TE OGH 1986/7/8 5Ob564/85

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Veröffentlicht am 08.07.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Leopold B***, Pensionist, Fiakerplatz 8/16/22, 1030 Wien, vertreten durch Dr. Peter Knirsch, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei S*** W***, Neues Rathaus, 1082 Wien, vertreten durch Dr. Adolf Fiebich, Rechtsanwalt in Wien, und die auf ihrer Seite beigetretene Nebenintervenientin U*** H***- UND T*** A***, Renngasse 6, 1011 Wien, vertreten durch Dr. Heinrich Schöll, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 500.000,-- und wegen Feststellung (Streitwert S 100.000,--) infolge Revision der beklagten Partei und der Nebenintervenientin gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 11. März 1985, GZ 14 R 18/85-92, womit infolge Berufung der beklagten Partei und der Nebenintervenientin das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 30. September 1984, GZ 40 b Cg 239/78-82, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision der beklagten Partei und der Nebenintervenientin wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 17.734,36 (darin S 1.612,22 Umsatzsteuer, keine Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am Vormittag des 20.6.1977 stürzte im 3.Wiener Gemeindebezirk ein auf dem im Eigentum der Beklagten stehenden Areal der Krankenanstalt Rudolfsstiftung gewachsener 100 bis 120 Jahre alter und rund 24 Meter hoher Baum bei starkem Westwind auf die Boerhavegasse und traf den am gegenüber liegenden Gehsteig gehenden Kläger, der schwere Verletzungen erlitt. Als Unfallsfolge trat bei dem am 20.5.1929 geborenen Kläger eine Querschnittslähmung auf. Mit seiner am 20.12.1978 erhobenen Klage nahm er die Beklagte als Eigentümer des Grundstücks wegen der Haftung nach § 1319 ABGB auf Schadenersatz in Anspruch. Er begehrte die Zahlung von S 500.000,-- an Schmerzengeld und die Feststellung der Haftung für alle Schäden, die ihm (sonst) künftig aus dem Unfallsereignis entstehen. Der Baum habe nach Abbruch des alten Spitalsgebäudes eine besondere Gefahrenquelle gebildet, weil Wurzeln bei den Bauarbeiten abgesägt wurden und dem Wind freier Zugriff geschaffen wurde. Die Beklagte habe die schuldhafte Unterlassung der gebotenen Vorkehrungen und die mangelhafte Organisation der Abbrucharbeiten zu vertreten und für die Gefährdung der Straßenbenützer zu haften. Die Beklagte, die die Angemessenheit des Schmerzengeldes und das Vorliegen von künftige Schäden bedingenden Dauerfolgen außer Streit stellte, beantragte nur deshalb die Abweisung der Begehren, weil sie für die Folgen des Unfalls nicht einzustehen habe. Sie habe die U*** H***- UND T*** A*** mit der Herstellung

des Parkplatzgeländes beauftragt und angeordnet, daß zwischen diesem und dem Gehsteig ein Grünstreifen und um den Baumaltbestand Baumscheiben angelegt werden. Die Bauunternehmung sei unterrichtet worden, daß an den Baum nicht näher als 1,5 Meter herangegraben werden dürfe. Beim Aushub mittels Motorgrader seien Wurzeln des Baumes nicht beschädigt oder abgesägt worden. Durch die Betrauung der konzessionierten Bauunternehmung habe die Beklagte ihre Verpflichtungen voll eingehalten und sei zu weiteren Maßnahmen nicht verbunden gewesen. Die Gefahr des Umstürzens habe nicht vorhergesehen werden können.

Die mit der Parkplatzherstellung beauftragt gewesene U*** H***- UND T*** A*** trat der Beklagten im Rechtsstreite bei. Sie stellte in Abrede, daß bei den Aushubarbeiten eine Beschädigung der Baumwurzeln eintrat. Sie habe sich an die Anweisungen der Beklagten gehalten. Die schon früher erfolgte Durchtrennung der nach Westen ausladenden Wurzeln des Baumes, die ihr nicht erkennbar war, habe die Nebenintervenientin nicht zu vertreten.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.

Das Berufungsgericht bestätigte.

