Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Stix als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maria D***, Angestellte, Regau 19, 4550 Kremsmünster, vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer, Rechtsanwalt in Wels, wider die beklagten Parteien 1.) Rudolf H***, Angestellter, Lasallestraße 40/3/21, 1020 Wien, 2.) PC W***, Elektrothermit Schweißgesellschaft m.b.H., Erlaaerstraße 118, 1233 Wien, und 3.) W*** S*** W***
V***, Ringturm, 1010 Wien, sämtliche vertreten durch Dr. Otto Trenks, Rechtsanwalt in Wels, wegen S 54.960 samt Anhang, infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 13. Mai 1986, GZ 4 R 338/85-30, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 30. August 1985, GZ 5 Cg 1/83-22, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird, insoweit sie sich gegen den Ausspruch über das Zurechtbestehen des Teiles der Klagsforderung von 17.653,33 S und das Nichtzurechtbestehen des Teiles der eingewendeten Gegenforderung von 10.833,33 S richtet, zurückgewiesen. Im übrigen, d.i. hinsichtlich des Ausspruches über das Zurechtbestehen des Teiles der Klagsforderung von 18.653,34 S und das Nichtzurechtbestehen des Teiles der eingewendeten Gegenforderung von 10.833,34 S, wird der Revision nicht Folge gegeben, sodaß das Urteil des Berufungsgerichtes vollinhaltlich aufrecht bleibt. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit 2.931,63 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 266,51 S an Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Am 12. August 1982 ereignete sich im Gemeindegebiet von Wels auf der Kreuzung der Hans-Sachs-Straße mit dem Steiningerweg gegen 7 Uhr 50 ein Verkehrsunfall, an dem die Klägerin mit ihrem PKW BMW 518 (O 305.916) und der Erstbeklagte als Lenker des bei der Drittbeklagten haftpflichtversicherten PKWs der Zweitbeklagten Opel Rekord Caravan (W 683.610) beteiligt waren. Dabei wurde die Klägerin verletzt, ihr Vermögensschaden betrug 40.960 S, jener der Zweitbeklagten 32.500 S. Wegen dieses Verkehrsunfalles wurde der Erstbeklagte rechtskräftig des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er das Rotlicht der im Kreuzungsbereich installierten Verkehrslichtsignalanlage mißachtet hatte und in die Kreuzung eingefahren war.
Die Klägerin begehrte von den Beklagten zur ungeteilten Hand - nach Einschränkung des Klagebegehrens infolge Zuspruches eines Betrages von 1.000 S für Schmerzengeld im Adhäsionsverfahren - die Bezahlung des Betrages von 54.960 S s.A. (41.960 S für den Schaden am PKW einschließlich Ab- und Anmeldekosten und 14.000 S an Schmerzengeld, abzüglich 1.000 S). Der Erstbeklagte habe den Verkehrsunfall allein verschuldet, weil er bei Rotlicht der Verkehrsampel in der Hans-Sachs-Straße in die Kreuzung eingefahren sei.
Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Die Klägerin treffe das Alleinverschulden an dem Unfall. Der Erstbeklagte habe bei der Verkehrsampel in seiner Fahrtrichtung grün gehabt und die Kreuzung passieren wollen als die Klägerin von der benachrangten Straße in die Kreuzung eingefahren sei; trotz sofortiger Vollbremsung habe er den Unfall nicht verhindern können. Schließlich wendeten die Beklagten den allfällig zu Recht bestehenden Forderungen der Klägerin gegenüber den der Zweitbeklagten entstandenen Schaden in der Höhe von 32.500 S kompensando ein.
Demgegenüber erwiderte die Klägerin, daß der Erstbeklagte wegen des Rotlichtes zum Anhalten verpflichtet gewesen sei, während sie in die damit ampelgeregelte Kreuzung ordnungsgemäß habe einfahren können. Darüber hinaus habe der Erstbeklagte die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten.
