Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 2.September 1986 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch sowie Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Hinger als Schriftführer in der Strafsache gegen Walter P*** und andere wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 und 15 StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Sonja P*** und Christian Z*** sowie über die Berufung des Angeklagten Walter P*** gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 28. Februar 1986, GZ 20 o Vr 11074/85-53, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Scheibenpflug, sowie der Verteidiger Dr. Kainz (für Walter P***), Dr. Schön (für Sonja P***) und Dr. Reckendorfer (für Christian Z***), jedoch in Abwesenheit der Angeklagten, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.
Den Berufungen wird dahin, und zwar bei Sonja P*** nur teilweise, Folge gegeben, daß die über die Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen bei Walter P*** und Christian Z***, bei letzterem gemäß §§ 31, 40 StGB als Zusatzstrafe unter Bedacht auf das Urteil des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 14.April 1986, AZ 15 U 1830/85, auf je 6 (sechs) Jahre sowie bei Sonja P*** auf 3 (drei) Jahre herabgesetzt werden; im übrigen wird der Berufung der Angeklagten Sonja P*** nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschwornen beruhenden angefochtenen Urteil wurden
Walter P*** - zu I/1) und 2) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 (erster und zweiter Fall) und 15 StGB sowie zu I/3) (a) des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127 Abs 1 und Abs 2 Z 1, 128 Abs 1 Z 4 StGB;
Christian Z*** - zu I/1) und 2) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 (erster und zweiter Fall) und 15 StGB sowie zu I/3) (b) des Verbrechens des räuberischen (zu ergänzen: schweren) Diebstahls nach §§ 127 Abs 1 und Abs 2 Z 1, 131 StGB; sowie
Sonja P*** - zu I/2) des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 (erster Fall) StGB und zu II/ des Vergehens des schweren Diebstahls (als Beitragstäterin) nach §§ 12 (dritter Fall), 127 Abs 1 und Abs 2 Z 1, 128 Abs 1 Z 4 StGB schuldig erkannt und zu Freiheitsstrafen verurteilt. Nach dem Inhalt der Schuldsprüche haben
I/ Walter P***, Sonja P*** und Christian Z*** in Wien jeweils in Gesellschaft als Beteiligte (§ 12 StGB), und zwar
1) Walter P*** und Christian Z*** am 1.Dezember 1983 dadurch, daß Walter P***, der sich eine Schimütze über das Gesicht gezogen hatte, mit einem gezogenen Gasrevolver in das Postamt 1105 stürmte und dort vom Schalterbeamten Josef U***, den Revolver gegen diesen und Hedwig H*** richtend, mit den Worten "Das ist ein Überfall! Geld her, aber schnell!" Geld verlangte, worauf ihm der Genannte ca 94.000 S ausfolgte, und daß Christian Z***, der ihn mit seinem PKW zum Tatort gebracht hatte, währenddessen vor dem Postamt wartete und ihn, als er von dort flüchtete, sofort wegbrachte, dem Josef U*** durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben unter Verwendung einer Waffe fremde bewegliche Sachen, nämlich ca 94.000 S Bargeld, mit dem Vorsatz abgenötigt, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;
2) Walter P***, Sonja P*** und Christian Z*** am 9. März 1984 dadurch, daß sich Sonja P*** und Christian Z*** durch die Vorgabe, sie kämen vom Blindenverband, in die Wohnung der Irmberta P*** Einlaß verschafften, Sonja P*** die Genannte in ein Gespräch verwickelte und Christian Z*** dieser einen mit Äther getränkten Wattebausch vor den Mund hielt, um sie zu betäuben, während Walter P***, der die beiden anderen Täter zur Wohnung gebracht hatte, dort auf deren Rückkehr wartete, der Imberta P*** mit Gewalt fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld, mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;
3) Walter P*** und Christian Z*** am 5.März 1984 der Maria F*** fremde bewegliche Sachen, nämlich zumindest 10.000 S Bargeld, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar dadurch, daß (a) Walter P*** ihre Wohnung nach Geld durchsuchte und zumindest diesen Betrag an sich nahm, während (b) Christian Z*** sie einverständlich ablenkte, und wobei letzterer bei seiner Betretung Gewalt gegen sie anwendete, um sich die von Walter P*** weggenommenen Sachen zu erhalten, indem er ihr den Mund zuhielt und sie auf einem Sessel festhielt;
und
II/ Sonja P*** gegen Anfang März 1984 zu der in I/3) beschriebenen strafbaren Handlung des Walter P*** und des Christian Z*** dadurch beigetragen, daß sie ihnen mitteilte, Maria F*** verfüge über Geld, und daß sie ihnen auch deren Anschrift nannte.
