Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 31.Juli 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Weitzenböck als Schriftführer in der Strafsache gegen Manuela H*** wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 2 und 15 StGB über den Antrag der Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wider die Versäumung der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht vom 25.März 1986, GZ 3 a Vr 197/86-47, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Angeklagten Manuela H*** wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wider die Versäumung der Frist zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht vom 25.März 1986, GZ 3 a Vr 197/86-47, erteilt. Mit ihrer Beschwerde gegen den Beschluß des Jugendgerichtshofes Wien vom 26.Mai 1986, womit die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen wurde, wird die Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Über die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.
Text
Gründe:
Mit Beschluß des Jugendgerichtshofes Wien vom 26.Mai 1986 wurde die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Manuela H*** gegen das oben bezeichnete Urteil wegen verspäteter Ausführung gemäß § 285 a Z 2 StPO zurückgewiesen.
In dem daraufhin fristgerecht gestellten Wiedereinsetzungsantrag wird im wesentlichen behauptet, daß der Endtermin für die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde zufolge eines der - bislang verläßlichen - Kanzleiangestellten W*** unterlaufenen Fehlers im Terminkalender versehentlich mit 30.Mai 1986 eingetragen worden war, obwohl der letzte Tag der Ausführungsfrist der 16.Mai 1986 gewesen wäre. Dieser Irrtum sei erst am 26.Mai 1986 anläßlich der Ausführung des Rechtsmittels zutagegetreten.
Rechtliche Beurteilung
Der Antrag ist begründet.
Gemäß § 364 Abs. 1 StPO kann wider die Versäumung der Frist zur Anmeldung und - nach ständiger Rechtsprechung - auch zur Ausführung eines Rechtsmittels gegen ein Urteil dem Beschuldigten (Angeklagten) die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt werden, sofern er nachzuweisen vermag, daß es ihm durch unabwendbare Umstände ohne sein oder seines Vertreters Verschulden unmöglich gemacht wurde, die Frist einzuhalten, um die Wiedereinsetzung innerhalb von 14 Tagen nach dem Aufhören des Hindernisses ansucht und die Anmeldung (Ausführung) zugleich anbringt.
Da vorliegend die behauptete einmalige Fehlleistung einer sonst verläßlichen Angestellten des Verteidigers durch die vorgelegten Ablichtungen aus dem Terminkalender hinreichend bescheinigt ist, dies nach der Judikatur einen unabwendbaren Umstand darstellt, der nach Lage des Falles weder dem Vertreter noch der Angeklagten als Verschulden zuzurechnen ist und der Antrag fristgerecht gestellt wurde - er langte bereits am 28.Mai 1986 gemeinsam mit der Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde bei Gericht ein - war in Stattgebung des Begehrens spruchgemäß zu beschließen. Mit ihrer Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluß des Jugendgerichtshofes Wien vom 26.Mai 1986, der bereits vor Einlangen der (an sich verspäteten) Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und auch vor Einlangen des Wiedereinsetzungsantrags gefaßt worden war, war die Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen. Über ihre Nichtigkeitsbeschwerde wird bei einem - mit gesonderter Verfügung anzuordnenden - Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.
Anmerkung
E09443European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0090OS00095.86.0731.000Dokumentnummer
JJT_19860731_OGH0002_0090OS00095_8600000_000