TE Vfgh Beschluss 2001/9/24 G11/01 ua

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Veröffentlicht am 24.09.2001
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
AlVG §56
AlVG §47, §49
VfGG §12
VfGG §17 Abs2
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Zurückweisung von Individualanträgen auf Aufhebung von Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes wegen nicht behobenen Formmangels der Einbringung durch einen Rechtsanwalt nach Abweisung der in dieser Sache gestellten Verfahrenshilfeanträge des Antragstellers; Zurückweisung der neuerlichen Verfahrenshilfeanträge wegen entschiedener Sache; Zurückweisung der Ablehnungsanträge mangels gesetzlich eingeräumter Möglichkeit zur Ablehnung eines Mitgliedes des Verfassungsgerichtshofes wegen Befangenheit

Spruch

Die Gesetzesprüfungsanträge werden zurückgewiesen.

Die neuerlichen Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe werden zurückgewiesen.

Die Ablehnungsanträge werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 27. Juni 2001 (ONr. 3) die vom Antragsteller unter einem mit seinen selbstverfaßten Individualanträgen gestellten Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen. Mit Schreiben vom 5. Juli 2001 (ONr. 4) - dem Antragsteller unter einem mit dem vorgenannten Beschluß am 10. Juli 2001 zugestellt - forderte der Verfassungsgerichtshof den Antragsteller unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, seine Anträge im Sinne des §17 Abs2 VerfGG binnen vier Wochen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen.

Diese Frist endete am 7. August 2001 und ist ungenützt verstrichen. Die Individualanträge waren somit wegen nicht behobenen Mangels eines formellen Erfordernisses zurückzuweisen.

II. Mit einem beim Verfassungsgerichtshof am 8. August 2001 persönlich eingebrachten Schriftsatz beantragte der Einschreiter, unter anderem für die gegenständlichen Individualanträge neuerlich die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang und bringt dazu vor, daß die seiner Meinung nach im Beschluß vom 27. Juni 2001 fehlende "argumentative Auseinandersetzung mit den Antragsvorbringen, geschweige denn deren Widerlegung" einerseits einen neuen Sachverhalt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung darstelle, welcher eine neue Sachentscheidung über die begehrte Verfahrenshilfe erforderlich mache, und andererseits die Befangenheit sowohl des Präsidenten als auch jener Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes, welche den genannten Beschluß gefaßt haben, beweise, sodaß diese wegen Befangenheit abgelehnt würden.

Entgegen der Auffassung des Einschreiters ist sein Vorbringen nicht geeignet, eine Änderung der Sach- oder Rechtslage seit dem Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Juni 2001 (ONr. 3) darzutun. Den neuerlichen Anträgen auf Bewilligung der Verfahrenshilfe steht daher die Rechtskraft dieses Beschlusses entgegen (vgl. VfSlg. 12.709/1991, VfGH 29.9.1998, A8/96). Sie waren daher wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Soweit der Einschreiter aber mit seiner Eingabe Mitglieder des Gerichtshofes wegen Befangenheit ablehnt, ist er darauf zu verweisen, daß das VerfGG den Parteien eines Verfahrens nicht die Möglichkeit einräumt, ein Mitglied des Gerichtshofes abzulehnen (§12 Abs1 VerfGG). Auch die Ablehnungsanträge waren daher als unzulässig zurückzuweisen (VfSlg. 9462/1982; VfGH 4.10.2000, B1266/00).

III. Diese Beschlüsse konnten gemäß §19 Abs3 Z2 litc, d und e VerfGG iVm §72 Abs1 ZPO ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Arbeitslosenversicherung, VfGH / Ablehnung eines Mitgliedes, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Individualantrag, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:G11.2001

Dokumentnummer

JFT_09989076_01G00011_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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