TE OGH 1986/7/8 5Ob544/86

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Veröffentlicht am 08.07.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter in der Pflegschaftssache des am 2. Juni 1971 geborenen minderjährigen Patrick S*** sowie der am 24. August 1979 geborenen minderjährigen Susanne und Simone S***, infolge Revisionsrekurses des mj. Patrick S***, vertreten durch seinen Vater und gesetzlichen Vertreter Willibald S***, Angestellter, Wien 23., Akaziengasse 55-57/23, dieser vertreten durch Dr. Peter Sommeregger, Rechtsanwalt in St.Veit/Glan, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 22. April 1986, GZ 3 R 406/85-183, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes St.Veit/Glan vom 29. November 1985, GZ P 57/82-177, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Aus der Ehe zwischen Willibald S*** und Susanne S***, geborene K***, wiederverehelichte H***, stammen die Kinder Patrick, geboren am 2.6.1971, sowie Susanne und Simone, geboren am 24.8.1979. Die Ehe zwischen den Eltern wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 18.6.1982 (bestätigt mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 12.1.1983) aus dem beiderseitigen gleichgeteilten Verschulden geschieden. Mit pflegschaftsgerichtlich genehmigtem Vergleich vom 24.2.1984 legten Susanne und Willibald S*** fest, daß der mj. Patrick in Pflege und Erziehung des Vaters, dem auch die Elternrechte und -pflichten zustehen sollten, verbleibt, während die mj. Susanne und Simone in Pflege und Erziehung der Mutter verbleiben, welcher die Elternrechte und -pflichten hinsichtlich dieser beiden Minderjährigen zustehen sollten.

Zu 2 C 56/80 des Erstgerichtes hatte Susanne S*** die Klage auf Leistung des Ehegattenunterhaltes von 7.000,-- S monatlich beginnend mit August 1980 gegen Willibald S*** eingebracht. Am 26.8.1983 schlossen die Streitteile einen Vergleich, in welchem sich Willibald S*** verpflichtete, Susanne S*** zur Abgeltung ihrer Unterhaltsansprüche bis zur Rechtskraft des Ehescheidungsurteils den Betrag von 150.000,-- S und die mit 50.000,-- S verglichenen Prozeßkosten in vier Raten zu zahlen. Im übrigen verzichteten beide Parteien rückwirkend ab Rechtskraft des Scheidungsurteils gegenseitig auf jedweden Unterhaltsanspruch.

Am 22.9.1984 hat Susanne S*** mit Erich H*** die Ehe geschlossen. Sie verfügt über kein Einkommen, da sie mit Rücksicht auf die Betreuung der mj. Susanne und Simone einer Beschäftigung nicht nachgehen kann.

Willibald S*** und Susanne H*** waren je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ 358 KG St.Donat mit dem Wohnhaus St.Donat 42. Diese Liegenschaft wurde im Frühjahr 1985 verkauft. Nach Abdeckung der Verbindlichkeiten verblieb ein Restkaufpreis von 1,050.000,-- S, von welchem Susanne Haberl 539.000,-- S, Willibald S*** hingegen 511.000,-- S zugeflossen sind.

Willibald S*** bezieht ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen von 28.976,66 S. Er war zuletzt aufgrund des Beschlusses des Erstgerichtes vom 29.10.1984 seit 1.10.1984 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von je 1.800,-- S für die mj. Susanne und Simone verpflichtet.

Das Erstgericht hat nunmehr 1.) den von Willibald S*** für die mj. Susanne und Simone S*** zu leistenden Unterhaltsbetrag von je 1.800,-- S beginnend mit 1.10.1985 auf je 2.000,-- S monatlich erhöht, das Erhöhungsmehrbegehren der mj. Susanne und Simone von je 1.100,-- S monatlich ab 29.10.1985 hingegen abgewiesen und 2.) den Antrag des mj. Patrick, Susanne H*** zur Leistung eines monatlichen Unterhaltsbetrages von 2.200,-- S an ihn ab 22.7.1985 zu verpflichten, abgewiesen. Das Rekursgericht bestätigte den hinsichtlich der Abweisung des Erhöhungsmehrbegehrens der mj. Susanne und Simone unbekämpft gebliebenen Beschluß des Erstgerichtes.

