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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §59 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde der Pyrotechnik & TV-Entertainment GmbH in Neusiedl am See, vertreten durch Dax, Klepeisz & Partner, Rechtsanwaltspartnerschaft GmbH in 7540 Güssing, Europastraße 1, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion Burgenland vom 4. Mai 2005, Zl. Wa-5/05, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Die beschwerdeführende GmbH behauptet in ihrer Beschwerde, sie hätte am 6. Dezember 2004 an die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl ein Ansuchen um Bewilligung zum Abbrennen eines Feuerwerkes der Klasse III gemäß § 5 Pyrotechnikgesetz gestellt und P.F. als verantwortlichen Pyrotechniker namhaft gemacht. Dieses Ansuchen sei von Ing. H.F., dem handelsrechtlichen und gewerberechtlichen Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, unterzeichnet worden. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl vom 22. Dezember 2004 sei der Antrag des P.F., obwohl dieser nicht Antragsteller gewesen sei, abgewiesen worden und der diesbezügliche Bescheid nur an P.F. zugestellt worden. Dagegen habe die Beschwerdeführerin Berufung erhoben.
Mit der Beschwerde legte die Beschwerdeführerin den angefochtenen Bescheid vor, dessen Kopf und Spruch wie folgt lautet:
"Zahl: Wa-5/05 Eisenstadt,04.05.2005 Betr.: Ing. (H.F.), ... geb. österr. StA.;
Ansuchen um Abbrennen eines Großfeuerwerkes - Berufung
Herrn
Ing. (H.F.)
Seestraße 24
7100 Neusiedl/See
BESCHEID
Die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl/See hat mit Bescheid vom 22.12.2004, Zahl ND-11-08-34-1-2004, Ihren Antrag um Erteilung einer Bewilligung zum Besitz und zur Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse III für das Abbrennen eines Feuerwerkes der Klasse III gem. §§ 5 und 29 Pyrotechnikgesetz 1974 idgF, abgewiesen.
Auf Grund ihrer dagegen erhobenen Berufung ergeht folgender Spruch:
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG i.d.g.V wird ihre Berufung als unzulässig zurückgewiesen."
Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides hätte Ing. H.F. der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See mit Ansuchen vom 6. Dezember 2004 mitgeteilt, dass er beabsichtige, an einem bestimmten Ort ein Testschießen abzuhalten. Zum Abschluss plane er Feuerwerkskörper zu präsentieren. Als verantwortlicher Pyrotechniker habe er P.F. angegeben, das Ansuchen sei "vom Geschäftsführer" Ing. H.F. unterzeichnet. Mit Bescheid vom 22. Dezember 2004 sei der Antrag auf Abbrennen eines Feuerwerks von der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See abgewiesen worden, weil die Durchführung einer Verhandlung und die Einholung eines Gutachtens notwendig gewesen wäre, was jedoch aus zeitlichen Gründen nicht mehr durchführbar gewesen wäre. In seiner dagegen erhobenen Berufung habe Ing. H.F. angegeben, dass das Ansuchen ohne Einholung eines Gutachtens hätte positiv erledigt werden können. Da der Bescheid an P.F. gerichtet gewesen sei, sei lediglich P.F. als Bescheidadressat zur Erhebung eines Rechtsmittels legitimiert. Die Berufung des Ing. H.F. sei daher unzulässig.
Die Beschwerdeführerin erachtet sich in der vorliegenden Beschwerde in ihrem "Recht auf gesetzmäßige Entscheidung" über ihre Berufung verletzt. Der Bescheid leide an Rechtswidrigkeit des Inhaltes und an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die beschwerdeführende Gesellschaft habe den gegenständlichen Antrag eingebracht, trotzdem habe die Behörde erster Instanz nicht über ihren Antrag, sondern über den Antrag von P.F. entschieden und auch nur diesem den Bescheid zugestellt. Die Berufung sei ebenfalls von der beschwerdeführenden Gesellschaft eingebracht worden. P.F. sei nur entsprechend dem Pyrotechnikgesetz als verantwortlicher Pyrotechniker namhaft gemacht worden. Die Behörde habe auch kein Ermittlungsverfahren darüber durchgeführt, wer Berufungswerber sei und ob der erstinstanzliche Bescheid dem Antragsteller zugestellt worden sei; diesbezüglich enthalte der angefochtene Bescheid bloße Vermutungen. Bei einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren wäre die erkennende Behörde zu einer anderen Entscheidung gekommen, nämlich dahingehend, dass der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl im Hinblick auf den seinerzeitigen Antragsteller und die Zustellung an P.F. aufzuheben gewesen wäre.
Die Beschwerde ist nicht zulässig.
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges. Wie der Verwaltungsgerichtshof in einem Beschluss eines verstärkten Senates vom 2. Juli 1981, Slg. Nr. 10.511/A, ausgesprochen hat, können Beschwerden nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG grundsätzlich nur unter Berufung auf eine eigene, gegen den Staat als Träger der Hoheitsgewalt gerichtete Interessensphäre des Beschwerdeführers erhoben werden.
Im Beschwerdefall ist zwar strittig, wer Antragsteller im Verwaltungsverfahren und wer Berufungswerber war; der hier angefochtene Bescheid richtet sich aber jedenfalls an eine von der Beschwerdeführerin verschiedene Person, nämlich Ing. H.F., und dessen Berufung wird mit dem angefochtenen Bescheid zurückgewiesen. Durch die Zurückweisung der Berufung einer von der Beschwerdeführerin verschiedenen Person konnte aber in die Interessenssphäre der Beschwerdeführerin nicht eingegriffen worden sein. Mit dem angefochtenen Bescheid wird über eine Berufung der Beschwerdeführerin, falls eine solche erhoben wurde, nichts ausgesagt.
Eine Möglichkeit der Rechtsverletzung besteht dann nicht, wenn der angefochtene Bescheid weder an den Beschwerdeführer gerichtet worden war noch auch diesem gegenüber auf Grund von Rechtsvorschriften wirkt, ferner auch dann nicht, wenn die Erledigung eines vom Beschwerdeführer gestellten Begehrens einem Dritten gegenüber erfolgt, weil diese Erledigung keine Rechtswirkungen für den Beschwerdeführer zu entfalten vermag (siehe die Nachweise bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 412). Eine Möglichkeit der Rechtsverletzung eines Beschwerdeführers besteht nicht, wenn der angefochtene Bescheid, dessen Gegenstand allein die Zurückweisung der Berufung eines weiteren Beschwerdeführers ist, weder an ihn gerichtet worden ist noch auch ihm gegenüber auf Grund von Rechtsvorschriften wirkt (hg. Erkenntnis vom 29. August 1995, Zl. 95/05/0115).
Sollte die Beschwerdeführerin im vorangegangenen Verwaltungsverfahren Antragstellerin und/oder Berufungswerberin gewesen sein, bietet § 73 AVG Gewähr dafür, dass ihre Anträge einer Erledigung zugeführt werden. Die hier vorliegende Zurückweisung der Berufung einer von der Beschwerdeführerin verschiedenen Person, mag diese Person Berufungswerberin gewesen sein oder nicht, vermag Rechte der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht zu verletzen.
Die vorliegende Beschwerde war daher in Anwendung des § 34 Abs. 1 VwGG, weil ihr der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 21. Juli 2005
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des Bescheidadressaten Inhalt des Spruches Anführung des BescheidadressatenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005050184.X00Im RIS seit
20.09.2005