TE OGH 1986/7/30 7Ob625/86

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Veröffentlicht am 30.07.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Klinger, Dr. Egermann und Mag. Engelmaier als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 17. Mai 1985 verstorbenen Leopold F*** infolge Revisionsrekurses der erbserklärten Erben 1.) Maria F***, Pensionistin, Gmünd, Bahnhofstraße 58, 2.) Eva Maria F***, Flugbegleiter, Wien 12., Elisabethallee 13, 3.) Petra F***-F***, Optikerin, Melk, Rathausplatz 5, 4.) Hannes F***, Optikermeister, Gmünd, Bahnhofstraße 58, alle vertreten durch Dr. Herbert Semeleder, öffentlicher Notar in Gmünd, gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Krems/Donau als Rekursgerichtes vom 17. April 1986, GZ. 1 a R 383/85-24, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Gmünd vom 11. Oktober 1985, GZ. A 154/85-14, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Zum Nachlaß des am 17. Mai 1985 ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung verstorbenen Leopold F*** gehört unter anderem auch sein Geschäftsanteil an der OPTIKER-F*** GesmbH mit dem Sitz in Gmünd. Die Rechtsmittelwerber, die Witwe des Erblassers und seine drei volljährigen Kinder, gaben auf Grund des Gesetzes bedingte Erbserklärungen ab. Das Erstgericht trug den erbserklärten Erben auf, binnen zwei Monaten über den Geschäftsanteil des Erblassers an der GesmbH einen Rechnungsabschluß zum Todestag vorzulegen.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revisionsrekurs der erbserklärten Erben ist unzulässig. Die Rechtsmittelwerber machen offenbare Gesetzwidrigkeit geltend (§ 16 AußStrG).

Die Bestimmungen des § 106 AußStrG über die Inventarisierung von Handels-, Fabriks- oder Gewerbsvermögen treffen nur verfahrensrechtliche Anordnungen zur Wertermittlung (6 Ob 649/81). Verletzungen von Verfahrensbestimmungen können aber nach ständiger Rechtsprechung nicht den Anfechtungsgrund der offenbaren Gesetzwidrigkeit bilden, da darunter nur Verletzungen materiellrechtlicher, nicht verfahrensrechtlicher Vorschriften zu verstehen sind (SZ 51/140 mwN). Selbst bei anderer Ansicht wäre aber für die Rechtsmittelwerber nichts gewonnen. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit im Sinne des § 16 AußStrG liegt nur vor, wenn die zur Beurteilung gestellte Frage im Gesetz so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit in Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde (SZ 44/180, EFSlg. 47.208 uva.). Hat der Erblasser an einer Handlung, Fabriks- oder Gewerbsunternehmung (nur) als Gesellschafter teilgenommen, so ist über seinen Anteil ein Rechnungsabschluß vorzulegen, und nach Umständen dessen Prüfung durch beeidete Sachverständige zu veranlassen (§ 106 Abs. 2 AußStrG). Diese Bestimmung stellt ihrem Wortlaut nach nur auf die Beteiligung des Erblassers als Gesellschafter an einem der bezeichneten Unternehmen ab, besagt aber über die Rechtsform, in der das Unternehmen betrieben wurde, nichts. Lediglich für Anteile an Aktienvereinen enthält der Abs. 3 des § 106 AußStrG eine Sonderregelung. Die Auffassung des Rekursgerichtes, daß § 106 Abs. 2 AußStrG auch auf Geschäftsanteile an einer GesmbH anzuwenden ist, ist daher nicht offenbar gesetzwidrig.

Demgemäß ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen.

Wien, am 30. Juli 1986

Anmerkung

E08591

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0070OB00625.86.0730.000

Dokumentnummer

JJT_19860730_OGH0002_0070OB00625_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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