Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Gamerith, Dr. Hofmann und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj.Günther P***, geboren 6.8.1968, infolge Revisionsrekurses des mj. Günter P***, vertreten durch seine Mutter Monika P***, Krankenschwester, Wien 10., Malborghetstraße 27-29/7/1, diese vertreten durch Dr. Josef Wegrostek, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 9. April 1986, GZ 44 R 3156/86-64, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Favoriten vom 3.März 1986, GZ 6 P 293/84-58, teilweise abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Ehe der Eltern wurde mit Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 25.2.1985, 30 Cg 305/84, 38 Cg 48/85-3, einvernehmlich geschieden. Mit pflegschaftsbehördlich genehmigtem Vergleich verblieb der Minderjährige in Pflege und Erziehung der Mutter. Ihr stehen die elterlichen Rechte und Pflichten nach den Bestimmungen der §§ 144, 177 ABGB zu.
Der Vater wurde mit Beschluß des Erstgerichtes vom 24.Juli 1985, ON 39, bestätigt mit Beschluß des Rekursgerichtes vom 29.8.1985, 44 R 3441/85-43, ab 28.2.1985 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 2140,-- verhalten.
Am 20.11.1985 beantragte der Vater wegen geänderter wirtschaftlicher Verhältnisse den Unterhaltsbetrag auf monatlich S 1000,- herabzusetzen.
Das Erstgericht setzte den Unterhaltsbetrag auf monatlich S 1400,- herab. Es ging u.a. davon aus, daß der Vater für seine geschiedene Gattin einen Unterhaltsbetrag von S 1000,- monatlich zu leisten habe.
Der Minderjährige brachte in seinem dagegen gerichteten Rekurs vor, daß zwar im Scheidungsvergleich aus Gründen der Versorgung ein monatlicher Unterhaltsbetrag von S 1000,- für seine Mutter festgesetzt worden sei, der Vater aber vereinbarungsgemäß diesen Betrag nicht leiste.
Das Rekursgericht gab mit dem angefochtenen Beschluß dem Rekurs teilweise Folge. Es änderte den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß der vom Vater zu leistende Unterhaltsbetrag auf monatlich S 1800,- herabgesetzt werde. Daß der Vater zu Unterhaltszahlungen an die Mutter des Kindes in der Höhe von S 1000,- verpflichtet sei, ergebe sich aus dem Scheidungsvergleich. Diese Verpflichtung sei bisher unbestritten gewesen. Das Vorbringen, es handle sich um eine Scheinverpflichtung, sei eine im Rekursverfahren unbeachtliche Neuerung, da dieser Umstand schon seit Vergleichsabschluß bekannt gewesen sei. Da sich aber aus der Gehaltsauskunft des Vaters ergebe, daß sich dessen Einkommen wesentlich erhöht habe, sei unter Berücksichtigung der Lehrlingsentschädigung des Minderjährigen der Unterhalt nur auf S 1800,- monatlich herabzusetzen.
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Minderjährigen ist unzulässig.
Der Oberste Gerichtshof spricht seit seiner Entscheidung SZ 57/119 und ihr folgend in weiteren Entscheidungen einhellig aus, daß der analogen Anwendung des Judikates 56 neu = SZ 24/335 für das Verfahren außer Streitsachen durch die Zivilverfahrensnovelle 1983 die Grundlage entzogen worden ist. Auch für den Bereich der §§ 14 und 16 AußStrG hat bei teilweise bestätigenden und teilweise abändernden (aufhebenden) Entscheidungen des Rekursgerichtes der Grundsatz zu gelten, daß gegen den bestätigenden Teil nur ein außerordentlicher Revisionsrekurs nach § 16 AußStrG erhoben werden kann. Damit kann der den bestätigenden Teil der Rekursentscheidung bekämpfende Revisionsrekurswerber nur die Rekursgründe der offenbaren Akten- und Gesetzwidrigkeit und der Nullität geltend machen.
Eine Nullität erblickt der Rechtsmittelwerber darin, daß das Rekursgericht seine im Rekurs vorgebrachten Neuerungen entgegen der Vorschrift des § 10 AußStrG nicht berücksichtigt habe. Das Rekursgericht lehnte aber die Neuerungen nicht grundsätzlich ab, es verwies nur darauf, daß es sich um einen Umstand handle, der schon bei Vergleichsabschluß bekannt gewesen sei. In dieser Rechtsansicht kann eine Nichtigkeit nicht erblickt werden.
Der außerordentliche Revisionsrekurs ist als unzulässig zurückzuweisen.
Anmerkung
E08497European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0010OB00596.86.0714.000Dokumentnummer
JJT_19860714_OGH0002_0010OB00596_8600000_000