Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel, Dr. Melber, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann B***, Angestellter, Chiemgaustraße 5, 5020 Salzburg, vertreten durch Dr. Karl Friedrich Strobl, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Friederike W***, Hausfrau, Dr. Salzmannstraße 8, 4600 Wels, vertreten durch Dr. Karl Margreiter, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 411.290,-- s.A., infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 6. November 1985, GZ. 1 R 242/85-19, womit infolge Berufung der klagenden und der beklagten Partei das Teil- und Zwischenurteil des Landesgerichtes Salzburg vom 30. Juli 1985, GZ. 12 Cg 479/84-12, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, sein Urteil durch den erforderlichen Ausspruch nach § 500 Abs. 3 ZPO hinsichtlich des abändernden Teiles seiner Entscheidung zu ergänzen.
Text
Begründung:
Der Kläger begehrte die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von S 411.290,-- s.A. im wesentlichen mit der Begründung, sie habe in dem gegen ihn zu 7 C 1427/60 des Bezirksgerichtes Salzburg anhängig gewesenen Verfahren wegen Feststellung der Vaterschaft zu ihrer unehelichen Tochter Monika als Zeugin wahrheitswidrig ausgesagt, daß sie in der kritischen Zeit nur mit ihm intime Beziehungen gehabt habe. In diesem Verfahren sei daher mit Urteil vom 14. März 1961 die Vaterschaft des Klägers zur Tochter der Beklagten festgestellt und der Kläger zur Leistung von Unterhalt an diese Tochter verurteilt worden. Ein im Jahr 1984 eingeholtes Blutgutachten habe aber dann ergeben, daß die Vaterschaft des Klägers zur Tochter der Beklagten mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Die Beklagte habe daher dem Kläger den Klagsbetrag zu bezahlen. Dieser setzt sich, wie sich insbesondere auf Grund der vom Kläger vorgelegten Aufstellung Beilage C ergibt, wie folgt zusammen:
a) Unterhaltsleistungen des Klägers an die Tochter der Beklagten (einschließlich der Bestellung eines Heiratsgutes;
vgl. SZ 45/78) S 233.833,--
b) Sonstige Aufwendungen des Klägers im
Zusammenhang mit seiner angeblich fälsch-
lich behaupteten Vaterschaft zur Tochter
der Beklagten (Anwaltskosten, Verfah-
renskosten usw.) S 47.106,--
c) Zinsen aus den vom Kläger aufgewendeten
Beträgen S 130.351,--.
Die Beklagte wendete im wesentlichen ein, daß ihre Zeugenaussage im Vaterschaftsprozeß gegen den Kläger richtig gewesen sei. Die Höhe der vom Kläger behaupteten Unterhaltszahlungen werde bestritten. Er habe die behaupteten Leistungen nicht in Erwartung ihres Ersatzes durch die Beklagte erbracht und der Klagsanspruch sei verjährt. Das Erstgericht entschied (nach Einschränkung des Verfahrens auf den Grund des Anspruches) mit Teil- und Zwischenurteil, "daß der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte hinsichtlich jener Zahlungen, die der Kläger auf Grund des Gesetzes für den Unterhalt der Monika B*** leistete, dem Grunde nach zu Recht besteht" (Punkt 1 des Spruches). Den "weiteren Anspruch des Klägers auf Zahlung der über den zu Punkt 1) dieses Urteiles hinausgehenden Beträge" wies es ab (Punkt 2 des Spruches).
Dieses Urteil wurde von beiden Streitteilen mit Berufung bekämpft.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Berufungsgericht der Berufung des Klägers keine Folge. Hingegen gab es der Berufung der Beklagten Folge und änderte die Entscheidung des Erstgerichtes dahin ab, daß es mit Endurteil das Klagebegehren vollinhaltlich abwies. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Klägers. Er bekämpft sie aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen dahin abzuändern, "daß dem Klagebegehren dem Grunde nach vollinhaltlich stattgegeben werde"; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
Rechtliche Beurteilung
Die Beklagte hat eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattet, der Revision des Klägers keine Folge zu geben. Über das vorliegende Rechtsmittel kann derzeit noch nicht abgesprochen werden.
Der Streitgegenstand besteht in einem Geldbetrag. Im Fall eines Zwischenurteiles über ein auf Zahlung von Geld gerichtetes Leistungsbegehren ist der Wert des Streitgegenstandes mit dem Geldbetrag, auf den sich diese Entscheidung erstreckt, gleichzusetzen (ZBl. 1936/401; 8 Ob 224/83; 8 Ob 6/85; 8 Ob 10/86 ua.).
Gemäß § 54 Abs. 2 JN bleiben Zuwachs, Früchte, Zinsen, Schäden und Kosten, die als Nebenforderungen geltend gemacht werden, bei der Wertberechnung unberücksichtigt. Werden derartige Nebenforderungen gleichzeitig zumindest mit einem Teil der Hauptforderung geltend gemacht, dann kommt ihnen kein eigener Streitwert zu; dies gilt auch dann, wenn abgereifte Zinsen kapitalisiert und mit der Hauptforderung geltend gemacht werden (EvBl. 1964/450; RZ 1955, 62; 8 Ob 535/81 ua.).
Daraus folgt für den vorliegenden Fall zunächst, daß, da die im
Klagebegehren enthaltene Zinsenforderung außer Betracht zu bleiben
hat, der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden
hat, an Geld oder Geldeswert S 300.000,-- nicht übersteigt. Die
Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 2 ZPO liegen daher nicht vor.
Die Entscheidung des Berufungsgerichtes ist, soweit sie den
Abspruch über die Refundierung der vom Kläger an die Tochter der
Beklagten erbrachten Unterhaltsleistungen betrifft, eine abändernde;
soweit sie den Abspruch über die übrigen Ansprüche des Klägers betrifft, ist sie eine bestätigende Entscheidung.
Der von der bestätigenden Entscheidung des Berufungsgerichtes betroffene Wert des Streitgegenstandes beträgt, da auch hier die im Klagebegehren enthaltene Zinsenforderung außer Betracht zu bleiben hat, nur S 47.106,-- (§ 502 Abs. 3 ZPO).
Der von der abändernden Entscheidung des Berufungsgerichtes betroffene Wert des Streitgegenstandes beträgt S 233.833,-- und übersteigt damit S 15.000,--. Da aber, wie bereits ausgeführt, der gesamte Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert S 300.000,-- nicht übersteigt, hatte das Berufungsgericht, da die Revision gegen den abändernden Teil seines Urteiles nicht schon nach § 502 Abs. 2 oder Abs. 3 ZPO jedenfalls unzulässig oder nach § 502 Abs. 4 Z 2 ZPO jedenfalls zulässig ist, gemäß § 500 Abs. 3 ZPO auszusprechen, ob die Revision gegen den abändernden Teil seiner Entscheidung nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässig ist.
Da das Berufungsgericht diesen erforderlichen Ausspruch unterlassen hat, ist ihm seine Nachholung durch Berichtigung (Ergänzung) des Urteilsspruches und Nachtrag der erforderlichen Begründung (§ 500 Abs. 3 letzter Satz ZPO) aufzutragen (1 Ob 731/83 ua.).
Sollte das Berufungsgericht aussprechen, daß die Revision gegen den abändernden Teil seiner Entscheidung nicht nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässig ist, wäre die bereits erstattete Revision dem Klagevertreter zur allfälligen Ergänzung im Sinne des § 506 Abs. 1 Z 5 ZPO zurückzustellen.
Anmerkung
E08625European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0080OB00535.86.0710.000Dokumentnummer
JJT_19860710_OGH0002_0080OB00535_8600000_000