TE OGH 1986/8/28 6Ob626/86

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Veröffentlicht am 28.08.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch, Dr.Jensik, Dr.Schobel und Mag.Engelmaier als Richter in der Pflegschaftssache des mj. Herwig Wolfram Jakobus K***, geboren 16.Juli 1968, 4600 Wels, Schenkelbachweg 44, infolge Revisionsrekurses des Vaters Ing. Mag.rer.soc.oec. Günther G***, Wirtschaftsingenieur, 1170 Wien, Jörgerstraße 3-5/2, gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Wels als Rekursgerichtes vom 19.März 1986, GZ R 1143/85-365, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Wels vom 13.Dezember 1985, GZ 1 P 259/74-352, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Ehe der Eltern des 18-jährigen Minderjährigen, welcher derzeit im Rahmen des Studentenaustausches eine High-School in den USA besucht und danach die 8. Klasse des Gymnasiums in Österreich besuchen wird, ist geschieden. Die aus den familienrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und mj. Kindern erfließenden rein persönlichen Rechte und Pflichten im Sinne des § 144 ABGB stehen der Mutter zu. Der Vater war bisher zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 4.000 S verpflichtet. Seine Anträge, den Unterhalt wegen Verschlechterung seiner Einkommensverhältnisse ab 30. Mai 1985 auf monatlich 3.100 S und ab 1.Oktober 1985 auf monatlich 2.230 S herabzusetzen, wurden vom Erstgericht abgewiesen. Dieses ging davon aus, daß die Mutter mit einem Facharzt wieder verheiratet ist, in gehobenen Verhältnissen lebt und aus dieser Ehe drei Kinder im Alter von 5 bis 10 Jahren stammen. Sie ist bei ihrem Gatten angestellt und verdient monatlich ca. 4.000 S. Auch der Vater ist wieder verheiratet. Seine Frau ist Ärztin und bezieht ein eigenes Einkommen. Dieser Ehe entstammen zwei Kinder im Alter von 5 und 7 Jahren. Das Erstgericht traf ferner Feststellungen über die Vermögensverhältnisse des Vaters (Hälfteeigentümer einer Liegenschaft und Alleineigentümer einer zweiten Liegenschaft) und ging - da der Vater sein technisches Büro seit Ende August 1985 ruhend gestellt hat und nun bei seiner Gattin gegen einen Monatslohn von 2.017,20 S teilzeitbeschäftigt ist - von einem bei seiner Ausbildung leicht erreichbaren fiktiven Einkommen von 19.000 S monatlich aus. Im Hinblick auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sei der Unterhaltsbeitrag angemessen. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters nicht Folge. Es traf zusätzlich Feststellungen über das Bruttoeinkommen des Vaters in der Zeit vom 6.Mai 1983 bis 25.Februar 1985 (2,916.000 S zuzüglich Umsatzsteuer) und sein Einkommen im Jahre 1981 (459.347 S, wovon 187.015 S an Einkommensteuer zu entrichten waren) und schloß daraus, daß der Vater seit der letzten Unterhaltsbemessung ein Einkommen bezogen habe, das es ihm ermögliche, 4.000 S monatlich an Unterhalt zu leisten. Wohl seien die Betriebsausgaben und Steuern für die Jahre 1983 bis 1985 nicht bekannt, doch habe der Vater die vom Gericht vorgesehene Einholung eines Sachverständigengutachtens durch die Weigerung, die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, verhindert, weshalb seine Leistungsfähigkeit nach freier Beweiswürdigung in analoger Anwendung des § 273 ZPO eingeschätzt werden könne. Es müsse davon ausgegangen werden, daß er in diesen Jahren ein weit über dem Durchschnitt liegendes Einkommen bezogen habe. Damit lasse sich auch erklären, daß der Vater in seinem Herabsetzungsantrag seine monatlichen Aufwendungen selbst mit 21.083 S beziffert habe.

Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des Vaters mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß zur Gänze aufzuheben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Gemäß § 14 Abs 2 AußStrG sind unter anderem Rekurse gegen die Entscheidungen der zweiten Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche unzulässig. Zur Bemessung gehört die Beurteilung

1.) der Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten, 2.) der zur Deckung dieser Bedürfnisse vorhandenen Mittel, die vor der Leistung des Unterhaltspflichtigen heranzuziehen sind, und 3.) der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen (JB 60 = SZ 27/177 uva). Alle Ausführungen im Revisionsrekurs betreffen ausschließlich Fragen der Unterhaltsbemessung. Die Rechtsmittelbeschränkung steht dabei nicht bloß der Geltendmachung der Rechtsrüge, sondern auch der Mängelrüge entgegen (SZ 49/68, verstärkter Senat zum gleichlautenden § 502 Abs 2 Z 1 ZPO uva).

Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E08772

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0060OB00626.86.0828.000

Dokumentnummer

JJT_19860828_OGH0002_0060OB00626_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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