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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
StVO 1960 §5 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des BK in T, vertreten durch Dr. Herbert Kofler und Dr. Edgar Pinzger, Rechtsanwälte in 6500 Landeck, Innstraße 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 16. November 2004, Zl. uvs- 2004/20/188-9, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 16. November 2004 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 26. Februar 2004 um 21.30 Uhr ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Kraftfahrzeug in T in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten habe einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,59 mg/l ergeben.
Er habe dadurch eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b iVm § 5 Abs. 1 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.000,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Insoweit sich die beschwerdeführende Partei gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung wendet, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Beweiswürdigung ein Denkprozess ist, der nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind. Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt daher der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes, nicht aber deren konkrete Richtigkeit (vgl. zB. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053). Die Beschwerdeausführungen lassen aber Zweifel an der Schlüssigkeit der von der belangten Behörde - sowohl zur Lenkzeit als auch zum behaupteten "Nachtrunk" - detailliert dargelegten Erwägungen zur Beweiswürdigung keineswegs aufkommen, weil der Beschwerdeführer gar nicht aufzeigt, aus welchen konkreten Gründen Teile der bzw. die Beweiswürdigung unschlüssig sein sollte.
Darüber hinaus ist den Beschwerdeausführungen Folgendes entgegen zu halten:
a) zum behaupteten "Nachtrunk":
Der Beschwerdeführer rügt "Aktenwidrigkeit betreffend Nachtrunk". Aktenwidrigkeit liegt nur vor, wenn der Akteninhalt unrichtig wiedergegeben wurde, nicht aber, wenn Feststellungen getroffen werden, die auf Grund der Beweiswürdigung oder einer anders lautenden rechtlichen Beurteilung mit den Behauptungen einer Partei nicht übereinstimmen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1996, Zl. 95/20/0689).
Die Ausführungen des Beschwerdeführers, was er - anders als im Akt dokumentiert - zu den ermittelnden Gendarmeriebeamten als Nachtrunkmenge gesagt habe, zeigen keine Aktenwidrigkeit auf, sondern behaupten eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung. In welcher Weise die Gendarmeriebeamten die Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Ermittlungen am Tatort allenfalls gewertet hätten, ist ebenfalls keine Frage einer Aktenwidrigkeit und darüber hinaus schon deshalb unerheblich, weil die Beamten gar keine - dem von der Behörde zu führenden Ermittlungsverfahren vorgreifende - Sachverhaltsfeststellung vornehmen durften.
Wenn der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass "verschiedene Trinkverantwortungen hinsichtlich der konsumierten Mengen aktenkundig sind", und darauf aufbauend die Durchführung eines fachärztlichen Gutachtens fordert, so verkennt er, dass die Erstellung eines Gutachtens bei - wie im vorliegenden Fall - auf ungefähren, noch dazu wechselnden und somit insgesamt unbestimmt gebliebenen Angaben des Beschwerdeführers zur nach dem Lenken angeblich konsumierten Alkoholmenge mangels tauglicher Berechnungsbasis nicht möglich ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. April 2004, Zl. 2003/02/0270, im Übrigen näher auch zur "Glaubwürdigkeit" eines behaupteten Nachtrunkes).
b) zur Lenkzeit:
Letztendlich verkennt der Beschwerdeführer mit seinen laienhaften und spekulativen, durch keine Beweismittel gestützten, aber (dennoch) ein "Gutachten" fordernden Ausführungen gegen die Stellungnahme des kraftfahrtechnischen Sachverständigen R zur Dauer der Wärmeabstrahlung eines Kühlers bzw. der Motorhaube, dass diese "Stellungnahme" letztendlich ebenfalls nur dazu diente, um die klaren Aussagen der am Tatort amtshandelnden Gendarmen auf ihre Glaubwürdigkeit und technische Möglichkeit zu überprüfen. Ob die "Stellungnahme" des Sachverständigen formell als "Gutachten" zu betrachten ist oder nicht, ist dabei gleichgültig, weil nur ein auf gleicher fachlicher Ebene stehendes Beweismittel geeignet ist, die Schlüssigkeit dieser "Stellungnahme" zu erschüttern (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Oktober 1996, Zl. 96/02/0287). Es wäre dem Beschwerdeführer offen gestanden, ein derartiges Beweismittel beizubringen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 8. Juli 2005
Schlagworte
Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung NachtrunkEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005020017.X00Im RIS seit
26.08.2005