TE OGH 1986/8/21 12Os111/86

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Veröffentlicht am 21.08.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21.August 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral, Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Krenn als Schriftführer in der Strafsache gegen Gernot Hermann Konrad J*** wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB über die Beschwerde des Gernot Hermann Konrad J*** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 16.Juni 1986, AZ 27 Bs 250/86, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Wien über den Einspruch des Gernot Hermann Konrad J*** gegen die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wien vom 17.April 1986, Zl. 39 St 19.693/86, entschieden, daß der Anklage Folge gegeben werde.

Rechtliche Beurteilung

Die von Gernot Hermann Konrad J*** dagegen erhobene Beschwerde ist unzulässig.

Nach der Strafprozeßordnung ist gegen Beschwerdeentscheidungen eines Gerichtshofs zweiter Instanz (dazu zählt auch die Entscheidung über einen Einspruch gegen die Anklageschrift) grundsätzlich ein weiterer Rechtszug nicht vorgesehen (§ 295 letzter Absatz StPO). Die Fälle, in denen Entscheidungen eines Oberlandesgerichts durch ein Rechtsmittel angefochten werden können, sind in den prozeßrechtlichen Bestimmungen ausdrücklich (und taxativ) angeführt (vgl. EvBl. 1966/346, 1983/114). Eine Beschwerde gegen Beschlüsse des Gerichtshofs zweiter Instanz über den Einspruch gegen die Anklageschrift ist in der Strafprozeßordnung jedoch nicht vorgesehen, sodaß die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war.

Anmerkung

E08845

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0120OS00111.86.0821.000

Dokumentnummer

JJT_19860821_OGH0002_0120OS00111_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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