Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als Richter in der Pflegschaftssache des mj. Andreas R***, geboren am 28. November 1971, und der mj. Birgit R***, geboren am 1. Jänner 1979, infolge Rekurses des ehelichen Vaters Karl R***, technischer Angestellter, Wien 21., Floridsdorfer Hauptstraße 16/1/14, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 9. Jänner 1986, GZ. 47 R 790/85-105, womit sein Rekurs gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Hietzing vom 12. November 1985, GZ. 2 P 124/80-99, zurückgewiesen wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Rekursgericht den Rekurs des ehelichen Vaters gegen die Bestellung des Bezirksjugendamtes für den 13. und 14. Bezirk zum besonderen Kurator gemäß § 22 JWG für beide Kinder zur Durchsetzung ihrer Unterhaltsansprüche und die Verständigung, daß er künftig seine Unterhaltsleistungen für die Kinder an das Jugendamt zu erbringen habe, mangels Beschwer zurück.
Rechtliche Beurteilung
Der vom ehelichen Vater gegen diesen Zurückweisungsbeschluß, der ihm am 29. Jänner 1986 durch Aushändigung an einen Mitbewohner zugestellt wurde, erhobene Rekurs ist verspätet.
Das vorliegende Rechtsmittel wurde wohl innerhalb der 14-tägigen Rekursfrist des § 11 Abs. 1 AußStrG am 11. Februar 1986 zur Post gegeben, es war aber unrichtig an die zweite Instanz adressiert. Von dieser wurde es zwar sofort nach Einlangen weitergeleitet, es langte aber erst am 17. Februar 1986, also nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, beim Erstgericht ein. Wie sich aus dem zweiten Satz des § 14 Abs. 1 AußStrG ergibt und in § 1 der JMV vom 28. August 1860, RGBl. Nr. 205 auch ausdrücklich bestimmt wird, ist jedes Rechtsmittel beim Erstgericht einzubringen. Wird der Rekurs unrichtigerweise unmittelbar beim Rekursgericht eingebracht, so gilt als Tag der Überreichung erst der Tag des Einlangens des vom Rekursgericht abgetretenen Schriftsatzes beim Erstgericht. Die Tage des Postenlaufes sind also in diesem Fall anders als sonst nach § 89 Abs. 1 GOG in die Rechtsmittelfrist einzurechnen (EvBl. 1976/11, SZ 52/155, EFSlg. 37.298 uva.). Selbst eine unrichtige Rechtsbelehrung aus Anlaß der Zustellung des angefochtenen Beschlusses könnte daran nichts ändern (EFSlg. 39.668 ua.; ebenso Fasching, Komm. III 864), sodaß das Rekursvorbringen in dieser Richtung keiner sachlichen Überprüfung bedarf. Eine unrichtige Rechtsbelehrung könnte bloß einen Wiedereinsetzungsantrag rechtfertigen (Fasching aaO mwN).
Nach § 11 Abs. 2 S 1 AußStrG, der nach nunmehr ständiger Rechtsprechung auch im Verfahren nach dem JWG gilt, bleibt es allerdings dem Ermessen des Gerichtes überlassen, auch nach verstrichener Frist auf Vorstellungen und Beschwerden in denjenigen Fällen Rücksicht zu nehmen, wo sich die Verfügung noch ohne Nachteil eines Dritten abändern läßt. Letzteres ist aber nicht mehr der Fall, wenn wie hier durch die Bestellung des Jugendamtes zum besonderen Kurator sowohl das Kind wie auch die eheliche Mutter das Recht erworben hat, bei der Hereinbringung des Unterhaltes - aus welchen Gründen immer die Bestellung des Kurators zu Recht oder zu Unrecht erfolgt ist - behördliche Hilfe zu erhalten (so schon die Entscheidung 2 Ob 561/83).
Da die angefochtene Verfügung demnach nicht mehr ohne Nachteil eines Dritten abgeändert werden kann, war der verspätete Rekurs des ehelichen Vaters zurückzuweisen, ohne daß seine allfällige sachliche Berechtigung vorher geprüft werden müßte (1 Ob 698/76, 7 Ob 601/84 ua.).
Anmerkung
E08600European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0070OB00613.86.0710.000Dokumentnummer
JJT_19860710_OGH0002_0070OB00613_8600000_000