Die Geschwornen hatten dementsprechende Schuldfragen bejaht und zum Faktum I/2) (P***) Zusatzfragen nach Rücktritt vom Versuch (§ 16 Abs 1 StGB) verneint.
Dieses Urteil bekämpfen die Angeklagten Sonja P*** und Christian Z*** mit jeweils auf Z 8, von Z*** aber auch ("bzw") auf Z 6 sowie ("allenfalls") auf Z 11 des § 345 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden und ebenso wie der Angeklagte Walter P*** mit Berufung.
Rechtliche Beurteilung
B. Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten
Sonja P***.
Eine Unrichtigkeit der Rechtsbelehrung zum Faktum I/2) in Ansehung der Voraussetzungen einer Freiwilligkeit des Rücktritts vom Versuch (Zusatzfragen 1 bis 3) erblickt die Beschwerdeführerin zunächst im Fehlen eines Hinweises darauf, daß für den Rücktrittsentschluß des Täters "nicht ausschließlich innere Erwägungen" maßgebend sein müssen, sondern auch äußere Umstände mitbestimmend sein können: gerade das aber wird in der gerügten Belehrung ohnedies ausdrücklich dargelegt (S 15).
Schon wegen der damit aufgezeigten Unstichhältigkeit der einleitenden Beschwerdebehauptung versagt auch der darauf aufbauende weitere Vorwurf einer dementsprechenden "Unvollständigkeit" jener Erläuterung, wonach der Rücktritt "zur Gänze aus freien Stücken" erfolgen müsse; zudem bezieht sich die damit bemängelte Information überhaupt auf ein anderes als das zuvor relevierte Kriterium für die Annahme einer Freiwilligkeit des Rücktritts, und zwar auf das (von der dafür maßgebenden Motivation verschiedene) Fehlen jeglichen (psychischen oder physischen) Zwanges zur Abstandnahme von der geplant gewesenen (und vom Täter nach wie vor für tatplangemäß realisierbar gehaltenen) Vollendung der strafbaren Handlung: auch auf diese Prämisse wird in der Rechtsbelehrung ausdrücklich hingewiesen (S 14/15).
Damit jedoch wurde den Geschwornen (trotz des Unterbleibens einer speziell darauf bezogenen Belehrung) die Erkenntnis, daß eine Freiwilligkeit des Rücktritts vom Versuch auch dann angenommen werden kann, wenn der Täter (bloß) aus allgemeiner "Angst vor möglicher Bestrafung" - und nicht etwa aus einer (der tatplangemäßen Vollendung entgegenstehenden) konkreten "Furcht vor drohender Entdeckung" (S 15) - von der weiteren Tatausführung absteht, durchaus zugänglich gemacht; das genügt. Denn die in § 321 Abs 1 StPO statuierte Verpflichtung zur Auslegung der in den einzelnen Fragen vorkommenden Ausdrücke des Gesetzes (hier: des Begriffs "freiwillig" in § 16 Abs 1 StGB) bedingt keineswegs etwa die Notwendigkeit einer (positiv oder negativ) exemplifizierenden Beurteilung aller jeweils als denkbar in Betracht kommenden Fallkonstellationen; genug daran, daß die Erläuterung den Laienrichtern in verständlicher Form die für diu Subsumtion maßgebenden Kriterien an die Hand gibt. Die Zurückführung der in die Fragen aufgenommenen gesetzlichen Begriffe auf den konkret zu beurteilenden Sachverhalt dagegen ist nicht Aufgabe der schriftlichen Rechtsbelehrung, sondern der vom Vorsitzenden des Schöffengerichts im Anschluß an die vorgeschriebene mündliche Belehrung der Geschwornen (§ 323 Abs 1 StPO) mit ihnen abzuhaltenden Besprechung (§ 323 Abs 2 StPO).
Gleichermaßen unstichhältig sind die Einwände gegen die Rechtsbelehrung zum Faktum II/ in bezug auf die Beitragstäterschaft nach § 12 dritter Fall StGB (Eventualfrage 2).
