Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hule, Dr.Warta, Dr.Klinger und Mag.Engelmaier als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Dr.Gottfried I***, Kaufmann, 8020 Graz, Annenstraße 23, vertreten durch Dr.Johannes Schmidt, Rechtsanwalt in Graz, wider die verpflichtete Partei Dagmar I***, Geschäftsfrau, 8010 Graz, Alexander Rollettweg 8, wegen Räumung, infolge Revisionsrekurses des Wolfgang J***, Kaufmann, 8020 Graz, Zeppelinstraße 40, vertreten durch Dr.Manfred Rath, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz als Rekursgerichtes vom 26.April 1986, GZ.2 R 92/86-25, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes für ZRS Graz vom 28.Feber 1986, GZ.12 E 857/85-17, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Soweit sich der Revisionsrekurs gegen den bestätigenden Teil des angefochtenen Beschlusses richtet, wird er zurückgewiesen; soweit er sich gegen den abändernden Teil richtet, wird ihm nicht Folge gegeben.
Wolfgang J*** hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Die am 21.8.1985 bewilligte Räumungsexekution wurde am 27.8.1985 auf Antrag Wolfgang J***s bis zur rechtskräftigen Erledigung seiner zu 12 C 15/85 des Bezirksgerichtes für ZRS Graz angebrachten Exszindierungsklage aufgeschoben.
Am 28.2.1986 trug das Erstgericht dem Aufschiebungswerber auf Antrag des betreibenden Gläubigers nach § 44 Abs.2 Z 3 EO auf, binnen vier Wochen eine Sicherheit von 180.000 S zu leisten, widrigens die Exekution wieder aufgenommen werden würde. Das Erstgericht nahm als bescheinigt an, daß der das Exekutionsobjekt benützende Exszindierungskläger dafür zwar der Verpflichteten, nicht aber dem betreibenden Gläubiger ein monatliches Entgelt von zuletzt rund 25.000 S geleistet habe und daß der betreibende Gläubiger für das geräumte Exekutionsobjekt einen monatlichen Bestandzins von 40.000 S erzielen könnte. Dem betreibenden Gläubiger entgingen daher monatlich mindestens 15.000 S, während der wahrscheinlich einjährigen Prozeßdauer also etwa 180.000 S.
Dagegen, daß dem Auschiebungswerber nicht eine weitere Sicherheit von 3,820.000 S aufgetragen wurde, erhob der betreibende Gläubiger Rekurs. Dagegen, daß ihm überhaupt eine Sicherheit aufgetragen wurde und gegen deren Höhe rekurrierte der Aufschiebungswerber.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Auschiebungswerbers nicht, dem Rechtsmittel des betreibenden Gläubigers jedoch teilweise durch Erhöhung der Sicherheit auf 500.000 S Folge.
Das Rekursgericht führte zur Höhe der Sicherheit im wesentlichen aus, daß das vom Aufschiebungswerber der Verpflichteten geleistete Benützungsentgelt bei der Schätzung des mit der Auschiebung der Räumung des Exekutionsobjektes wahrscheinlichen Schadens des betreibenden Gläubigers nicht berücksichtigt werden dürfe, der während der anzunehmenden einjährigen Prozeßdauer durch entgehende Mietzinse von 35.000 S bis 40.000 S monatlich und die Zinsen einer möglichen einmaligen Zahlung eines neuen Bestandnehmers einen eine entsprechende Sicherheit erfordernden Schaden von 500.000 S erleiden könnte.
Dagegen, daß ihm überhaupt eine Sicherheit auferlegt wurde und gegen deren Höhe richtet sich der Revisionsrekurs des Aufschiebungswerbers mit dem Antrag, den Antrag des betreibenden Gläubigers auf Auferlegung einer Sicherheit abzuweisen, allenfalls die Sicherheit auf eine angemessene Höhe herabzusetzen. Soweit sich der Revisionsrekurs dagegen wendet, daß dem Rechtsmittelwerber eine Sicherheitsleistung von 180.000 S aufgetragen wurde, richtet er sich gegen eine Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz, durch die der erstgerichtliche Beschluß bestätigt wurde, ist daher nach § 78 EO und § 528 Abs.1 Z 1 ZPO unzulässig und deshalb zurückzuweisen (SZ 56/165 ua).
Rechtliche Beurteilung
Soweit sich das Rechtsmittel dagegen richtet, daß dem Aufschiebungswerber eine 180.000 S übersteigende Sicherheitsleistung von 500.000 S aufgetragen wurde, ist es nach § 78 EO und den §§ 502 Abs.4 Z 2 und 528 Abs.2 ZPO zulässig, jedoch nicht begründet. Für die Höhe der nach § 44 Abs.2 EO aufzuerlegenden entsprechenden Sicherheitsleistungen ist die Höhe des durch die Aufschiebung zu gewärtigenden Schadens des betreibenden Gläubigers maßgebend. Dabei sind alle nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles möglichen Nachteile zu berücksichtigen, bei Räumungsexekutionen daher vor allem der Entgang jenes Entgelts, das bei Vermietung des freigewordenen Objektes erzielt werden könnte (MietSlg.33.724 ua.).
Die von den Vorinstanzen als wahrscheinlich angenommene, eher gering veranschlagte einjährige Dauer des Exszindierungsverfahrens wird vom Rechtsmittelwerber nicht in Zweifel gezogen. Gegen die Annahme des Rekursgerichtes, daß während dieses Zeitraumes unter den als bescheinigt angenommenen Umständen (keine Benützungsentgeltzahlungen des Aufschiebungswerbers an den betreibenden Gläubiger, diesem entgehende Bestandzinse und Zinsen einer möglichen einmaligen Zahlung eines neuen Bestandnehmers) ein Schaden des betreibenden Gläubigers in der Größenordnung von 500.000 S wahrscheinlich ist, wird im Revisionsrekurs kein überzeugendes Argument vorgebracht.
Die Meinung des Rechtsmittelwerbers, es entspreche der Rechtsprechung, die Sicherheitsleistung in einem Aufschiebungsfall, in dem es nicht um die mögliche Entwertung gepfändeter Gegenstände, sondern um den durch die verzögerte Verwertungsmöglichkeit des Exekutionsobjektes eintretenden Schaden geht, nur mit einem Bruchteil (Viertel) des möglichen Schadens festzusetzen, ist unrichtig (vgl. die schon zitierte Entscheidung und Heller-Berger-Stix I 549 f und 553 f).
Wegen der zu erwartenden Schadenshöhe erscheint die volle Sicherheit in dieser Höhe durchaus als entsprechend im Sinn des § 44 Abs.2 EO.
Dem zulässigen Teil des Revisionsrekurses ist daher nicht Folge zu geben.
Nach den gemäß § 78 EO anzuwendenden §§ 40, 41, 50 und 52 Abs.1 ZPO hat der Rechtsmittelwerber keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten seines gänzlich erfolglosen Revisionsrekurses.
Anmerkung
E08538European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0030OB00070.86.0709.000Dokumentnummer
JJT_19860709_OGH0002_0030OB00070_8600000_000