TE OGH 1986/7/14 1Ob589/86

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Veröffentlicht am 14.07.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Gamerith, Dr. Hofmann und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Pflegschaftssache des behinderten Johann G***, Landessonderkrankenhaus Graz, infolge ao. Revisionsrekurses des Sachwalters Johann S***, Graz, Konrad Deublergasse 3/7, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz als Rekursgerichtes vom 8. April 1986, GZ 3 R 86/86-46, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes für ZRS Graz vom 21.Jänner 1986, GZ 18 SW 45/85-42, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der mit Beschluß des Bezirksgerichtes Bruck an der Mur vom 28. Mai 1953, L 40/50-11, wegen Geisteskrankheit voll entmündigte Johann G*** ist mit pflegschaftsbehördlicher Genehmigung im Landessonderkrankenhaus für Psychiatrie und Neurologie in Graz untergebracht.

Sein Sachwalter beantragte, ihm neben dem vom Fürsorgeträger gewährten Taschengeld von monatlich 300 S aus den Mitteln einer kleinen Erbschaft nach seiner Mutter ein weiteres monatliches Taschengeld von 500 S anzuweisen.

Das Erstgericht wies durch den Rechtspfleger den Antrag des Sachwalters ab. Einer dagegen an den Richter erhobenen Vorstellung wurde nicht Folge gegeben.

Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Rekursgericht dem Rekurs des Sachwalters nicht Folge. Die Entscheidung sei in den Wirkungsbereich des Rechtspflegers gefallen. Nach § 19 Abs.1 Z 1 RpflG umfasse der Wirkungskreis des Rechtspflegers in Pflegschaftssachen die Geschäfte in Pflegschaftssachen einschließlich der Vormundschafts- und Sachwalterschaftssachen. Dies bedeute gegenüber der früheren Rechtslage eine Generalklausel zugunsten des Rechtspflegers. Dem Richter sind nur die im § 19 Abs.2 RpflG aufgezählten Agenden vorbehalten. Nach § 19 Abs.2 Z 8 lit.b RpflG seien dem Richter nur pflegschaftsgerichtliche Verfügungen über Personen, die in geschlossenen Bereichen der Krankenanstalt angehalten werden sollen oder angehalten werden, vorbehalten. Das Gesetz sei nach der Ansicht des Rekursgerichtes dahin auszulegen, daß zwischen pflegschaftsbehördlichen Verfügungen über Personen und solchen anderer Art, wie etwa der Vermögensverwaltung, zu unterscheiden sei. Die Vermögensverwaltung falle, sofern nicht der Vorbehalt des § 19 Abs.2 Z 4 RpflG Platz greife, in den Wirkungskreis des Rechtspflegers.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Sachwalters ist unzulässig.

Gemäß § 19 Abs.1 RechtspflegerG 1985, BGBl. Nr.560, werden dem Rechtspfleger in Form einer Generalklausel alle Geschäfte in Pflegschaftssachen übertragen. Im § 19 Abs.2 RpflG sind taxativ die dem Richter vorbehaltenen Agenden aufgezählt. Nach § 19 Abs 2 Z 8 lit.b RpflG bleiben dem Richter alle pflegschaftsbehördlichen Verfügungen über Personen vorbehalten, die im geschlossenen Bereich einer Krankenanstalt angehalten werden sollen oder angehalten werden. Wie die Regierungsvorlage, 675 BlgNR 16.GP 17, erläutert, sind darunter alle Entscheidungen in außerstreitverfahrensrechtlichen Sondervorschriften vorgesehenen Anhalteverfahren zu verstehen. Im vorliegenden Fall handelte es sich nicht um solche die Person betreffende Maßnahmen, sondern um die Frage, ob und in welcher Höhe einer behinderten, mit pflegschaftsbehördlicher Genehmigung in einer geschlossenen Anstalt untergebrachten Person ein weiteres monatliches Taschengeld gewährt werden soll. Dieser Bereich fällt unter die Überwachung der Anlegung, der Verwaltung und der Veränderung am Stand des Vermögens eines Minderjährigen oder sonstigen Pflegebefohlenen nach § 19 Abs.2 Z 4 RpflG. Dort gilt der Richtervorbehalt nur, wenn der Wert des Vermögens S 500.000 übersteigt. Da dies nicht der Fall ist, fiel entgegen der im Revisionsrekurs vorgetragenen Ansicht die Entscheidung über die Zuweisung eines weiteren monatlichen Taschengeldes in erster Instanz in den Wirkungskreis des Rechtspflegers.

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist zurückzuweisen.

Anmerkung

E08500

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0010OB00589.86.0714.000

Dokumentnummer

JJT_19860714_OGH0002_0010OB00589_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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