Das Erstgericht erkannte - von einer Verschuldensteilung im Verhältnis 2 : 1 zugunsten der Klägerin ausgehend - die Forderung der Klägerin mit dem Betrag von 35.306,66 S zu Recht bestehend und mit dem Betrag von 19.653,34 S als nicht zu Recht bestehend, die eingewendete Gegenforderung mit dem Betrag von 10.833,33 S als zu Recht bestehend und mit 21.666,66 S als nicht zu Recht bestehend und sprach der Klägerin den Betrag von 24.473,33 S samt Anhang zu. Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung der beklagten Parteien nicht Folge, gab jedoch der Berufung der Klägerin teilweise Folge und änderte das Urteil des Erstgerichtes dahin ab, daß es unter Einbeziehung der unangefochten gebliebenen Teile die Klagsforderung als mit 53.960 S zu Recht bestehend, die aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend erkannte und die Beklagten daher zur ungeteilten Hand schuldig sprach, der Klägerin den Betrag von 53.960 S s.A. zu bezahlen; darüber hinaus wies es das Mehrbegehren von 1.000 S - diesbezüglich hatte die Klägerin es unterlassen, das Klagebegehren entsprechend der von ihr vorgenommenen Außerstreitstellung des PKW-Schadens einzuschränken - ab. Schließlich sprach das Berufungsgericht aus, daß die Revision zulässig sei (§ 500 Abs 3 ZPO).
Gegen dieses Urteil des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die auf den Anfechtungsgrund des § 503 Abs 1 Z 4, 503 Abs 2 ZPO gestützte Revision der Beklagten, mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß die Forderung der Klägerin - ausgehend von einem diese treffenden Mitverschulden von zwei Drittel - mit 17.653,33 S (rechnerisch richtig: 18.653,34 S) als zu Recht bestehend und mit 35.306,66 S als nicht zu Recht bestehend erkannt, die Gegenforderung mit dem Betrag von 21.666,66 S als zu Recht bestehend und mit 10.833,33 S als nicht zu Recht bestehend erkannt werde und die klagende Partei daher schuldig sei, den Beklagten zur ungeteilten Hand den Betrag von 4.013,33 S zu bezahlen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Klägerin beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihr keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nur zum Teil zulässig. Insoweit sie sich gegen den Ausspruch des Zurechtbestehens des Teiles der Klagsforderung von 17.653,33 S und des Nichtzurechtbestehens des Teiles der Gegenforderung von 10.833,33 S richtet, liegen bestätigende Urteile der Vorinstanzen vor. Da der von der Bestätigung betroffene Teil des Streitgegenstandes 60.000 S nicht übersteigt, ist die Revision in diesem Umfang unzulässig (§ 502 Abs 3 Satz 1 ZPO).
Im übrigen ist die Revision aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grund zulässig, sie ist aber nicht berechtigt. Die Feststellungen der Vorinstanzen lassen sich über den bereits wiedergegebenen Sachverhalt hinaus im wesentlichen wie folgt zusammenfassen:
Die von Osten kommend als Einbahn in Richtung Westen führende Hans-Sachs-Straße hat eine 10 m breite Fahrbahn mit zwei durch eine Leitlinie getrennte Fahrstreifen, deren rechter 6 m und deren linker 4 m breit ist. In die Hans-Sachs-Straße mündet von Süden kommend der als Einbahn geführte Steiningerweg nahezu rechtwinkelig ein. Der Steiningerweg ist durch das Verkehrszeichen "Vorrang geben" gegenüber der Hans-Sachs-Straße benachrangt. Kurz vor der Kreuzung mit dem Steiningerweg befindet sich ein über die Fahrbahn der Hans-Sachs-Straße führender Schutzweg, der eine durch Knopfdruck von Fußgängern zu betätigende Ampelanlage aufweist. Außer den beiden Fußgängerampeln sind rechts und links am Fahrbahnrand (der Hans-Sachs-Straße) jeweils eine Ampel montiert, zwei weitere Ampeln sind an Peitschenmasten über der Fahrbahn der Hans-Sachs-Straße angebracht. Diese Ampeln gelten für die Fahrzeuge auf der Hans-Sachs-Straße, die Fußgängerampeln für die Benützer des Schutzweges. Im Anschluß an die Grünblinkphase (der Ampeln