TE OGH 1986/7/10 7Ob22/86

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Veröffentlicht am 10.07.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Petrasch und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***

R***-V***-G*** mbH in Graz, Einspinnergasse 3, vertreten durch Dr. Gerhard Rene Schmid, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei V*** DER Ö***

B*** V***-AG in Graz, Annenstraße 38, vertreten durch Dr. Helmut Destaller, Rechtsanwalt in Graz, wegen 608.000,-- S samt Nebengebühren, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 5. Februar 1986, GZ 3 R 21/86-42, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 1. März 1985, GZ 13 Cg 247/84-30, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 18.541,95 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 2.400 S Barauslagen und 1.467,45 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Nach dem den zweiten Rechtsgang dieses Verfahrens abschließenden Aufhebungsbeschluß des Obersten Gerichtshofs vom 28. November 1985, 7 Ob 43/85, besteht der Klagsanspruch auf Deckung eines dem klagenden Versicherungsnehmer durch den behaupteten Einbruchsdiebstahl von Teppichen keinesfalls aus einer späteren Betriebsbündelversicherung zu Recht, sondern unverjährt nur allenfalls aus einer früheren und bis zur Wirksamkeit der neuen Polizze aufrechten ersten Versicherung. Dem Berufungsgericht war aufgetragen worden, in dieser Richtung auf die Gründe der Berufung der klagenden Partei gegen das Ersturteil einzugehen. Mit dem angefochtenen Urteil bestätigte das Berufungsgericht wiederum das klagsabweisende Ersturteil. Es übernahm die Feststellung des Erstrichters, daß die strittigen Teppiche in die Betriebs-Bündelversicherung neu aufgenommen wurden und daß im alten Versicherungsvertrag gegen Einbruchsdiebstahl nur die Büroeinrichtung, jedoch ohne Teppiche, versichert gewesen sei. Bei der Erledigung der Beweisrüge verwies das Berufungsgericht auf Zeugenaussagen, wonach der alte Versicherungsvertrag die Teppiche nicht umfaßt habe, und auf das Zugeständnis der Berufungswerberin, daß weitere Teppiche erst im Laufe der Zeit in die Büroräume der klagenden Partei gebracht worden seien. Überdies sei früher die gesamte Büroeinrichtung mit 500.000 S versichert gewesen, während die spätere Betriebs-Bündelversicherung sich auf die gesamte Büroeinrichtung zum Neuwert inklusive Teppiche mit einer Versicherungssumme von 1,5 Mio. S bezog und schon im Versicherungsantrag die Orientteppiche mit einem Gesamtwert von 1,032.000 S angeführt wurden. Auch daraus könne schlüssig abgeleitet werden, daß die seinerzeitige Versicherung nur die Büroeinrichtung und nicht auch die Teppiche umfaßt habe. Ausgehend von diesem Sachverhalt scheide auch der ursprüngliche Versicherungsvertrag als Grundlage des Leistungs- und Feststellungsbegehrens der klagenden Partei aus.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der klagenden Partei ist nicht berechtigt. Die behauptete Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO).

Der Rechtsrüge der Revisionswerberin kann nicht gefolgt werden, daß nach dem Inhalt der vorangegangenen oberstgerichtlichen Entscheidungen nur dann kein Versicherungsschutz gegeben wäre, wenn die Teppiche durch einen Brand vernichtet worden wären. Die Äußerung des Obersten Gerichtshofes, daß der mindere Versicherungsschutz aus dem alten Vertrag nicht vor dem Inkrafttreten der höheren Deckung aus dem neuen Vertrag verlorengehen sollte, bedeutete nicht mehr, als daß die Frage der Deckung aus dem alten Vertrag noch zu prüfen war. In diesem Sinn haben die Vorinstanzen mit Recht untersucht, ob die strittigen Teppiche zur versicherten Büroeinrichtung im Rahmen des alten Vertrages gehörten.