Die Vorinstanzen legten ihren Entscheidungen im wesentlichen

folgende Sachverhaltsfeststellungen zugrunde:

Nach dem Abbruch des alten Gebäudes der Krankenanstalt Rudolfsstiftung in der Boerhavegasse 6-8, 1030 Wien, sollte auf der Liegenschaft des Spitalsareals der Beklagten zwischen dem westseitigen Gehsteig der Boerhavegasse und dem Neubau der Kraftfahrzeugparkplatz geschaffen werden. Mit den Bauarbeiten betraute die Beklagte am 25.10.1976 die Nebenintervenientin. Vor der Aufnahme der Bauarbeiten fand im April 1977 eine Baustellenbegehung statt, an der auch mehrere Bedienstete der Beklagten so auch ihres Stadtgartenamtes teilnahmen, damit unter anderem die zur Erhaltung des vorhandenen Baumbestandes erforderlichen Maßnahmen erörtert, festgestellt und angeordnet werden. Nach dem Plan vom 23.3.1977 sollte der später umgestürzte Baum innerhalb des 80 cm breiten Grünstreifens zwischen Gehsteig und Parkplatz erhalten bleiben. Schon 50 cm westlich des Stammes sollte der Parkplatz beginnen. Der Baum hatte damals noch nicht ausgetrieben, machte aber einen gesunden Eindruck. Es handelte sich um einen Flachwurzler der Spezies Gleditsia triancanthos, der vor 100 bis 120 Jahren gepflanzt worden war und eine Höhe von 24 bis 25 Meter erreicht hatte. Bei der Baustellenbegehung war eine Bodenabhebung im Parkplatzbereich erkennbar, um den Baum war das Bodenniveau nicht verändert, Baumwurzeln lagen nicht frei. Vom Abbruch lag Bauschutt wie Ziegelbrocken und Steine auf dem freien Gelände. Der Bedienstete des Stadtgartenamtes der Beklagten gab in Abänderung des Bauplanes die Anweisung, nicht näher als 150 cm an den Stamm des Baumes heranzugraben und Baumscheiben mit 3 Meter Durchmesser anzulegen, um die ausreichende Versorgung mit Luft und Wasser zu sichern. Drainrohre zur Bewässerung der Bäume sollten unterhalb der befestigten Flächen in die Kronentraufe geführt werden. Der Bedienstete des Stadtgartenamtes wies auf das Merkblatt der Beklagten für Aufgrabungen im Straßenbereich hin, doch wurde durch die Beklagte nicht überprüft, ob die zum Schutz des Baumbestandes darin angeordneten Maßregeln eingehalten wurden. Der Beklagten ist bekannt, daß die im Merkblatt vorgesehene Verständigung des Stadtgartenamtes bei Freilegung von Baumwurzeln durch die mit Bauarbeiten betrauten Unternehmer meist nicht erfolgt. Am 20.4.1977 begann die Nebenintervenientin mit den Bauarbeiten. Die Beklagte überwachte die Arbeiten durch Bedienstete ihrer Magistratsabteilung 28 (Straßenverwaltung und Straßenbau), die mindestens zweimal wöchentlich zwei Stunden an der Baustelle anwesend waren. Das Gelände war am 28.4.1977 vermessen worden, am 16.5.1977 begannen die Arbeiten zur Abtragung der Bodenschicht, wobei jeweils eine Fläche von 700 m 2 mittels der Schubraupe abgegraben wurde und sodann die Aufbringung der Unterschichten erfolgte. Bei der Arbeit mit der Schubraupe wurde die Westwurzel des Baumes angefahren und verletzt. Ursache des Baumsturzes am 20.6.1977 war die Durchtrennung der nach Westen ausladenden stärksten Hauptwurzel. Die damals herrschenden Windverhältnisse mit Spitzenböen in freien Lagen zwischen 60 und 70 km/h Windgeschwindigkeit aus West und Südwest hätten für sich allein ohne wesentliche Änderung im natürlichen Verankerungssystem des Baumes den Sturz ebensowenig auslösen können wie der Umstand, daß durch Abtragung des Altbaues mit 16 bis 18 Meter Höhe westlich vom Bau eine Freifläche entstanden war. Bei jeder Abgrabung im Nahbereich von Bäumen muß mit vorhandenen Starkwurzeln gerechnet werden, die im Zuge der Bauarbeiten erforderliche Absenkung des Niveaus zur Aufbringung von 20 cm Frostschutzschicht, 15 cm mechanisch stabilisierter Tragschicht, 6 cm Bitumen-Tragschicht, 5 cm Sand und 8 cm Beton-Slip-Steinen bedingte außerhalb der Baumscheibe die fast vollständige Freilegung der nach Westen reichenden Wurzel des Baumes. Es hätte nach der Freilegung der Untergrabung der Westwurzel und ihrer Belassung in der Schotterschicht bedurft. Dies ist nicht geschehen. Der Baum war bis zum Sturz sonst gesund. Daß bei den Abgrabungsarbeiten in 1,5 Meter Entfernung vom Stamm mit Starkwurzeln zu rechnen und dieser Abstand zu gering ist, hätte die Beklagte als sachverständiger Auftraggeber wissen müssen. Die besonderen Fachkenntnisse der Beklagten kamen in der Erstellung der Planung und der Ausschreibungsunterlagen zum Ausdruck. Eine weitere Beiziehung der Bediensteten des Stadtgartenamtes war nicht vorgesehen, obwohl das Auftreten von Starkwurzeln sehr wahrscheinlich war und weitere Maßnahmen geboten waren, um die bei Ausführung der im Plan vorgesehenen Bauarbeiten zu erwartenden Wurzeln ohne Beschädigung versorgen zu können.