für die Fahrzeuge) kommt eine Gelbphase von 3,5 Sekunden, während der die Fußgängerampeln noch Rotlicht zeigen; erst mit dem Umschalten der (für die Fahrzeuge bestimmten) Ampeln auf rot schalten die Fußgängerampeln auf grün. Die Hans-Sachs-Straße verläuft über mehrere 100 m völlig gerade ohne jegliche Sichtbehinderung. Am Unfallstag fuhr der Erstbeklagte auf der Hans-Sachs-Straße mit einer Geschwindigkeit von etwa 60 km/h in westliche Richtung. An der Kreuzung mit dem Steiningerweg mißachtete er das Rotlicht der Druckknopfampel für Fußgänger und fuhr in die Kreuzung ein. Zur selben Zeit fuhr die Klägerin vom Steiningerweg aus südlicher Richtung kommend in den Kreuzungsbereich ein, um nach links in die Hans-Sachs-Straße einzubiegen und ihre Fahrt in Richtung Westen fortzusetzen. 4 bis 5 m vor dem südlichen Rand der Hans-Sachs-Straße hatte sie ihren PKW angehalten; nachdem sie bemerkt hatte, daß die Fußgängerampel über die Hans-Sachs-Straße für die Fußgänger Grünlicht zeigte und den Schluß gezogen hatte, daß für Fahrzeuge auf der Hans-Sachs-Straße Rotlicht leuchtete, fuhr sie in die Kreuzung ein. Im Kreuzungsbereich kam es zum Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge; keiner der beteiligten Fahrzeuglenker hatte vor der Kollision gebremst. Während die Klägerin den PKW des Erstbeklagten erst nach dem Unfall sah, erkannte der Erstbeklagte den PKW der Klägerin im Bereich der Hans-Sachs-Straße. Im Zeitpunkt des Zusammenstoßes hatte das vom Erstbeklagten gelenkte Fahrzeug eine Geschwindigkeit von ca. 50 km/h, jenes der Klägerin von ca. 32 km/h. Vom Anhalten bis zum Zusammenstoß befand sich der PKW der Klägerin 3,2 Sekunden in Bewegung. Der Anhalteweg des Erstbeklagten hätte etwa 34 m betragen, wobei dieser Weg in 2,4 Sekunden zu durchfahren gewesen wäre. Im Bereich der Unfallstelle befindet sich eine ausdrücklich angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h. Rechtlich meinte das Erstgericht, gemäß § 268 ZPO davon ausgehen zu müssen, daß der Erstbeklagte das Rotlicht der Ampel nicht beachtet habe und in die Kreuzung eingefahren sei; außerdem habe er aber anstatt der erlaubten 50 km/h eine Geschwindigkeit von 60 km/h eingehalten und auch dadurch gegen die Bestimmungen der StVO verstoßen. Aber auch die Klägerin treffe ein Verschulden an dem Unfall. Da für den Steiningerweg keine Ampeln angebracht seien, sondern nur das Vorschriftszeichen "Vorrang geben", sei für die Klägerin allein dieses Verkehrszeichen maßgeblich gewesen; die Klägerin habe sich daher nicht an der Fußgängerampel orientieren und bei deren Grünlicht einfach in die Kreuzung einfahren dürfen; sie hätte vielmehr in die Vorrangstraße erst einfahren dürfen, nachdem sie sich überzeugt hätte, daß dies ohne Gefährdung oder auch nur Behinderung eines bevorrangten Verkehrsteilnehmers möglich sei (§ 19 StVO). Wer den Vorrang eines andern für ihn sichtbaren, wenn auch fahrlässig nicht wahrgenommenen Verkehrsteilnehmers mißachte und ihn dadurch gefährde, könne sich nicht zu seiner Entschuldigung auf den Vertrauensgrundsatz berufen, daß bei einem vorschriftsmäßigen Verhalten des bevorrangten Verkehrsteilnehmers zur Einhaltung der Wartepflicht kein Anlaß bestanden hätte. Da die Klägerin den Vorrang auf der Vorrangstraße nicht beachtet habe, obwohl eine ungehinderte Sicht bestanden hätte, treffe sie ebenfalls ein Verschulden an dem Unfall. Bei Abwägung des beiderseitigen Verschuldens sei doch die Mißachtung des Rotlichtes durch den Erstbeklagten als schwererer Verstoß zu werten, weshalb eine Verschuldensteilung im Verhältnis 2 : 1 zugunsten der Klägerin gerechtfertigt sei. Ausgehend von dem PKW-Schaden von insgesamt 40.960 S und einem angemessenen Schmerzengeld von 13.000 S gelangte das Erstgericht unter Bedachtnahme auf den Zuspruch im Adhäsionsverfahren - der Verschuldensteilung entsprechend - zu dem bereits wiedergegebenen mehrgliedrigen Spruch.