Auch der von der Beschwerdeführerin insoweit vermißte Hinweis auf das Erfordernis, daß ein Beitragstäter zum Diebstahl die von ihm geförderte (Vorsatz-) Tat mit ihren wesentlichen Deliktsmerkmalen in seinen eigenen Vorsatz aufgenommen haben muß, wird nämlich den Laienrichtern bei der Erläuterung dieser Bestimmung ohnehin gegeben (S 11); damit ist unter einemnklargestellt, daß durch § 12 dritter Fall StGB nur die vorsätzliche Förderung eines Diebstahls erfaßt wird. Von selbst hinwieder versteht sich, daß eine Frage dann, wenn die Voraussetzungen zu ihrer - sei es auch nur teilweisen (§ 330 Abs 2 StPO) - Bejahung (hier mit der Beschwerde releviert: mangels Verwirklichung der subjektiven Tatseite durch die Angeklagte Sonja P***) fehlen, folgerichtig zu verneinen ist; ein besonderer Hinweis darauf in der Rechtsbelehrung ist dementsprechend im Gesetz (§ 321 Abs 1 StPO) nicht vorgesehen.
Zutreffend aber wird des weiteren dargelegt, daß zwar die zur Ausführung ("Vollbringung") der vom unmittelbaren Täter begangenen Tat nicht notwendig gewesene, aber doch wirksam gewordene Hilfeleistung strafbar ist, die nicht einmal als intellektuelle Förderung des unmittelbaren Täters (bei seinem Vorhaben) aktuell gewordene "unbenützte oder unwirksame" Unterstützung dieser Tat hingegen (mangels Kausalität für deren Ausführung) straflos bleibt (S 10/11). Nach den damit aufgezeigten Kriterien wäre auch der in der Beschwerde relevierte Fall eines (als "überflüssige und unbenützte Unterstützung" bezeichneten) Tatbeitrags zu beurteilen, der in der Mitteilung einer dem unmittelbaren Täter ohnehin schon bekannten Anschrift an diesen besteht und nach dem Gesagten entgegen der Beschwerdeauffassung keineswegs unter allen Umständen, sondern nur dann straflos bleibt, wenn er nicht immerhin doch durch dessen Bestärkung in seinem konkreten Tatentschluß wirksam wird. Völlig ins Leere schließlich gehen jene Beschwerdeausführungen, mit denen dargetan werden soll, daß bestimmte Verfahrensergebnisse nach richtiger Rechtsansicht bei der Eventualfrage 2 (mangels Tatbestandsmäßigkeit) zur Verneinung und bei der Zusatzfrage 2 (infolge Strafaufhebung) zur Bejahung hätte führen müssen: wird doch solcherart weder eine Unrichtigkeit der Rechtsbelehrung noch sonst ein gesetzlicher Nichtigkeitsgru d geltend gemacht, sondern lediglich unbeachtlicherweise die Richtigkeit des (insoweit unanfechtbaren) Wahrspruchs der Geschwornen in Ansehung des darin als erwiesen angenommenen Sachverhalts bekämpft.
Die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Sonja P*** war daher zu verwerfen.
C. Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten
Christian Z***.
Dieser Beschwerdeführer vermißt in der Rechtsbelehrung zum Faktum I/2) den Hinweis, daß der Rücktritt vom Versuch (Zusatzfragen 1 bis 3) dann freiwillig sei, wenn der Täter die Tat vollenden könnte, dies aber nicht wolle, sondern aus eigenem von der Vollendung Abstand nehme.
Demgegenüber wird jedoch in der gerügten Belehrung mit den schon zuvor erwähnten Erläuterungen dahin, daß eine Freiwilligkeit des Rücktritts dann anzunehmen ist, wenn jener frei von physischem oder psychischem Zwang erfolgt und der Täter nicht etwa - wenigstens zum Teil - durch tatsächliche oder vermeintliche Hindernisse von der tatplangemäßen Vollendung seines Vorhabens abgehalten wird, sodaß ihm jedenfalls die Vorstellung erhalten bleibt, eine derartige Vollendung wäre noch möglich (S 14/15), durchaus zutreffend nicht auf die objektive Realisierbarkeit des Tatplanes, sondern auf die darauf bezogene Sicht des Täters zur Zeit des Rücktritts abgestellt. In bezug auf den weiteren Einwand aber, die Tatausführung sei "auf Grund sämtlicher Aussagen" nur aus Mitleid und auch aus Angst vor möglicher Bestrafung unterblieben, sodaß den Geschwornen dazu eine spezielle Belehrung hätte erteilt werden sollen, genügt es, den Beschwerdeführer auf das zum gleichartigen Vorbringen der Angeklagten Sonja P*** Gesagte zu verweisen.
Nicht gesetzmäßig ausgeführt schließlich sind die (nur ziffernmäßig geltend gemachten) Nichtigkeitsgründe nach Z 6 und 11 des § 345 Abs 1 StPO, weil vom Beschwerdeführer nicht dargetan wird, welche der in §§ 312 bis 317 StPO enthaltenen Vorschriften verletzt worden und inwiefern die rechtliche Beurteilung des im Wahrspruch der Geschwornen festgestellten Sachverhalts durch den Schwurgerichtshof unrichtig sein sollte; insoweit ist die Beschwerde demnach mangels jeglicher Substantiierung einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich.