Diesen Sachverhalt beurteilten die Vorinstanzen in rechtlicher Hinsicht als haftungsbegründend im Sinne des § 1319 ABGB, wonach der Besitzer eines Gebäudes oder Werkes zum Ersatz verpflichtet ist, wenn durch Einsturz oder Ablösung von Teilen eines Gebäudes oder eines anderen auf dem Grundstück aufgeführten Werkes jemand verletzt oder sonst ein Schaden verursacht wird, sofern die Ereignung die Folge der mangelhaften Beschaffenheit des Werkes ist und der Besitzer nicht beweist, daß er alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt aufgewendet hat. Auch Bäume seien einem Werk im Sinne des § 1319 ABGB gleichzuhalten, weil die Gefährdungs- und Interessenlage der von Werken im engeren Sinne analog sei. Die mangelhafte Beschaffenheit könne sich auch aus der Unterlassung erforderlicher Instandhaltungsmaßnahmen ergeben. Ob der Mangel von Arbeitern der Nebenintervenientin durch das Anfahren und Beschädigen der Westwurzel verursacht wurde, sei nur für die Frage der Erbringung des Entlastungsbeweises bedeutsam. Wenn sich der Besitzer nicht entlasten könne, bleibe es bei seiner Haftung, sofern der Geschädigte den Eintritt des Schadens, seine Verursachung durch Einsturz des Werkteils, den Besitz des Belangten und die mangelhafte Beschaffenheit als Schadensursache bewiesen habe. Wohl sei der Entlastungsbeweis schon erbracht, wenn der Besitzer nachweise, daß er die vernünftigerweise nach Auffassung des Verkehrs erwarteten Vorkehrungen getroffen habe, und dies sei in der Regel dann der Fall, wenn ein befugter Gewerbsmann mit der Sicherung der Gefahrenquelle betraut wurde. Habe aber der Besteller erkannt oder erkennen können, daß der Unternehmer nicht die nötige Vorsicht beachte, dürfe er dem Fachmann nicht blind vertrauen. Danach sahen beide Vorinstanzen den der Beklagten obliegenden Entlastungsbeweis als mißlungen an, weil die Beklagte im konkreten Fall mit einem sachgerechten Vorgehen der Arbeiter der Nebenintervenientin nicht rechnen durfte, sondern durch geeignete Kontrollen die Einhaltung ihres die Verständigung des Stadtgartenamtes vorsehenden Vorschriftsblattes zu überwachen hatte. Vor allem sei schon die Planung verfehlt gewesen, weil auch außerhalb eines Kreises von 1,5 Meter Radius um den Stamm mit dem Auftreten von Starkwurzeln gerechnet werden mußte und damit schon die unrichtige Anweisung gesetzt war, wodurch es zu der Beschädigung der Wurzel und zu dem Absturz des Werkes kommen konnte. Eine Überprüfung der botanisches Wissen voraussetzenden Anweisung der zuständigen Gartenbauabteilung der Beklagten durch die Bauunternehmung konnte die Beklagte nicht erwarten. Da die Beklagte nicht bewiesen habe, alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt aufgewendet zu haben, sei der in Ansehung der Höhe des Schmerzengeldes und des wegen der zugestandenen Dauerfolgen sonst berechtigten Feststellungsbegehrens nicht strittige Klagsanspruch berechtigt.

