TE OGH 1986/8/28 6Ob628/86

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Veröffentlicht am 28.08.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch, Dr.Jensik, Dr.Schobel und Mag.Engelmaier als Richter in der Vormundschaftssache des mj.Kindes Michaela P***, geboren am 15.August 1971, wohnhaft bei der Mutter und Vormünderin Waltraud W***, Hausbesorgerin, Wien 10., Favoritenstraße 190/3, in der Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen gegen den Vater, vertreten durch das Bezirksjugendamt für den

10. Bezirk, Wien 10., Van der Nüllgasse 20, wegen Weitergewährung von Unterhaltsvorschüssen nach dem Unterhaltsvorschußgesetz, infolge Rekurses des Vaters Rudolf T***, Arbeiter, Gelsenkirchen, Breilstraße 16, vertreten durch Ingo Hüttermann und Bernhard Stegerhoff, Rechtsanwälte in Gelsenkirchen, Bundesrepublik Deutschland, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 7.Mai 1986, GZ 44 R 3194/86-94, womit der Rekurs des Vaters gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Favoriten vom 12. Dezember 1985, GZ 6 P 546/82-87, zurückgewiesen wurde, folgenden Beschluß gefaßt:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die mj.Michaela wurde am 15.August 1971 als uneheliches Kind geboren. Der nunmehrige Rekurswerber hatte am 20.Oktober 1971 seine Vaterschaft zu diesem Kind vor der Bezirkshauptmannschaft Kufstein anerkannt. Mit vormundschaftsgerichtlichem Beschluß vom 10.Juli 1974 (ON 31) wurde seine Unterhaltsverpflichtung erstmals festgesetzt. Die letzte Unterhaltsbemessung erfolgte mit dem Beschluß vom 15. Februar 1982 (ON 78). Mit Beschluß vom 18.November 1976 (ON 34) wurden dem Kind erstmals Vorschüsse nach dem Unterhaltsvorschußgesetz (UVG) gewährt. Mit den Beschlüssen vom 26. November 1979 (ON 50) und 9.November 1982 (ON 85) wurden diese Vorschüsse jeweils für drei Jahre weitergewährt.

Mit dem Beschluß vom 12.Dezember 1985, ON 87, gab das Vormundschaftsgericht dem Antrag des Kindes auf Weitergewährung der Unterhaltsvorschüsse für die Zeit vom 1.November 1985 bis 31.Oktober 1988 statt. Eine Ausfertigung dieses Beschlusses wurde dem in Gelsenkirchen wohnhaften Rekurswerber unmittelbar im Wege der Post zugestellt und nach dem internationalen Rückschein am 16.Dezember 1985 vom 15-jährigen Stiefsohn des Rekursgwerbers übernommen. Am 14.Januar 1986 langte beim Vormundschaftsgericht ein mit 9.Januar 1986 datierter, von einem Gelsenkirchner Rechtsanwalt verfaßter Schriftsatz ein, nach dessen Inhalt der Rechtsanwalt und sein Kanzleikollege "im Namen und in Vollmacht unseres Mandanten" gegen den vormundschaftsgerichtlichen Beschluß auf Weitergewährung der Unterhaltsvorschüsse Rekurs erheben. Die Postaufgabe dieses Rekurses wurde nicht aktenkundig gemacht. Die im Rechtsmittelschriftsatz behauptete Bevollmächtigung der für den Rekurswerber einschreitenden Gelsenkirchner Rechtsanwälte war urkundlich nicht belegt. Einer erstgerichtlichen Aufforderung, binnen 14 Tagen die Vollmachtsurkunde vorzulegen, kamen die Rechtsanwälte nicht nach. Das Rekursgericht wies den gegen den Beschluß auf Weitergewährung der Unterhaltsvorschüsse erhobenen Rekurs zurück, weil der Mangel zureichenden Vollmachtsnachweises nicht behoben worden sei. Der Rekurswerber erhebt gegen diesen rekursgerichtlichen Zurückweisungsbeschluß Rekurs.

Darin macht er geltend, daß die für ihn einschreitenden Gelsenkirchner Rechtsanwälte die Original-Vollmachtsurkunde dem (zum besonderen Sachwalter des Kindes bestellten) Bezirksjugendamt in Wien zu Handen der Vormünderin des Kindes zwecks Weiterleitung übersendet hätten. Dazu wurde erhoben, daß ein vom Vater unterschriebenes und mit 7.1.1986 datiertes Vollmachtsformular, in dem zwar die Rechtssache, nicht aber die Vollmachtsträger angeführt sind, mit einem formularmäßigen Begleitschreiben der beiden Gelsenkirchner Rechtsanwälte an die Mutter und Vormünderin des Kindes mit der Bitte um "Kenntnisnahme/Rückgabe nicht erforderlich" unter der Sachbezugsangabe "Betreff: Unterhaltsangelegenheit Michaela P***, GZ:2 P 181/77" übersendet wurde. Diese Vollmachtsurkunde gelangte im Wege des Bezirksjugendamtes zu den Gerichtsakten.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist unzulässig.

Beschlüsse im Verfahren über die Gewährung von Vorschüssen können von den Beteiligten nur mit Rekurs angefochten werden (§ 15 Abs 1 Satz 1 UVG). In dritter Instanz hat über Rechtsmittel gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte (Revision, Rekurs) der Oberste Gerichtshof zu entscheiden (§ 3 Abs 2 JN). Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist - im Verfahren über die Gewährung von Vorschüssen nach dem UVG - unzulässig (§ 15 Abs 3 UVG). Dieser Rechtsmittelausschluß gilt auch im Verfahren wegen Weitergewährung von Vorschüssen (EFSlg.46.495). Die Regelung nach § 15 Abs 3 UVG schließt nach ihrem klaren und eindeutigen Wortlaut nicht bloß Rekurse gegen Sachentscheidungen, sondern auch Rechtsmittel gegen reine verfahrensrechtliche Entscheidungen (etwa Rechtsmittelzurückweisungen, wie im vorliegenden Fall) aus (NZ 1986,62).

Der unzulässige Rekurs war zurückzuweisen, ohne daß die Wirksamkeit der Bevollmächtigung der für den Rekurswerber einschreitenden Gelsenkirchner Rechtsanwälte (§ 2 Abs 2 Z 3 AußStrG), die Rechtzeitigkeit des Rekurses (§ 11 Abs 1 ZustG, Art I der Vereinbarung vom 6.Juni 1959 zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, BGBl. Nr.27/1960, § 7 ZustG, § 11 AußStrG, § 89 GOG), geschweige denn der angefochtene Vorgang des Rekursgerichtes selbst zu prüfen gewesen wären.

Anmerkung

E08768

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0060OB00628.86.0828.000

Dokumentnummer

JJT_19860828_OGH0002_0060OB00628_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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