Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 20.August 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Reisenleitner, Dr. Felzmann, Dr. Kuch und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Riedel als Schriftführers in der Strafsache gegen Michael R*** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 10.März 1986, AZ. 11 Bs 15/86, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Michael R*** wurde mit dem Urteil des Einzelrichters des Kreisgerichts Wels vom 28.November 1985, GZ. 14 E Vr 1795/85-21, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Der vom Angeklagten dagegen erhobenen Berufung gab das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht mit Urteil vom 10.März 1986, AZ. 11 Bs 15/86, nur insoweit Folge, als es die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachsah (§ 43 Abs. 1 StGB). Gegen dieses Berufungsurteil brachte Michael R*** nunmehr neuerlich eine Berufung an die "zuständige Stelle" ein, die das Oberlandesgericht Linz dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorlegte.
Rechtliche Beurteilung
Die Berufung ist unzulässig.
Das Gesetz begrenzt den Wirkungskreis des Obersten Gerichtshofs ausdrücklich auf die Entscheidung über Nichtigkeitsbeschwerden und nach Maßgabe der §§ 296, 344 StPO auf die Entscheidung über Berufungen gegen Urteile der Geschwornen- und Schöffengerichte (§ 16 StPO). Gegen die vom Einzelrichter des Gerichtshofs erster Instanz gefällten Urteile ist nur das Rechtsmittel der Berufung zulässig, über das (endgültig und ausschließlich) der Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden hat (§ 489 Abs. 1 StPO). Dies entspricht dem Grundsatz des österreichischen Strafverfahrens, im ordentlichen Verfahren nur zwei Instanzen zuzulassen, sodaß die Anfechtung einer von einem Oberlandesgericht als Rechtsmittelgericht gefällten Entscheidung im ordentlichen Rechtsmittelverfahren ausgeschlossen ist (EvBl. 1984/122 mit grundsätzlichen Ausführungen auch zu Art. 6 und 13 MRK).
Anmerkung
E08859European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0130OS00118.86.0820.000Dokumentnummer
JJT_19860820_OGH0002_0130OS00118_8600000_000