TE OGH 1986/8/28 8Ob613/86

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Veröffentlicht am 28.08.1986
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik, Dr.Vogel, Dr.Kropfitsch und Dr.Zehetner als Richter in der Sachwalterschaftssache der Gertrude W***, geboren am 28.Dezember 1932, infolge Revisionsrekurses der Kurandin gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 17.Juni 1981, GZ 44 R 99/81-185, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 26.Juni 1979, GZ 2 P 253/76-83, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluß vom 16. März 1977 wurde Gertrude M*** beschränkt entmündigt. Mit Beschluß vom 26.Juli 1977 wurde Rechtsanwalt Dr. Ingrid R*** zum Beistand bestellt, mit Beschluß vom 2. Jänner 1984 Rechtsanwalt Dr. Michael S***. Am 7.Mai 1979 legte der Beistand Rechtsanwalt Dr. R*** eine Pflegschaftsrechnung für die Zeit vom 11.Oktober 1978 bis zum 26.April 1979 und begehrte eine Entlohnung in der Höhe von 40.000 S zuzüglich 8 % Umsatzsteuer. Am 21.Mai 1979 erklärte die Kurandin vor dem Erstgericht, die vom Beistand angesprochene Belohnung scheine ihr zu hoch. Sie erklärte sich jedoch mit der Bestimmung der Belohnung in der Höhe von 35.000 S zuzüglich Umsatzsteuer für einverstanden. In der Folge schränkte der Beistand seinen Belohnungsanspruch auf 35.000 S zuzüglich Umsatzsteuer ein.

Das Erstgericht genehmigte mit Beschluß vom 26.Juni 1979, ON 83, die Pflegschaftsabrechnung des Beistandes Dr. Ingrid R*** für die Zeit vom 11.Oktober 1978 bis 26.April 1979 mit Einnahmen von 196.783,70 S und Ausgaben von 50.737,59 S, sohin mit einem Saldo zugunsten der Kurandin von 146.046,13 S, pflegschaftsbehördlich und erteilte dem Beistand die Entlastung. Die Belohnung des Beistandes für seine gesamte bisherige Tätigkeit bis einschließlich April 1979 wurde inklusive Barauslagen mit 35.000 S zuzüglich 8 % Umsatzsteuer, insgesamt daher mit 37.800 S bestimmt. Der Beistand wurde ermächtigt, den Betrag dieser Belohnung dem Kurandenvermögen zu entnehmen. Ferner wurde der Beistand ermächtigt, über ein beim Psychiatrischen Krankenhaus der Stadt Wien erliegendes Guthaben der Kurandin zu verfügen. Überdies wurden die Gebühren des Sachverständigen Dr. Hans G*** bestimmt.

Der von der Kurandin nur gegen die Festsetzung der Belohnung des Beistandes erhobene Rekurs blieb erfolglos. Der Beschluß des Rekursgerichtes vom 17.Juni 1981 wurde dem Beistand am 14.August 1981 zugestellt und von diesem kein Rechtsmittel erhoben. Am 21.Mai 1986 langte beim Erstgericht ein als "Beschwerde" bezeichneter Revisionsrekurs der Kurandin ein, in welchem sie ausführte, die Rekursentscheidung vom 17.Juni 1981 sei ihr erst am 14.Mai 1986 anläßlich einer Ladung zum Bezirksgericht Floridsdorf zur Kenntnis gelangt. Die Kurandin wendet sich in ihrem Rechtsmittel ausschließlich gegen die Festsetzung der Belohnung des Beistandes Dr. R*** und beantragt Abänderung im Sinne der Herabsetzung der Belohnung um "wenigstens 10.000 bis 20.000 S". Der Beistand habe ihre Rechte nicht ordnungsgemäß gewahrt und ihr durch seine Tätigkeit Schaden zugefügt.

Die selbständige Rechtsmittellegitimation der Kurandin ist zwar zu bejahen, weil nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes dem Kuranden ein selbständiges Einschreiten ohne Beistand zugebilligt werden muß, wenn durch den von ihm bekämpften Beschluß eine erhebliche Beeinträchtigung seiner Interessen möglich ist (vgl. EvBl 1969/127, EvBl 1970/84, 8 Ob 520/81 u.a.). Eine solche Möglichkeit kann aber im vorliegenden Fall, in dem die Kurandin die Herabsetzung der Belohnung des Beistandes anstrebt, nicht von vornherein ausgeschlossen werden.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist aber nicht zulässig.

Bei der Entscheidung des Erstgerichtes über die Bestimmung der Beistandskosten handelt es sich um eine solche im Kostenpunkt (vgl. SZ 9/214; 1 Ob 98, 115/73, 8 Ob 525/84 u.a.).

Das gleiche trifft für den Beschluß der zweiten Instanz zu, die über den Rekurs der Kurandin, mit dem die Bestimmung der Belohnung des Beistandes durch das Erstgericht bekämpft wurde, zu entscheiden hatte.

Entscheidungen der zweiten Instanz im Kostenpunkt sind gemäß § 14 Abs 2 AußStrG ausnahmslos unanfechtbar, unabhängig davon, ob es sich um eine mit dem erstgerichtlichen Beschluß übereinstimmende Entscheidung handelt (Fasching IV, 458; 4 Ob 513/78 u.a.), ob sie nur ein Formalerkenntnis bildet (vgl. 4 Ob 513/78, 8 Ob 525/84 u. a.), bzw. ob sie die Entscheidung über Kosten ablehnt oder für zulässig erklärt (SZ 6/260 u.z.a.). Für die Auslegung des § 14 Abs 2 AußStrG gelten die zur Auslegung der entsprechenden Bestimmung des § 528 ZPO entwickelten Grundsätze (Fasching aaO, 463; 8 Ob 525/84 u.a.). Die Anrufung der dritten Instanz ist somit unzulässig, wenn es sich um eine Entscheidung handelt, die nur - wie hier - die Kostenfrage betrifft (RZ 1937, 297; 8 Ob 555/83, 8 Ob 525/84 u.a.).

Da zunächst die Zulässigkeit und dann erst die Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels zu prüfen war (8 Ob 564/85; 8 Ob 539/84; 8 Ob 655/84; 8 Ob 504/85 u.a.), war der Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen, ohne daß auf die Frage seiner Rechtzeitigkeit einzugehen war.

Anmerkung

E08800

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0080OB00613.86.0828.000

Dokumentnummer

JJT_19860828_OGH0002_0080OB00613_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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