Auch die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Z*** konnte demnach nicht zum Erfolg führen.
D. Zu den Berufungen.
Das Geschwornengericht bemaß die nach dem ersten Strafsatz des § 143 StGB unter Anwendung des § 28 StGB verhängten Freiheitsstrafen bei Walter P*** und Christian Z*** mit je sieben Jahren, sowie bei Sonja P*** unter Anwendung des § 41 Abs 1 Z 3 StGB mit vier Jahren.
Dabei wertete es
in Ansehung aller Angeklagten die besondere Verwerflichkeit der gegenüber pflegebedürftigen Personen fortgeschrittenen Alters gesetzten Tathandlungen und die (bei Walter P*** und Sonja P*** zweifache, sowie bei Z*** dreifache) Qualifikation des Diebstahls sowie bei Walter P*** und Z*** außerdem die Wiederholung der Raubtaten und deren Zusammentreffen mit einem (bei Z*** zum Verbrechen qualifizierter) Diebstahl als erschwerend, wogegen es bei sämtlichen Angeklagten ihren vordem ordentlichen Wandel, ihr (bei Walter P*** und Z*** weitreichendes, bei ersterem zudem mit einem wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung verbundenes, bei Sonja P*** dagegen nur teilweises) Geständnis und den Umstand, daß das Raub-Faktum I/2) beim Versuch geblieben ist, sowie bei Sonja P*** "teilweise" (ersichtlich gemeint: im Faktum II/=I/3) und bei Z*** im Faktum I/1) darüber hinaus ihre teilweise doch nur untergeordnete Beteiligung als mildernd berücksichtigte und wobei es bei Sonja P*** auf Grund der beträchtlich überwiegenden Milderungsgründe eine außerordentliche Strafmilderung für gerechtfertigt hielt.
Mit ihren Berufungen streben alle Angeklagten eine Strafherabsetzung und die Angeklagte Sonja P*** überdies die Gewährung bedingter Strafnachsicht an; in bezug auf die jeweilige Strafdauer kann diesen Rechtsmitteln eine gewisse Berechtigung nicht abgesprochen werden.
So bedürfen vorerst die vom Erstgericht angenommenen Strafzumessungsgründe insofern einer Korrektur, als zwar einerseits bei Walter P*** und Z*** mit Bezug auf das Faktum I/1) die zweifache Eignung der Tat zum Verbrechen des schweren Raubes (in Gesellschaft eines Beteiligten und unter Verwendung einer Waffe) sowie bei Sonja P*** das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen zusätzlich als erschwerend zu werten sind, anderseits aber zum Faktum I/2) bei Walter P*** seine (nach dem gleichen Maßstab wie bei Z*** im Faktum I/1 anzunehmende) nur untergeordnete Beteiligung sowie bei Sonja P*** und Z*** die ihnen im Hinblick darauf, daß sie von der Fortsetzung der Raubausführung nicht ausschließlich wegen der Gegenwehr des Tatopfers Abstand nahmen, zuzubilligende Tatbegehung unter Umständen, die dem Strafaufhebungsgrund des Rücktritts vom Versuch doch immerhin nahekommen, und bei Z*** der auch mit seinem Geständnis (ebenso wie mit dem des Walter P***) verbundene wesentliche Beitrag zur Wahrheitsfindung als weitere Milderungsgründe hinzukommen.
Darüber hinaus allerdings vermögen die Berufungswerber besondere Milderungsgründe (§ 34 StGB) nicht aufzuzeigen.
Von einer Tatbegehung geradezu "unter der Einwirkung eines Dritten" (Z 4) kann bei keinem von ihnen gesprochen werden; soweit sie einander wechselseitig die "Idee" oder den "Anstoß" zu den einzelnen Taten oder einen darauf hinwirkenden "Einfluß" zuzuschieben trachten, handelt es sich dabei augenscheinlich nur um Versuche, vom Maß ihrer eigenen Schuld abzulenken. Ebensowenig kann gesagt werden, daß ab der letzten urteilsgegenständlichen Tat im März 1984 bis zur Verhaftung der Angeklagten im September 1985 bereits eine "längere Zeit" verstrichen wäre, sodaß ihr seitheriges Wohlverhalten (unbeschadet der noch zu erörternden Bedeutung dieses Umstands im Rahmen der Persönlichkeitsbeurteilung) an sich noch nicht als mildernd (Z 18) zu wirken vermag. Gleiches schließlich gilt auch für die ins Treffen geführten finanziellen Schwierigkeiten der Berufungswerber, die sich insoweit auf eine "drückende Notlage" (Z 10) gar nicht berufen.
