TE OGH 1986/7/14 1Ob601/86

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Veröffentlicht am 14.07.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Gamerith, Dr. Hofmann und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen Kurt M***, geboren am 28. Mai 1921, derzeit im Pflegeheim der Stadt Wien, Wien 13., Versorgungsheimplatz 1, vertreten durch Herbert G***, Dipl. Sozialarbeiter, Verein für Sachwalterschaft, Wien 1., Teinfaltstraße 1/2/11, infolge Revisionsrekurses des Univ.Prof. Dr. Friedrich S***, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, Wien 9., Garnisongasse 6, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 29. April 1986, GZ. 44 R 50/86, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht bestellte mit Beschluß vom 20. Jänner 1986, ON 31, den bisherigen einstweiligen Sachwalter Dipl. Sozialarbeiter Herbert G*** gemäß § 273 Abs. 3 ABGB zum Sachwalter. Das Rekursgericht gab dem gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs des Herbert G*** mit Beschluß vom 24. April 1986, ON 41, nicht Folge. Es bestimmte mit Beschluß vom 29. April 1986 die Gebühren des Sachverständigen Univ.Prof. Dr. Friedrich S*** für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vom 24. April 1986 mit dem Betrag von S 794,--; das Mehrbegehren des Sachverständigen auf Zuspruch von weiteren S 546,-- wies es ab.

Rechtliche Beurteilung

Gegen den abweisenden Teil des Beschlusses des Rekursgerichtes wendet sich der Rekurs des Univ.Prof. Dr. Friedrich S***, der unzulässig ist.

Gemäß § 14 Abs. 2 AußStrG sind Rekurse gegen die Entscheidungen der zweiten Instanz über die Gebühren der Sachverständigen unzulässig. Diese Bestimmung, die auch im Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters zur Anwendung gelangt, da die §§ 249, 250 AußStrG keine abschließende Regelung des Rechtsmittelverfahrens beinhalten (RZ 1986/26), schließt einen Rekurs gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz in Gebührensachen aus; es macht keinen Unterschied, ob das Rekursgericht in Erledigung eines Rechtsmittels oder unmittelbar über einen Gebührenanspruch entschieden hat (8 Ob 545/86).

Demzufolge ist spruchgemäß zu entscheiden.

Anmerkung

E08494

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0010OB00601.86.0714.000

Dokumentnummer

JJT_19860714_OGH0002_0010OB00601_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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