Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 2.September 1986 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Felzmann und Hon.Prof. Dr. Brustbauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Riedel als Schriftführers, in der Strafsache gegen Peter I*** und andere wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1, Z 2 und 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Peter I*** gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengerichts vom 24. Juni 1986, GZ 4 c Vr 219/86-59, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil vom 24.Juni 1986 wurde u.a. Peter I*** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1, Z 2 und 15 StGB, des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach dem § 135 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach dem § 229 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens des Betruges nach den §§ 12, 15, 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 StGB schuldig erkannt und unter Anwendung des § 11 Z 1 JGG sowie unter Bedachtnahme auf den § 28 StGB nach dem § 129 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt.
Den Strafausspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 11 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde sowie mit Berufung.
Rechtliche Beurteilung
Der von Peter I*** in seiner Nichtigkeitsbeschwerde allein gerügte Umstand, daß bei der Strafbemessung nicht gemäß dem § 31 StGB auf das - erst am 17.Juli 1986 rechtskräftig gewordene (vgl ON 64) - Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 4.März 1986, GZ 3 b Vr 452/85-42, Bedacht genommen worden sei, bildet keinen nach dem § 281 Abs. 1 Z 11 StPO als Nichtigkeit rügbaren Mangel. Daß die in den beiden Urteilen verhängten Strafen zusammen die auf die mit der schwersten Strafe bedrohte strafbare Handlung gesetzte Höchststrafe übersteigen, wird - der Aktenlage entsprechend - nicht behauptet, sodaß kein Fall einer mit Nichtigkeitsbeschwerde anfechtbaren (angeblich) rechtsirrigen Nichtanwendung des § 31 StGB geltend gemacht wird (vgl Mayerhofer-Rieder 2 , § 31 StGB, NR 81 ff). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO in Verbindung mit dem § 285 a Z 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Mangels Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde fehlt es an der Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes zur Erledigung der Berufung.
Über sie wird das Oberlandesgericht Wien zu erkennen haben. Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.
Anmerkung
E09096European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0110OS00131.86.0902.000Dokumentnummer
JJT_19860902_OGH0002_0110OS00131_8600000_000