Gegen das bestätigende Urteil des Berufungsgerichtes haben die Beklagte und die Nebenintervenientin Revision erhoben, deren Zulässigkeit sich aus § 502 Abs4 Z 2 ZPO ergibt, weil schon das Zahlungsbegehren an Geld S 300.000,-- übersteigt. Während die Nebenintervenientin mit dem Ziel, die Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen in die Abweisung des Klagebegehrens zu erreichen, nur den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend macht, will die Beklagte auch eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens infolge unzureichender Tatsachenfeststellung behaupten und als Eventualantrag die Aufhebung des Urteiles und die Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht erwirken. Der Kläger beantragt, der Revision der Gegner nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionen sind nicht berechtigt.

Die Beurteilung, daß eine geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Abs1 Z 2 ZPO) nicht vorliegt, bedürfte nach § 510 Abs3 ZPO keiner Begründung. Es sei aber doch festgehalten, daß die Beklagte mit ihren diesem Revisionsgrund zugeordneten Ausführungen vor allem den untauglichen Versuch unternimmt, im Revisionsverfahren die von den Beweisinstanzen abschließend gelöste Beweiswürdigung anzugreifen und die Tatsachenfeststellungen zu bekämpfen. Tatsächliche Feststellungen können mit der Rechtsrüge nach dem § 503 Abs1 Z 4 ZPO nur insoweit angefochten werden, als sie auf Schlußfolgerungen beruhen, die mit den Gesetzen der Logik und der Erfahrung unvereinbar sind (RZ 1967, 105; EFSlg. 44.122; EFSlg. 41.791 uva.). Daß die für die abschließende rechtliche Beurteilung erforderlichen Feststellungen fehlen, ist nicht mit dem Revisionsgrund nach Z 2 sondern nach Z 4 des § 503 Abs1 ZPO geltend zu machen (Fasching IV 326), und daher im Rahmen der Rechtsrüge zu behandeln.

Während die Beklagte selbst nichts gegen die Anwendbarkeit der Haftungsbestimmung des § 1319 ABGB auf das durch Umstürzen eines Baumes aus dem Besitz der Beklagten ausgelöste Schadensereignis einwendet, steht die Nebenintervenientin dieser Analogiekonstruktion zweifelnd gegenüber. Sie meint, eine Haftung der Beklagten könne unabhängig von anderen Einwänden schon deshalb nicht auf § 1319 ABGB gestützt werden, weil der Baum, der beim Sturz den Kläger traf, nicht Teil eines Gebäudes und in Gebäudeteile nicht einbezogen war. Nach § 1319 ABGB ist der Besitzer des Gebäudes oder Werkes zum Ersatz verpflichtet, wenn durch Einsturz oder Ablösung von Teilen eines Gebäudes oder eines anderen auf einem Grundstück aufgerichteten Werkes jemand verletzt oder sonst ein Schaden verursacht wird, der Absturz eine Folge der mangelhaften Beschaffenheit des Werkes ist und der Besitzer nicht beweist, daß er alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet hat. Die einheitliche und von der Lehre gebilligte Rechtsprechung wendet diese Bestimmung zu Recht analog auf Bäume an, obwohl sie nicht unmittelbar von der Vorschrift erfaßt werden (Ehrenzweig II/1, 681;

Gschnitzer, Schuldrecht, Besonderer Teil und Schadenersatz, 183;

Koziol, Haftpflichtrecht 2 II 395; Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 11 zu § 1319; EvBl 1970/294 = MietSlg. 22.194; MietSlg. 32.235;

MietSlg. 35.260). Daran wird festgehalten. § 1319 ABGB ist also auf einen Schaden, der durch das Umbrechen eines Baumes verursacht wurde, analog anzuwenden.

