TE OGH 1986/7/10 7Ob610/86

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Veröffentlicht am 10.07.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als Richter in der Pflegschaftssache des mj. Marcus M***, geboren am 7. August 1972, infolge Revisionsrekurses des ehelichen Vaters Rudolf M***, Kellner, Wien 8., Tigergasse 17/5, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 12. März 1986, GZ 43 R 61/86-33, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 6. Dezember 1985, GZ 6 P 154/81-28, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluß vom 6. Dezember 1985, ON 28, verpflichtete das Erstgericht Rudolf M*** als den ehelichen Vater des am 7. August 1972 geborenen Marcus M*** - die Ehe der Eltern des Kindes wurde mit Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 25. Februar 1982, 21 Cg 28/82, geschieden -, zusätzlich zu der ihm bereits auferlegten monatlichen Unterhaltsleistung von S 1.500 vom 1. November 1985 angefangen bis auf weiteres monatlich noch den Betrag von S 500 zu Handen der ehelichen Mutter zu bezahlen.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.

Rudolf M*** bekämpft den Beschluß des Rekursgerichtes mit Rekurs. Er wendet sich dagegen, daß die Vorinstanzen der Unterhaltsbemessung ein monatliches Nettoeinkommen von S 10.000

zugrundegelegt haben. Eine derartige Einkommenshöhe entspreche nicht den Tatsachen.

Rechtliche Beurteilung

Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche sind gemäß § 14 Abs 2 AußStrG unzulässig. Zur Bemessung gehört die Beurteilung der Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten, der zur Deckung dieser Bedürfnisse vorhandenen Mittel, die vor der Leistung des Unterhaltspflichtigen heranzuziehen sind, und die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen (JB 60). Bemessung ist auch die Beurteilung der Frage, ob und inwieweit vom tatsächlichen Einkommen des primär Unterhaltspflichtigen auszugehen ist oder von einem fiktiven höheren nach der Anspannungstheorie (JBl 1982, 267; EFSlg. 47.148). Die Anfechtung einer zweitinstanzlichen Entscheidung über die Unterhaltsbemessung wird durch § 14 Abs 2 AußStrG ausgeschlossen, welcher Fehler immer dem Rekursgericht dabei unterlaufen sein möge.

Der Rekurs war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

E08602

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0070OB00610.86.0710.000

Dokumentnummer

JJT_19860710_OGH0002_0070OB00610_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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