TE OGH 1986/8/28 8Ob618/86

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Veröffentlicht am 28.08.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Pflegschaftssache der mj. Martina K***, geboren am 24. Jänner 1982, infolge Revisionsrekurses des Vaters Fritz Peter K***, Pensionist, unbekannten Aufenthaltes, vertreten durch den Kurator Dr. Robert Friedrich Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 24. Juni 1986, GZ. 47 R 465, 466/86-38, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Hietzing vom 14. März 1986, GZ. 1 P 159/85-28, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Beschluß des Erstgerichtes vom 14. März 1986 (ON 28), mit dem der mj. Martina K*** Unterhaltsvorschuß nach dem UVG gewährt wurde, wurde vom Vater (Unterhaltsschuldner), vertreten durch den für ihn bestellten Kurator (ON 35), mit Rekurs bekämpft. Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Rekursgericht diesem Rechtsmittel keine Folge.

Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Vaters, vertreten durch den für ihn bestellten Kurator, mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben, allenfalls ihn dahin abzuändern, daß kein Unterhaltsvorschuß gewährt wird.

Rechtliche Beurteilung

Dieses Rechtsmittel ist nicht zulässig.

Gemäß § 15 Abs. 3 UVG ist im Verfahren über die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen der Rekurs an den Obersten Gerichtshof unzulässig. Dieser Rechtsmittelausschluß gilt nach ständiger Rechtsprechung im Verfahren über die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nach dem UVG ausnahmslos und unabhängig vom Inhalt der Entscheidung der zweiten Instanz und vom geltend gemachten Anfechtungsgrund (EFSlg. 34.220, 34.221, 46.493, 46.494 uva.).

Der vorliegende Revisionsrekurs ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

E09067

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0080OB00618.86.0828.000

Dokumentnummer

JJT_19860828_OGH0002_0080OB00618_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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