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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
GewO 1994 §13 Abs1 Z1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Ing. F, vertreten durch Dr. H und Mag. L, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 1. März 2005, Zl. A14-30/1427-05/01, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 1. März 2005 wurde dem Beschwerdeführer die Gewerbeberechtigung für die Ausübung der Gewerbe "Organisation von Veranstaltungen" und "Werbeagentur" gemäß § 87 Abs. 1 Z. 1 und § 13 Abs. 1 Z. 1 lit. a und Z. 2 GWO 1994 entzogen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2005/04/0080 protokollierte Beschwerde, mit der ein Antrag verbunden ist, dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird dieser Antrag mit dem Vorbringen, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stünden keine öffentlichen Interessen entgegen bzw. würden keine weiteren besonderen Umstände hinzutreten, die über das übliche bei jeder Verwaltungsmaßnahme vorauszusetzende Interesse hinausgingen. Darüber hinaus erleide der Beschwerdeführer durch die aus dem Vollzug des Bescheides resultierende Einstellung des Betriebes allein im Jahre 2005 einen Vermögensnachteil von zumindest EUR 2.000.000,--. Zusätzlich würden zahlreiche Gewerbetreibende durch den Entfall der von ihm veranstalteten Messen Nachteile erleiden sowie der lokalen Wirtschaft Schaden zugefügt.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende Interessen entgegen stehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 12. Mai 2003, Zl. AW 2003/04/0016, mwN).
Auch vermag er - nach dem Antragsvorbringen - die im angefochtenen Bescheid enthaltenen, bei der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde angestellten und zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes führenden Erwägungen in diesem Provisorialverfahren nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen.
Davon ausgehend ist im Provisorialverfahren entsprechend der sachverhaltsbezogenen Annahme der belangten Behörde davon auszugehen, dass die Tatbestandsmerkmale des bezogenen Entziehungsgrundes in Ansehung der Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers gegeben sind. Im Hinblick auf die nicht auszuschließende Gefahr der Begehung weiterer durch die Ausübung der Gewerbeberechtigung geförderte Straftaten des Beschwerdeführers ist daher vom Zutreffen des gemäß § 30 Abs. 2 rechtserheblichen Tatbestandes zwingender öffentlicher Interessen auszugehen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegen stehen.
Dem Antrag war somit schon aus dem dargelegten Grund nicht stattzugeben, wobei nicht mehr zu prüfen war, ob mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden ist.
Wien, am 13. Juli 2005
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:AW2005040018.A00Im RIS seit
23.09.2005