Der Geschädigte muß bloß die Schädigung durch ein mangelhaftes Werk beweisen. Der Besitzer des Werkes kann sich nur dann von seiner Haftung befreien, wenn er beweist, daß er alle Vorkehrungen getroffen hat, die nach den gegebenen Umständen und der Verkehrsauffassung vernünftigerweise von ihm erwartet werden können (Koziol-Welser 7 I 421; Koziol, Haftpflichtrecht 2 II 399; MietSlg. 35.260; SZ 24/78; SZ 41/27 ua.). Diese Haftungsverschärfung durch Beweislastumkehr kann, obwohl § 1319 ABGB keine Erfolgshaftung normiert (SZ 24/78; SZ 37/92; SZ 40/136), dieser nahe kommen, wenn dem Besitzer der Beweis seiner Schuldlosigkeit nicht gelingt (Koziol, Haftpflichtrecht 2 I 326; II 400; Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 15 zu § 1319 ABGB). Im Zweifel soll nämlich der Besitzer des Werkes dessen Gefahren tragen. Die analoge Anwendung auf das Umstürzen von Bäumen oder die Ablösung von Ästen ist gerechtfertigt, weil es auch hier der Besitzer in der Hand hat, eine mangelhafte Beschaffenheit früher zu erkennen und geeignete Abhilfe zu schaffen, damit die Gefährdung der körperlichen Integrität von Menschen oder sonst die Beschädigung von Sachen vermieden wird. Freilich dürfen die Anforderungen an den Besitzer nicht überspannt werden. Es sind von ihm nur solche Vorkehrungen zu treffen, die vernünftigerweise nach der allgemeinen Verkehrsauffassung und der Lage der Umstände erwartet werden können, denn der Schadenseintritt zeigt ja später, daß weitere Vorkehrungen nötig gewesen wären, sonst hätte der Schaden nicht eintreten können. Eine so strenge Haftung, daß der Besitzer sich nie befreien könnte, sollte § 1319 ABGB jedoch nicht normieren. Es genügt daher der Nachweis, daß die Vorkehrungen getroffen wurden, die nach Auffassung des Verkehrs erwartet werden (Koziol, Haftpflichtrecht 2 II 400; Ehrenzweig, System 2 II/1, 682; SZ 12/94; SZ 14/251; SZ 24/78; SZ 36/103; MietSlg. 32.234; ZAS 1985/4 uva.). Dabei sind zwar subjektive Umstände nicht maßgebend, weil die Zumutbarkeit der Mängelbeseitigung und Vorkehrung gegen die vom mangelhaften Werk ausgehende Gefahr auf objektive Umstände abzustellen ist; doch wird dabei nicht unberücksichtigt bleiben können, daß eine besondere Fachkenntnis einen höheren Grad der Haftung bewirkt (vgl. § 1299 ABGB), und daß etwa einer Stadtgemeinde gegenüber der Allgemeinheit eine besondere Verantwortung aufgebürdet wird (vgl. Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 17 zu § 1319; EvBl 1957/19).

Geht man von diesen in der Rechtsprechung und der Lehre entwickelten Grundsätzen zur Haftung nach § 1319 ABGB und zu den Anforderungen an den vom Werk (=Baum)-Besitzer zu erbringenden Entlastungsbeweis aus, ist es nicht zu vermeiden, daß das Maß der Zumutbarkeit geeigneter Vorkehrungen gegen den Schadenseintritt nach den Umständen des konkreten Einzelfalles bestimmt wird, weil sich eine allgemeine Abgrenzung nur in einem durch die Auffassung der Allgemeinheit und die Vernunft bestimmten breiteren Rahmen finden läßt. Die Lage der Umstände bedingt, wie schon bisher betont wurde (etwa MietSlg. 32.234 ua.), die Anforderungen an den zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten verbundenen Besitzer, also die Person, der die Verfügungsgewalt zur Gefahrenbeherrschung zustand (Koziol, Haftpflichtrecht 2 II 398; Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 12 zu § 1319; SZ 40/136; MietSlg. 32.235 ua.).

Die Beklagte beruft sich darauf, sie habe alles vorgekehrt, was von ihr zu fordern war und was sie im Rahmen ihrer Verwaltung vernünftigerweise unternehmen konnte und sei vor allem dadurch entlastet, daß sie sich zur Erbringung der Parkplatzbauarbeiten eines befugten Bauunternehmers bediente und nicht damit rechnen mußte, daß dessen Leute Wurzeln des Baumes beschädigen, dadurch die mangelhafte Beschaffenheit des Baumes verursachen und eine Bedingung für den späteren Eintritt des Schadens setzen könnten. Sie meint, ihr sei der Entlastungsbeweis gelungen. Dies hätten die Vorinstanzen rechtsirrig verneint.

Dem kann nicht beigepflichtet werden.