Das Gericht zweiter Instanz erachtete die von den Beklagten erhobene Beweisrüge als nicht berechtigt und übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes, insbesondere über die Einhaltung einer Fahrgeschwindigkeit des Erstbeklagten von 60 km/h und über dessen Einfahren in die Kreuzung bei Rotlicht. In Erledigung der die Fahrweise des Erstbeklagten betreffenden Rechtsrüge der Beklagten, wonach der Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der Mißachtung des Rotlichts durch den Erstbeklagten und dem Schaden der Klägerin fehle, verwies das Berufungsgericht auf die strafgerichtliche Verurteilung des Erstbeklagten und die Bestimmung des § 268 ZPO, nach der der Zivilrichter nicht nur die vom Strafrichter festgestellte Tathandlung, sondern auch ihre Kausalität für den Schadenserfolg zugrundezulegen und bei seiner rechtlichen Beurteilung von einem zivilrechtlichen Verschulden des Verurteilten auszugehen habe (EvBl 1983/34). Demnach habe der Erstbeklagte dafür einzustehen, daß er verbotenerweise bei Rotlicht in die Kreuzung eingefahren sei und daß dadurch der Klägerin ein Schaden zugefügt worden sei. Unabhängig davon sei dem Erstgericht beizupflichten, daß gemäß § 38 Abs 5 StVO rotes Licht schlechthin als Zeichen für "Halt" gelte. Für den Erstbeklagten habe daher ein unbedingtes Anhaltegebot bestanden (ZVR 1980/131). Daß ein solches Halteverbot jeden anderen Verkehrsteilnehmer schütze, liege auf der Hand.
Die von der Klägerin in ihrer Berufung erhobene Rechtsrüge, wonach derjenige, der ein absolutes Anhaltegebot übertrete, keinen Vorrang in Anspruch nehmen könne (ZVR 1980/131; ZVR 1984/44), weil der Vorrang voraussetze, daß die Weiterfahrt zulässig sei (ZVR 1980/131; ZVR 1975/24), erachtete das Berufungsgericht hingegen als berechtigt. Bei einem Verkehrsteilnehmer, dem eine Ampel für seine Fahrtrichtung Rotlicht signalisiere, könne nicht gesagt werden, daß dessen Weiterfahrt zulässig sei. Ob dieses Rotlicht an einem Schutzweg angebracht sei oder an einer Kreuzung, mache keinen Unterschied. Nach § 3 StVO dürften alle Verkehrsteilnehmer darauf vertrauen, daß es beachtet und an der hiefür vorgesehenen Stelle angehalten werde. Der Klägerin liege demnach keine Vorrangverletzung zur Last. Ihr könne auch kein Aufmerksamkeitsfehler vorgeworfen werden, weil keine Anhaltspunkte dafür vorhanden seien, daß sie die bevorstehende Mißachtung des Rotlichtes durch den herannahenden Erstbeklagten irgendwie hätte erkennen können. Sie habe daher Anspruch auf vollen Ersatz ihrer Schäden, wobei das Berufungsgericht das Schmerzengeld mit 14.000 S als gerechtfertigt erkannte. Den Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision begründet das Berufungsgericht mit Recht mit dem Fehlen einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, ob das durch Rotlicht erzwungene Anhalten vor einem Schutzweg auch den Verlust des Vorrangs gegenüber dem Querverkehr auf einer nachfolgenden Kreuzung bedeute. Demgegenüber wiederholen die Beklagten in ihrer Revision den Standpunkt, es fehle im vorliegenden Fall der Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der Mißachtung des Rotlichts durch den Erstbeklagten und dem der Klägerin zugefügten Schaden. Den zur Stützung dieser Ansicht erstatteten, zum Teil von feststellungswidrigen Annahmen ausgehenden Ausführungen der Revisionswerber ist zu entgegnen, daß - wie das Berufungsgericht auch zutreffend erkannte - der Zivilrichter gemäß § 268 ZPO auch in der Frage des Bestehens des Rechtswidrigkeitszusammenhanges zwischen dem Normenverstoß des Beschuldigten und dem vom Strafgericht zu beurteilenden Unfallsgeschehen an das verurteilende Straferkenntnis gebunden ist, weil das Strafgericht bei Verneinung dieses Rechtswidrigkeitszusammenhanges zu einem Freispruch hätte gelangen müssen (8 Ob 67/78; 8 Ob 66/80). Da der Erstbeklagte vom Strafgericht rechtskräftig schuldig erkannt wurde, durch Außerachtlassung der im Straßenverkehr gebotenen Sorgfalt und Aufmerksamkeit, insbesondere dadurch, daß er im Bereich der gegenständlichen Kreuzung das Rotlicht der dort installierten Verkehrslichtsignalanlage mißachtete und dessenungeachtet in die Kreuzung einfuhr, fahrlässig die Klägerin am Körper verletzt zu haben, besteht im vorliegenden Zivilrechtsstreit nicht mehr