Diese Frage war allerdings nicht nur Tat-, sondern auch Rechtsfrage. Zum Tatsächlichen gehörte die Feststellung, ob und welche besondere Vereinbarung die Parteien getroffen haben. Die vom Berufungsgericht übernommene "Feststellung" des Erstrichters, daß im alten Versicherungsvertrag nur die gesamte Büroeinrichtung ohne Teppiche versichert war, ist in diesem Zusammenhang undeutlich. Die Vorinstanzen haben nämlich übersehen, daß nach § 54 VersVG eine Versicherung, die für einen Inbegriff von Sachen genommen wurde (hier: "die gesamte Büroeinrichtung"), die jeweils zu dem Inbegriff gehörigen Sachen umfaßt. Die kaufmännische Betriebseinrichtung ist ein typischer Fall der Versicherung eines solchen Inbegriffs einer Mehrheit von Sachen, die wegen ihrer Zweckverbundenheit im Verkehr als Einheit betrachtet werden (Prölss-Martin, VVG 23 320). Die Versicherung eines Inbegriffs stellt sich versicherungstechnisch häufig als summarische Versicherung dar; die Versicherungssumme wird für sämtliche, meist nur sehr generell bezeichnete Gegenstände des Inbegriffs ausgeworfen. Soweit nicht Entschädigungsgrenzen vereinbart sind, darf der Inbegriff aus Sachen der vereinbarten Art nach Belieben zusammengesetzt sein. Selbst ein steigender Anteil an Wertsachen (hier: Teppichen) ist nicht Gefahrerhöhung, selbst wenn im Antragsformular zwecks Prämienfestsetzung nach der Zusammensetzung des Inbegriffs gefragt war; daß sich die Zusammensetzung später ändert, muß der Versicherer mangels klarer abweichender Bestimmungen in den AVB in Kauf nehmen (Prölss-Martin aaO 321). Selbst wenn daher die strittigen Teppiche beim Abschluß des ersten Versicherungsvertrages noch nicht vorhanden waren und die Parteien dabei an eine spätere Einbringung nicht dachten, umfaßte die Versicherung der gesamten Büroeinrichtung auch später eingebrachte Teppiche, soweit sie als Büroeinrichtung bestimmt waren und zu diesem Zweck verwendet wurden (was allerdings noch nicht feststeht).

Dennoch ist die Rechtssache im Sinne einer Bestätigung des das Klagebegehren abweisenden angefochtenen Urteiles spruchreif:

Einerseits wurde in der Berufungsverhandlung zuletzt außer Streit gestellt, daß alle strittigen Teppiche nicht der Revisionswerberin, sondern deren Geschäftsführer persönlich gehören. Andererseits hat sich die beklagte Partei unter anderem auf ihre Leistungsfreiheit nach Art. 4 Abs 1 der für den alten Versicherungsvertrag geltenden AEB berufen. Ihm zufolge sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, nur die dem Versicherungsnehmer gehörigen Sachen (und die von ihm gekauften Sachen, die ihm unter Eigentumsvorbehalt übergeben sind, und die dem Versicherungsnehmer verpfändeten Sachen) versichert. Eine besondere Vereinbarung in diesem Sinn hat die klagende Partei nicht einmal behauptet. Auch die schon erwähnte "Feststellung" der Vorinstanzen, daß die Teppiche von der alten Versicherung nicht umfaßt waren, läßt keinen Zweifel daran, daß darüber zumindest keine besondere Vereinbarung im Sinne der Einbeziehung von im Fremdeigentum stehenden Teppichen getroffen wurde. Damit kommt die Ausschlußklausel zum Tragen. Die Revisionswerberin hat dazu die Rechtsbehauptung vorgebracht, es genüge ihr Besitz an den im Fremdeigentum stehenden Teppichen. Für diese Annahme bietet aber weder der Wortlaut noch der erkennbare Sinn der Ausschlußbestimmung einen Anhaltspunkt. Es kann auch nicht darauf ankommen, ob die Mitversicherung von Fremdeigentum zu einer höheren Prämie geführt hätte. Die Revisionswerberin hätte vielmehr schon beim Abschluß des Versicherungsvertrages oder aber auch bei der späteren Einbringung der im Fremdeigentum stehenden Teppiche auf einen besonderen Einschluß in die bestehende Versicherung dringen müssen. Im vorliegenden gegenteiligen Fall tritt der vereinbarte Risikoausschluß (vgl BGH VersR 1975, 846) in Kraft. Eine Sittenwidrigkeit der Berufung der beklagten Partei auf den vereinbarten Risikoausschluß hat der Revisionswerber nur mit der nach den Tatsachenfeststellungen widerlegten Begründung behauptet, es sei der beklagten Partei bekannt gewesen, daß die Teppiche vom (alten ?) Versicherungsvertrag umfaßt seien.

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E08795

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0070OB00022.86.0710.000

Dokumentnummer

JJT_19860710_OGH0002_0070OB00022_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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