Da § 1319 ABGB bei Nachweis der sonst maßgebenden Umstände durch den Geschädigten die Haftung des "Besitzers" daran knüpft, daß ihm der Entlastungsbeweis nicht gelang, also im Zweifel den Besitzer einstehen läßt, wenn ihm nur vorgeworfen werden kann, gebotene Vorkehrungen unterlassen zu haben, kommt es entgegen der Ansicht der Beklagten nicht darauf an, daß ihre organschaftlichen Vertreter mit der Sache überhaupt nicht befaßt waren und ein schuldhaftes Verhalten nur eines der mit der Organisation und Bauüberwachung beim Parkplatzprojekt betrauten Bediensteten der zuständigen Magistratsabteilungen der Beklagten vorliegen kann. Denn wie einer natürlichen Person zugemutet wird, den Zustand des aufgeführten Werkes (wozu eben auch auf seiner Liegenschaft befindliche Bäume zählen) zu überwachen, eine mangelhafte Beschaffenheit zu beachten und unverzüglich Verfügungen zur Gefahrenbeherrschung zu treffen, muß auch die Beklagte ihre Organisation so einrichten, daß sie die ihr nach § 1319 ABGB auferlegten Pflichten erfüllen kann. Für das Fehlen solcher Vorkehrungen hat daher auch die beklagte S*** W*** zu haften, ohne daß es der Auseinandersetzung mit der Frage der Haftung für Gehilfen oder für Organe bedarf.

Eine Überspannung der von jedermann und umso mehr von einem Gemeinwesen zu verlangenden Diligenzpflicht liegt nicht vor, wenn nach nen konkreten Umständen dieses Einzelfalles von der Beklagten mehr verlangt wird, als sie getan hat, um die von ihrem Baumbestand ausgehenden Gefahren für Leben und Gesundheit der Bürger einzugrenzen. Die beklagte Stadtgemeinde verfügt schon aufgrund ihrer Magistratsorganisation über Einrichtungen, von denen eine genaue Kenntnis der botanischen Voraussetzungen der Standfestigkeit von Bäumen vorausgesetzt wird. Sie hat sich auch der zuständigen Magistratsabteilung bedient und diese bei der Planung und Überwachung der Bauarbeiten zur Herstellung eines Parkplatzes für den Neubau der Krankenanstalt Rudolfsstiftung beigezogen. Zutreffend haben die Vorinstanzen darauf hingewiesen, daß schon die äußeren Umstände, daß nämlich der beim Schadensereignis umgestürzte Baum ein Flachwurzler war, ein Alter erreicht hatte, das auf eine Pflanzung etwa zur Zeit der Errichtung des Altgebäudes der 1858 gestifteten Krankenanstalt deutet, daß der Baum eine beachtliche Höhe hlvte und nach der Abtragung der Windschutz gegen Westen bietenden Spitalsgebäude und Schaffung einer freien Lage zwischen dem Baum und dem neuen Hochbau dem Wind ausgesetzt war, selbst für einen Laien erkennbar machten, daß jede weitere Beeinträchtigung der natürlichen Verankerung des Wurzelwerkes gefahrenerhöhend sein werde. Dazu kommt, daß der Baum in unmittelbarer Umgebung einer öffentlichen Krankenanstalt und an einer Straße stand, an der auch die von Schülern besuchte Bundeserziehungsanstalt etabliert ist, also bei einem Absturz von Astwerk oder dem Umstürzen des ganzen Baumes eine besondere Gefahr für Leben oder Gesundheit von Passanten entstehen mußte. Bei dieser Sachlage durfte die Beklagte sich nicht darauf zurückziehen, den Bauauftrag an eine Bauaktiengesellschaft zu vergeben und die Bauunternehmung nur aufzufordern, bei Freilegung von Wurzeln das Stadtgartenamt zu verständigen und jede Beschädigung von Wurzelwerk zu vermeiden. Ob die Beklagte oder die von ihr eingesetzten Bediensteten damit rechnen mußten, daß die Leute der Nebenintervenientin die Anweisungen mißachten und bei den Baggerungsarbeiten Starkwurzeln abtrennen, ist nicht so sehr bedeutsam. Dem Berufungsgericht ist zwar beizupflichten, daß der zuständige Bedienstete mit der Einhaltung der Weisungen schon deshalb nicht rechnen durfte, weil ihre Mißachtung in anderen Fällen bekannt war. Es ist aber auch eine allgemeine Erfahrungstatsache, daß bei maschineller Abtragung einer Erdschicht und fehlenden Kenntnissen im Gebiet der Botanik von einem Baggerfahrer nicht erwartet werden darf, daß er, selbst wenn ihm ein Merkblatt der Beklagten bekannt wäre, in der weiteren Umgebung des Stamms eines Baumes so sorgsam vorgeht, daß jede Beschädigung einer Wurzel unterbleibt, und die Arbeit unterbricht, wenn er in die Nähe von Wurzeln gerät. Es trifft daher zu, daß die Beklagte als Auftraggeber mit besonderem Fachwissen nicht blind auf die Sorgfalt der Bauarbeiter vertrauen durfte (vgl. MietSlg. 27.221) und daher wegen der besonders gefahrenträchtigen Umstände hier nicht schon deshalb entlastet ist, weil sie einem befugten Gewerbsmann den Bauauftrag erteilte und auch noch Hinweise zur Verhinderung von Schädigungen der als erhaltungswürdig erkannten Bäume gab. Es hätte vielmehr entweder eines größeren Abstandes des Erdaushubes vom Stamm bedurft, wenn damit gerechnet werden mußte, daß Starkwurzeln im Bereich des Aushubes vorhanden waren, oder aber, wenn die Beklagte eine Verkleinerung der Parkplatzfläche nicht hinnehmen wollte, der Anordnung, daß im Nahbereich des Baumaltbestandes nur händisch und allenfalls nach Beiziehung eines Gartenbaufachmannes der Beklagten mit der Abhebung des Erdreichs vorgegangen werden dürfe. Durch die Unterlassung der gebotenen Vorkehrungen gegen eine Beschädigung der natürlichen, aufgrund der örtlichen Verhältnisse besonders bedeutsamen Verankerung des Wurzelwerks hat die Beklagte den mangelhaften Zustand und den Umstand zu vertreten, daß nach der Durchtrennung der westlichen Starkwurzel der nun mangelhaft gewordene Zustand des Baumes nicht ehestens durch Schlägerung oder besondere Absicherung behoben wurde. So konnte es geschehen, daß der Baum infolge dieses mangelhaften Zustandes zu einem späteren Zeitpunkt umstürzte und den Kläger traf. Ohne Rechtsirrtum haben daher die Vorinstanzen den Entlastungsbeweis der Beklagten, an die wegen ihrer Verpflichtungen der Allgemeinheit gegenüber wohl höhere Anforderungen zu stellen sind, als nicht erbracht angesehen und die Haftung der Beklagten für alle dem Kläger aus seiner körperlichen Verletzung entstandenen und auch künftig entstehenden Schäden angenommen.

