Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden sowie durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als Richter in der Sachwalterschaftssache der Christine R***, Wien 12., Oppelgasse 2/14, vertreten durch den Sachwalter Dr. Ingrid R***, Rechtsanwalt in Wien, infolge Revisionsrekurses der Christine R*** gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 17. April 1986, GZ 44 R 43/86-65, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 2. Jänner 1986, GZ 2 SW 1/85-48, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Rekursgericht eine Entscheidung des Erstgerichtes bestätigt, mit der es Dr. Ingrid R*** zum Sachwalter der Christine R*** für die Vertretung bei Behörden und zur Regelung der Wohnungs- und Mietzinsangelegenheiten bestellt hat. Hiebei hat sich das Rekursgericht eingehend mit Einvernahmen, Untersuchungen und Gutachten betreffend Christine R*** auseinandergesetzt.
Dieser Beschluß wurde Christine R*** am 15. Mai 1986 zugestellt. Am 30. Mai 1986 langte beim Rekursgericht eine als Bekämpfung der rekursgerichtlichen Entscheidung anzusehende Eingabe der Christine R*** ein, der am 11. Juni 1986 eine weitere Eingabe folgte. Schließlich hat Christine R*** am 4. Juni 1986 unmittelbar den Obersten Gerichtshof um Entscheidung ersucht. Sämtliche dieser Eingaben wurden an das Erstgericht weitergeleitet, so wie am 5., 6. und 11. Juni 1986 einlangten.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 11 Abs 1 AußStrG beträgt im außerstreitigen Verfahren die Rekursfrist 14 Tage. § 249 AußStrG enthält diesbezüglich keine Ausnahme für Sachwalterschaftssachen. Das Rechtsmittel ist beim Erstgericht einzubringen. Wird der Rekurs unmittelbar beim Rekursgericht eingebracht und tritt ihn dieses an das Erstgericht ab, so gilt als Tag der Überreichung der Tag des Einlangens beim Erstgericht. Gleiches gilt für den unmittelbar beim Obersten Gerichtshof eingebrachten Revisionsrekurs (EFSlg. 37.298, 39.669, NZ 1965, 29 u.a.).
Da im vorliegenden Fall sämtliche Eingaben der Einschreiterin erst nach Ablauf der 14-tägigen Rekursfrist beim Erstgericht eingelangt sind, erweist sich das Rechtsmittel als verspätet.
Eine sachliche Behandlung des Rechtsmittels nach § 11 Abs 2 AußStrG scheidet aus, weil eine bestätigende Entscheidung angefochten wird und daher ein weiterer Rechtszug gemäß § 16 AußStrG nur wegen Nichtigkeit, Aktenwidrigkeit oder offenbarer Gesetzwidrigkeit zulässig wäre. Das Vorliegen einer dieser Anfechtungsgründe zeigt die Rechtsmittelwerberin auch nicht annähernd.
Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E08607European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0070OB00618.86.0710.000Dokumentnummer
JJT_19860710_OGH0002_0070OB00618_8600000_000