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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art119a Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des PH in F, vertreten durch Dr. Josef Thaler und Mag. Wilfried Huber, Rechtsanwälte in 6280 Zell am Ziller, Dorfplatz 10, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 28. Oktober 2004, Zl. Ve1-8-1/163-2, betreffend Einwendungen im Bauverfahren (mitbeteiligte Partei: Gemeinde F, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 20. April 2004 wurde den Bauwerbern F.Ka. und E.Ka. die baubehördliche Genehmigung für einen An- und Umbau des in der Widmungskategorie "Freiland" bestehenden Gebäudes "Haus am Sonnenhang" auf dem näher angeführten Grundstück, KG F., erteilt.
Die dagegen u.a. vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde vom Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 6. Juli 2004 mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Auflage 39 betreffend die Vorlage richtiger Einreichpläne gestrichen wurde. Der Gemeindevorstand begründete dies im Wesentlichen damit, dass hinsichtlich des gerügten Abstellraumes keine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes gegeben sei, zumal u.a. der Beschwerdeführer nur den Abstand zu seiner Grundstücksgrenze, nicht jedoch gegenüber der Grundstücksgrenze zum Grundstück Gst. 768/1, das im Eigentum von A.K. und E.K. stehe, geltend machen könne. Zu den Grenzen u.a. des Grundstückes des Beschwerdeführers sei der gesetzliche Mindestabstand durch das Bauvorhaben aber auf jeden Fall eingehalten. Auch würde die Türöffnung zu dem als Lager bezeichneten Raum der baurechtlichen Zulässigkeit nicht entgegen stehen.
Die belangte Behörde gab mit dem angefochtenen Bescheid der u. a. vom Beschwerdeführer eingebrachten Vorstellung Folge, hob den Berufungsbescheid auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde.
Die belangte Behörde begründete die Aufhebung damit, aus der Baubeschreibung des erstinstanzlichen Bescheides im Zusammenhang mit der Berechnung der für das Gesamtgebäude erforderlichen Pkw-Abstellmöglichkeiten ergebe sich, "dass nach der Umbaumaßnahme eine Gästebettenanzahl von 17 vorhanden" sei. Ansonsten sei die (für die bau- und raumordnungsrechtliche Zulässigkeit) zentrale Frage der Anzahl der Gästebetten sowohl projekts- als auch bescheidmäßig in keiner Weise thematisiert worden. Gästebetten wären aber weder bei Ausweisung von Ferienwohnungen gemäß § 12 Abs. 1 lit. b TROG 2001 (arg.: "... drei Wohnungen mit insgesamt höchstens 12 Betten ...") noch im Rahmen der Privatzimmervermietung gemäß § 12 Abs. 1 lit. c TROG 2001 (arg.: "... Zahl der Betten insgesamt 12 nicht überschreiten ...") zulässig.
Das Vorliegen eines Gastgewerbebetriebes wiederum sei weder aus dem gegenständlichen Akteninhalt indiziert noch wäre im Fall einer derartigen gewerblichen Tätigkeit der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde die zuständige Behörde, zumal gemäß § 2 lit. f der Verordnung der Landesregierung vom 23. April 1968, mit der die Besorgung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet der örtlichen Baupolizei einiger Gemeinden Tirols auf die örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaften übertragen werde, der Bezirkshauptmannschaft Schwaz (mit Beschluss vom 25. Juli 1996) die Besorgung der örtlichen Baupolizei bei Vorhaben, für die (u.a.) eine Genehmigung nach der Gewerbeordnung erforderlich ist, überbunden worden sei. Zudem würde die bestehende Widmungskategorie "Freiland" einer allfälligen Verwendungszweckänderung von "Wohnhaus" in (etwa) "Wohnhaus mit Beherbergungsbetrieb" entgegen stehen. Der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde werde daher im fortgesetzten Verfahren zu erheben haben, inwiefern allenfalls vorhandene Bettenkapazitäten durch das gegenständliche Bauvorhaben erweitert würden und ob die Mengenschwelle von 12 Gästebetten überschritten werde oder nicht. Nur im letzteren Falle könnte über das Bauvorhaben widmungskonform vom Gemeindevorstand abgesprochen werden. Gegebenenfalls könnte durch Modifizierung des Projekts seitens der Bauwerber eine geringere Gästebettenanzahl von höchstens 12 angestrebt werden.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, dass das Bauvorhaben die gesetzlich vorgeschriebenen Abstände nicht einhalte, dass zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht sämtliche Planunterlagen vorgelegen seien, dass die belangte Behörde zu Unrecht die Ansicht vertreten habe, dem Beschwerdeführer komme im Hinblick auf die vom Gesetz vorgeschriebene Anzahl an Abstellplätzen und Parkplätzen kein Mitspracherecht zu und es sei weiters nicht geprüft worden, ob durch die Ausführung des gegenständlichen Bauvorhabens das Objekt des Beschwerdeführers gefährdet oder in Mitleidenschaft gezogen werden könne. Jeder Nachbar sowie jeder andere Staatsbürger habe Anspruch darauf, dass auch im Bauverfahren die Gesetze eingehalten würden und das Bauverfahren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen abgeführt werde. Dies sei im vorliegenden Bauverfahren nicht der Fall gewesen.
Bei dem angefochtenen Bescheid handelt es sich um einen aufhebenden Vorstellungsbescheid. Eine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers durch diesen Bescheid kommt nur im Hinblick auf die die Aufhebung tragenden Gründe, die für das fortgesetzte Verfahren bindend sind, in Betracht (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 29. Dezember 1996, Zl. 96/06/0181). Mit dem zusammengefasst wiedergegebenem Vorbringen in der Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer nicht gegen die die Aufhebung tragenden Gründe des angefochtenen Bescheides.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 14. Juli 2005
Schlagworte
Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004060212.X00Im RIS seit
19.08.2005