Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Christine S***, Arbeiterin, Niedergams 12, 8530 Deutschlandsberg, vertreten durch Dr. Werner Stauder, Rechtsanwalt in Graz, wider den Antragsgegner Othmar Josef S***, Pensionist, Brandlgasse 32, 8605 Kapfenberg, vertreten durch Dr. Karl Heinz Fibrich, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, wegen Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens, infolge Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz als Rekursgerichtes vom 25. April 1986, GZ. 1 R 444/85-42, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Deutschlandsberg vom 4. November 1985, GZ. F 2/84-38, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Akt wird dem Bezirksgericht Deutschlandsberg mit dem Antrag zurückgestellt, über den Antrag der Antragstellerin auf Ersatz ihrer im Verfahren über den Revisionsrekurs des Antragsgegners aufgelaufenen Kosten zu entscheiden.
Text
Begründung:
Der Antragsgegner bekämpfte die im Verfahren über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens ergangene Sachentscheidung des Rekursgerichtes mit Revisionsrekurs; die Antragstellerin erstattete unter Verzeichnung von Kosten eine Rekursbeantwortung. Noch vor Vorlage der Akten an das Rechtsmittelgericht zog der Antragsgegner seinen Revisionsrekurs zurück. Daraufhin beantragte die Antragstellerin, den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über ihr Kostenersatzbegehren vorzulegen. Das Erstgericht kam diesem Antrag nach.
Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung über den Ersatz der von der Antragstellerin im Verfahren über den Revisionsrekurs des Antragsgegners verzeichneten Kosten nicht berufen.
Aus § 234 AußStrG ist gewiß abzuleiten, daß auch im Verfahren über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens das Rechtsmittelgericht über ein im Rechtsmittelverfahren gestelltes Kostenersatzbegehren abzusprechen hat, wenn es über ein Rechtsmittel entscheidet; eine Entscheidungsbefugnis des Rechtsmittelgerichtes über derartige Kosten für den Fall, daß das Rechtsmittel vor Vorlage des Aktes an das Rechtsmittelgericht zurückgezogen wurde, ergibt sich aber daraus nicht. Die Frage, welches Gericht in einem solchen Fall über das im Rechtsmittelverfahren gestellte Kostenersatzbegehren einer Partei abzusprechen hat, ist vielmehr im Gesetz nicht geregelt.
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof vertritt im Zivilprozeßverfahren in Übereinstimmung mit der Lehre in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt, daß für seine Entscheidungsbefugnis und Entscheidungspflicht über Kosten des Revisionsverfahrens der Umstand maßgebend ist, ob die Revision vor oder nach der Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof zurückgenommen wurde und daß eine derartige Entscheidungsbefugnis des Obersten Gerichtshofes nicht gegeben ist, wenn die Zurücknahme der Revision vor der als entscheidend anzusehenden Vorlage an den Obersten Gerichtshof erfolgt (Fasching, Kommentar IV 176; SZ 36/71; 7 Ob 188/74; 8 Ob 1019/85 ua.). Im Hinblick auf den gleichen Regelungszweck sind diese Grundsätze mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung auch im außerstreitigen Verfahren über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens anzuwenden. Dies führt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, daß es nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern dem Erstgericht obliegt, über den Antrag der Antragstellerin auf Ersatz ihrer im Verfahren über den Revisionsrekurs des Antragsgegners aufgelaufenen Kosten abzusprechen.
Der Akt war daher dem Erstgericht mit dem entsprechenden Auftrag zurückzustellen.
Anmerkung
E09068European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0080OB00611.86.0828.000Dokumentnummer
JJT_19860828_OGH0002_0080OB00611_8600000_000