Bei der Abwägung der Haftungsschranken nach § 1319 ABGB muß nämlich der Zweck dieser Schadenersatzbestimmung im Vordergrund stehen. Die Person, die die Verfügungsgewalt zur Beherrschung der von einem Werk ausgehenden Gefahr innehat, soll zu einer sorgfältigen Behandlung und Überwachung des Werkes veranlaßt werden und bei Schädigung durch Absturz oder Einsturz des mangelhaften Werks nachweisen müssen, daß sie ihren Obliegenheiten voll nachgekommen ist, im Zweifel aber haften müssen. Bei Verantwortung des mangelhaften Zustandes durch einen Dritten, etwa den Werkunternehmer, der Anweisungen mißachtet und dadurch den Mangel in der Beschaffenheit des Werkes verschuldet hat, so daß es zum Schadensereignis erst kommen konnte, wird der nach § 1319 ABGB Belangte ohnedies aus seiner vertraglichen Beziehung Rückgriff nehmen können. Der Geschädigte hingegen, dem diese Innenbeziehung in der Regel verborgen bleibt, kann sich nur nach § 1319 ABGB an den halten, der als "Besitzer" haftet, wenn er den Entlastungsbeweis nicht erbringen kann.

Der Revision der Beklagten wie der Nebenintervenientin ist nicht stattzugeben.

Die Beklagte hat dem Kläger nach den §§ 41 und 50 ZPO die Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen, ihre eigenen Kosten aber wie die Nebenintervenientin mangels Erfolges ihrer Rechtsmittel selbst zu tragen.

Anmerkung

E08567

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0050OB00564.85.0708.000

Dokumentnummer

JJT_19860708_OGH0002_0050OB00564_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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