Nichtsdestoweniger darf aber doch nicht übersehen werden, daß die zu den Tatzeiten teils 21 (Sonja P***), teils 23 (Z***) und teils 25 (Walter P***) Jahre alt, unbescholten und sozial integriert gewesenen Angeklagten die ihnen zur Last fallenden Straftaten innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums sowie mit erkennbar nachlassender krimineller Energie begangen haben und sich noch vor ihrer erst geraume Zeit später gelungenen Ausforschung letztlich doch wieder in eine sozial angepaßte Lebensführung eingeordnet zu haben scheinen, sodaß es nach Lage des Falles nicht sachgerecht wäre, den Grad ihrer den rechtlich geschützten Werten gegenüber ablehnenden Einstellung aus dem gewiß sehr hohen Unrechtsgehalt ihrer zum Teil (Postüberfall) schon dem Kernbereich der Schwerkriminalität zuzuordnenden und im übrigen besonders verwerflichen Taten allein abzuleiten. Aus dieser Sicht erweist sich bei allen Berufungswerbern eine mäßige Strafherabsetzung als gerechtfertigt.
Dabei ist auch nach den korrigierten Strafzumessungsgründen im Verhältnis zwischen den Angeklagten Walter P*** und Z*** eine Differenzierung nicht angebracht; wohl aber ist eine deutliche Abstufung zwischen ihnen einerseits und der Angeklagten Sonja P*** anderseits geboten.
Denn zum einen wird die vergleichsweise geringere Intensität der Tatbeteiligung des Walter P*** im Faktum I/2), bei dem er nur Chauffeurdienste leistete, und im Faktum I/3), bei dem er im Gegensatz zu Z*** - der im Faktum I/2) zu Unrecht eine "relativ geringe Intensität des deliktischen Verhaltens"
reklamiert - gleichfalls keine Gewalt ausübte, durch seine führende Rolle bei der Ausführung des Postüberfalls im Faktum I/1) als dem Gewicht nach gleichwertig kompensiert; über Z*** hinwieder wäre darnach bei einer gemeinsamen Aburteilung seiner im vorliegenden Verfahren zu bestrafenden Taten mit dem den Gegenstand seiner Zwischen-Verurteilung durch das Bezirksgericht Floridsdorf zu 60 Tagessätzen Geldstrafe bildenden Vergehen nach § 88 Abs 1 und 4 StGB (nur, aber jedenfalls) eine dieser Geldstrafe entsprechende (§ 19 Abs 3 StGB) strengere Strafe zu verhängen gewesen, sodaß sich an der gleichen Höhe der ihm (zusätzlich) und Walter P*** zuzumessenden Strafen nichts ändert (§ 40 StGB). Bei Sonja P*** dagegen kann im Hinblick darauf, daß sie am Faktum I/1) (als der hier gravierendsten Straftat) nicht und am Faktum II/ = I/3) nur in vergleichsweise geringem Ausmaß beteiligt war,sowie auf die eher geringe Schadenshöhe in diesem Faktum und auf den Nichteintritt eines Schadens im Faktum I/2) unter dem Gesichtspunkt der Strafenrelation mit etwa der halben Dauer der über die beiden anderen Angeklagten verhängten Strafen das Auslangen gefunden werden. Alles in allem erscheint aus den dargelegten Erwägungen die Höhe der über die Angeklagten zu verhängenden Freiheitsstrafen nach ihrer tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB) bei Walter P*** und Christian Z*** mit je sechs Jahren sowie bei Sonja P*** - unter weitergehender Anwendung der ihr zutreffend gewährten außerordentlichen Strafmilderung (§ 41 Abs 1 Z 3 StGB) - mit drei Jahren als angemessen; dahin war den Berufungen demnach (bei Sonja P*** teilweise) stattzugeben.
Die Gewährung bedingter Strafnachsicht an Sonja P*** dagegen kam schon mit Rücksicht auf die Höhe der über sie verhängten Freiheitsstrafe nach dem Gesetz (§ 43 StGB) nicht in Betracht. Insoweit mußte ihrer Berufung demnach ein Erfolg versagt bleiben.
Anmerkung
E09258European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0100OS00082.86.0902.000Dokumentnummer
JJT_19860902_OGH0002_0100OS00082_8600000_000