Zur Abweisung des Unterhaltsbegehrens des mj. Patrick führte das Erstgericht aus, daß Susanne H*** wegen der Betreuung der mj. Susanne und Simone keiner Beschäftigung nachgehe und daher einkommenslos sei; der ihr zugekommene Erlös aus dem Hausverkauf von 539.000,-- S könne zur Deckung des Unterhaltes des mj. Patrick nicht herangezogen werden, weil sie den größten Teil dieses Geldes zur Abdeckung von Schulden, die sie zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes in der Vergangenheit eingegangen sei, sowie von Rechtsanwaltskosten udgl. habe verwenden müssen; selbst wenn ihr von dem Erlös weit mehr als die von ihr zugegebenen 50.000,-- S verblieben sein sollten, müßte sie den Betrag zum Aufbau einer neuen Existenz verwenden.

Das Rekursgericht vertrat hiezu den Standpunkt, daß Susanne H*** zwar gemäß § 140 Abs1 und Abs2 Satz 1 ABGB dem Grunde nach zur Unterhaltsleistung an den mj. Patrick in Geld verpflichtet sei, wobei sie mangels eines ausreichenden eigenen Einkommens im Rahmen des Zumutbaren auch ihr Vermögen angreifen müsse, legte aber im einzelnen dar, daß nach den Verfahrensergebnissen abgesehen von 50.000 S kein Vermögen der Susanne H*** mehr vorhanden sei, auf das zur Deckung der Unterhaltsansprüche des mj. Patrick gegriffen werden könnte; im Hinblick auf die anhängigen Rechtsstreitigkeiten und die damit verbundene - jedenfalls mögliche - Kostenbelastung sei es ihr nicht zumutbar, auf eine entsprechende Rechtsverteidigung zu verzichten, um einen Unterhaltsanspruch des mj. Patrick zu wahren; zum selben Ergebnis würde man bei Bedachtnahme auf § 140 Abs2 Satz 2 ABGB gelangen.

Gegen die rekursgerichtliche Bestätigung der durch das Erstgericht erfolgten Abweisung seines Unterhaltsbegehrens wendet sich der mj. Patrick mit einem auf die Beschwerdegründe der Aktenwidrigkeit und der offenbaren Gesetzwidrigkeit im Sinne des § 16 Abs1 AußStrG gestützten (außerordentlichen) Revisionsrekurs. Er meint, es sei Susanne H*** zumutbar, für die Bemessung seiner ihr gegenüber bestehenden Unterhaltsansprüche zumindest einen Betrag von 210.000,-- S aus dem ihr zugekommenen Hausverkaufserlös heranzuziehen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Gemäß § 14 Abs2 AußStrG sind Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche unzulässig. Nach dem Judikat 60 neu = SZ 27/177 gehört zur Bemessung ua die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen, und zwar selbst dann, wenn es strittig ist, ob diese Beurteilung zur völligen Ablehnung eines Anspruches auf Unterhaltsleistung führt (vgl. dazu aus letzter Zeit EFSlg. 44.575, 44.577, 47.141, 47.170 ua). Als Frage der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen gehört auch die Beurteilung, welches Vermögen des Unterhaltspflichtigen im Rahmen des diesem Zumutbaren zur Alimentierung des Unterhaltsberechtigten heranzuziehen ist, zu dem vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbaren Bemessungskomplex (vgl. dazu EFSlg. 47.155). Die Anfechtung einer zweitinstanzlichen Entscheidung über die Unterhaltsbemessung wird nach § 14 Abs2 AußStrG zur Gänze ausgeschlossen, welcher Fehler auch immer dem Rekursgericht dabei unterlaufen sein möge; es sind daher selbst Rekursgründe im Sinne des § 16 Abs1 AußStrG nicht zu prüfen (EFSlg.44.602, 47.171 ua; insbesondere zur Aktenwidrigkeit 44.599, 47.172).

Da im Revisionsrekurs lediglich in den Bemessungskomplex fallende Umstände releviert werden, war das Rechtsmittel daher als unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

E08559

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0050OB00544.86.0708.000

Dokumentnummer

JJT_19860708_OGH0002_0050OB00544_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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