die Möglichkeit, das Vorliegen des Rechtswidrigkeitszusammenhanges zwischen dem Verstoß des Beklagten gegen § 38 Abs 5 StVO und dem Eintritt der Unfallsfolgen einer selbständigen vom Strafurteil abweichenden Prüfung zu unterziehen. Im Hinblick auf dieses zufolge der Bindungswirkung des Strafurteiles feststehende Fehlverhalten des Erstbeklagten und nicht wegen einer - wie die Beklagten in ihrer Revision wiederholt zum Ausdruck bringen - "eventuell durch die Fußgängerampel herbeigeführte unklare Verkehrssituation", kann die Haftung der Beklagten für die Unfallsfolgen nicht mehr in Zweifel gezogen werden. Gegenstand des Verfahrens kann somit nur mehr die Frage sein, ob die Klägerin ein Mitverschulden an dem Unfall trifft. Bei Prüfung dieser Frage ist von dem von den Beklagten im Verfahren erster Instanz erhobenen Schuldvorwurf auszugehen. Danach habe die Klägerin den Unfall durch Verletzung des Vorranges des Erstbeklagten verschuldet. Wenn die Beklagten in der Revision - ihrem Sachvorbringen entsprechend - daran festhalten, der Erstbeklagte sei nicht bei "Rotlicht" in die Kreuzung eingefahren, gehen sie nicht vom festgestellten und für die rechtliche Beurteilung allein maßgeblichen Sachverhalt aus; ihre Rechtsrüge ist daher diesbezüglich nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt. Da in der Frage eines allfälligen Mitverschuldens der strafgerichtlich nicht verurteilten Klägerin keine Bindungswirkung an das den Erstbeklagten verurteilende Straferkenntnis besteht, waren die Vorinstanzen berechtigt, die Frage, ob sich die Klägerin einer Vorrangverletzung dem Erstbeklagten gegenüber schuldig gemacht hat, selbständig zu beurteilen.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, daß die Annahme eines Vorranges zur Voraussetzung hat, daß der betreffende Verkehrsteilnehmer überhaupt die Möglichkeit zum Weiterfahren (ZVR 1978/102) bzw. zum zulässigen Weiterfahren hat (2 Ob 1/79; ZVR 1980/131; ZVR 1984/115; 8 Ob 87/85); wer daher das absolute Anhaltegebot des Rotlichtes im Sinne des § 38 Abs 5 StVO übertritt, kann für sich keinen Vorrang in Anspruch nehmen. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen fuhr der Erstbeklagte auf eine Verkehrssignalanlage zu, die für ihn Rotlicht zeigte. Daß er unter diesen Umständen sein Fahrzeug anzuhalten hatte - und zwar im Hinblick auf das Fehlen einer Feststellung über das Vorhandensein einer Haltelinie auf der Fahrbahn der Hans-Sachs-Straße - vor dem Schutzweg (§ 38 Abs 5 im Zusammenhang mit § 38 Abs 1 lit b StVO), ist im Revisionsverfahren nicht strittig. Da der Erstbeklagte bei dieser Verkehrssituation in den Bereich des Schutzweges und damit auch in die daran anschließende Kreuzung nicht einfahren durfte, ist das Berufungsgericht mit Recht zur Ansicht gelangt, daß es im vorliegenden Fall keinen Unterschied macht, ob das Rotlicht am Schutzweg oder an der Kreuzung angebracht war. Kam dem Erstbeklagten aber kein Vorrang zu, so befand sich die Klägerin ihm gegenüber auch nicht im Nachrang. In der Ablehnung des Berufungsgerichtes, der Klägerin eine Vorrangverletzung anzulasten, kann somit kein Rechtsirrtum erblickt werden.
Insoweit die Beklagten in der Revision meinen, der Klägerin sei ein Mitverschulden anzulasten, weil sie das vom Erstbeklagten gelenkte Fahrzeug vor dem Unfall überhaupt nicht gesehen habe, ist ihnen zu entgegnen, daß sie dieses Fehlverhalten der Klägerin nicht zum Gegenstand des gegen sie im erstinstanzlichen Verfahren erhobenen Schuldsvorwurfes gemacht haben. Auf einen Aufmerksamkeitsfehler der Klägerin kann somit im Revisionsverfahren ein Mitverschulden der Klägerin nicht mehr gestützt werden. Damit erweist sich aber die Revision der Beklagten teils als unzulässig, teils als unberechtigt. Insoweit sie nicht zurückzuweisen war, konnte ihr somit kein Erfolg beschieden sein. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO. Da die Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung auf die aus § 502 Abs 3 Satz 1 ZPO sich ergebende teilweise Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen hat, hat sie insoweit keinen Kostenersatzanspruch.
Anmerkung
E08810European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0080OB00053.86.0828.000Dokumentnummer
JJT_19860828_OGH0002_0080OB00053_8600000_000