TE OGH 1986/9/3 1Ob617/86

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Veröffentlicht am 03.09.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch, Dr. Schubert, Dr. Hofmann und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen Wolfgang B***, geboren am 10. Juni 1971, und des Peter B***, geboren am 17. Dezember 1972, beide bei der Mutter Hedwig B***, Verkäuferin, Graz, Fröhlichgasse 110, infolge Revisionsrekurses der Hedwig B***, vertreten durch Dr. Othmar Franiek, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgerichtes vom 5. Juni 1986, GZ 27 R 211/86-99, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 13. Mai 1986, GZ 13 P 124/81-98, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies den Antrag der Mutter auf Erhöhung des vom Vater für die beiden minderjährigen Kinder Wolfgang B*** und Peter B*** zu bezahlenden Unterhalts auf S 1.500,-- monatlich ab, weil der Vater, der neben der Notstandshilfe von S 48,30 täglich seit 1. Mai 1984 eine 30 %-ige Versehrtenrente in der Höhe von S 2.778,-- monatlich (einschließlich Sonderzahlungen) beziehe, nicht in der Lage sei, einer Beschäftigung nachzugehen und ein entsprechend höheres Einkommen zu erzielen. Das Rekursgericht gab dem gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs der Mutter keine Folge. Es billigte die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes. Das Erstgericht wies den gegen diesen Beschluß erhobenen Revisionsrekurs der Mutter als unzulässig zurück. Mit dem Rechtsmittel würde nur die Frage der Unterhaltsbemessung (§ 14 Abs. 2 AußStrG) bekämpft. Das Rekursgericht gab dem gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.

Da das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichtes bestätigte, ist der Revisionsrekurs, wie die Rechtsmittelwerberin zutreffend erkennt, nur aus den Gründen des § 16 AußStrG, somit wegen offenbarer Gesetzwidrigkeit, Aktenwidrigkeit oder Nullität zulässig. Dem geltend gemachten Rechtsmittelgrund der offenbaren Gesetzwidrigkeit können nach ständiger Rechtsprechung nur Verstöße gegen materiellrechtliche Bestimmungen unterstellt werden (EFSlg. 47.212, 37.383, 35.069, 32.618 ua). Die Entscheidung der Vorinstanzen über die Zulässigkeit des Rechtsmittels betrifft aber einen Zwischenstreit, bei dem eine Frage des Verfahrensrechtes Entscheidungsgegenstand ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist in einem solchen Fall die den Beschluß des Erstgerichtes bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes nicht mit Revisionsrekurs nach § 16 AußStrG anfechtbar (EFSlg. 37.373, 35.051, 32.601).

Demzufolge ist spruchgemäß zu entscheiden.

Anmerkung

E08727

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0010OB00617.86.0903.000

Dokumentnummer

JJT_19860903_OGH0002_0010OB00617_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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