TE Vwgh Beschluss 2005/7/15 AW 2005/04/0010

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Veröffentlicht am 15.07.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
21/06 Wertpapierrecht;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §348 Abs4;
VwGG §30 Abs2;
WAG 1997 §32 Z3 idF 1999/I/063;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der V Gesellschaft mbH in Wien, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwältin, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 17. Juni 2004, Zl. MA 63-V 60/02, betreffend Feststellung gemäß § 348 Abs. 4 GewO 1994, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof in seinem Spruchpunkt I. angefochtenen Bescheid vom 17. Juni 2004 wurde festgestellt, dass die Berechtigung der Beschwerdeführerin zur Ausübung des Gewerbes: Vermittlung von Geschäftsgelegenheiten betreffend Zinsenswaps, Zins- und Rate Agreements, Forward Rate Agreements, Forward Spread Agreements and Change Rate Agreements udgl., mit Ablauf des 30. Juni 1999 geendet hat. Soweit im erstinstanzlichen Bescheid festgestellt wurde, dass die Gewerbeberechtigung im Umfang der Vermittlung von Devisengeschäften mit Ablauf des 30. September 1998 geendet habe, wurde dieser behoben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2005/04/0002 protokollierte Beschwerde, mit der ein Antrag verbunden ist, dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird dieser Antrag mit dem Vorbringen, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stünden keine

zwingenden öffentlichen Interessen entgegen. Die "Untersagung" der Tätigkeit der Beschwerdeführerin hätte nicht nur die Entziehung der Existenzgrundlage der Beschwerdeführerin selbst zur Folge, sondern auch die sämtlicher bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer. Der sofortige Vollzug des angefochtenen Bescheides wäre auf Grund des damit verbundenen Verlustes von Kunden sowohl für die Beschwerdeführerin als auch für die bei ihr tätigen Arbeitnehmer mit einem unverhältnismäßig großen und nicht wieder gutzumachenden Nachteil verbunden. Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stünden weder öffentliche Interessen noch Interessen Dritter entgegen, da der Kundenstock des beschwerdeführenden Unternehmens ausschließlich aus Kreditinstituten bestehe, die sachkundig seien und über die entsprechenden Berechtigungen verfügten.

Die belangte Behörde sprach sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus und machte geltend, dass die gegenständlich bescheidmäßig festgestellte Endigung der Gewerbeberechtigung bloß deklarativen Charakter habe, weil die angeführte Übergangsbestimmung des § 32 Z. 3 WAG i.d.F. BGBl. I Nr. 63/1999 ex lege anordne, dass nur diejenigen bis zum 31. Dezember 1999 zur Erbringung von Dienstleistungen gemäß § 1 Abs. 1 Z. 19 BWG berechtigt seien, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 19 WAG auf Grund der GewO 1994 berechtigt gewesen seien und bis spätestens 30. Juni 1999 den Antrag auf Konzessionserteilung eingebracht hätten. Da mangels rechtzeitiger Antragstellung die Gewerbeberechtigung der Beschwerdeführerin im Umfang der Vermittlung von in Spruchpunkt I. genannten Geschäftsgelegenheiten bereits mit Ablauf des 30. Juni 1999 ex lege - ohne Zutun der Behörde - erloschen sei, könne eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht das weitere Bestehen einer Gewerbeberechtigung bewirken, weil der bekämpfte Bescheid insofern an der rechtlichen Position der Beschwerdeführerin nichts ändere.

Feststellungsbescheide unterlägen in der Regel zwar keinem unmittelbaren Vollzug, seien aber gleichwohl im Rahmen ihrer normativen Wirkung verbindlich und daher insoweit einem mittelbaren Vollzug zugänglich. Dies insbesondere auch in jenen Fällen, in denen ein Feststellungsbescheid einen Rechtsverlust für die Partei bedeute. Für den Fall, dass die gegenständliche Feststellung im Rahmen ihrer normativen Wirkung in diesem Sinn verbindlich und einem mittelbaren Vollzug zugänglich sein sollte, stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls das öffentliche Interesse an einem ordnungsgemäßen Funktionieren der Devisen- und Kapitalmärkte entgegen. Die Gefährdung der Interessen der Geschäftspartner, und zwar nicht nur jener, die bereits im geschäftlichen Kontakt mit der Beschwerdeführerin stünden, sondern auch jener, die in Hinkunft mit dieser in Geschäftsbeziehung treten könnten, sowie die Gefährdung von stabilen Finanzmärkten wögen ungleich schwerer als der von der Beschwerdeführerin behauptete Verlust von Kunden sowohl für sie selbst als auch für die bei ihr tätigen Arbeitnehmer.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 12. Mai 2003, Zl. AW 2003/04/0016, mwN). Daraus folgt, dass er in diesem Provisorialverfahren zunächst vom Zutreffen der für die Beurteilung im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG relevanten behördlichen Maßnahmen auszugehen hat.

Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage ist im Hinblick auf die mögliche Gefährdung von Kundeninteressen sowie im Interesse von stabilen und funktionsfähigen Devisenmärkten daher vom Zutreffen des gemäß § 30 Abs. 2 rechtserheblichen Tatbestandes zwingender öffentlicher Interessen auszugehen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen.

Dem Antrag war somit schon aus dem dargelegten Grund nicht stattzugeben, wobei nicht mehr zu prüfen war, ob mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für die Beschwerdeführerin ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden ist.

Wien, am 15. Juli 2005

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:AW2005040010.A00

Im RIS seit

23.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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