angibt.
Damit bleibt auch die Berufung erfolglos.
Anmerkung
E08706European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0130OS00083.86.0703.000Dokumentnummer
JJT_19860703_OGH0002_0130OS00083_8600000_000