Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch, Dr.Schubert, Dr.Hofmann und Dr.Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*** UND Z*** M*** & CO., Wien 1., Wollzeile 11, vertreten durch Dr.Karl Burka, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Walter K***, Kaufmann, Wien 21., Angererstraße 2, vertreten durch Dr.Engelbert Reis, Rechtsanwalt in Horn, wegen S 627.908,74 s.A., infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 5. Mai 1986, GZ.4 R 67/86-17, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 18.Feber 1986, GZ.16 Cg 57/85-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 16.191,20 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (hievon S 1.471,93 USt.) binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die klagende Partei begehrt für Bücher, die sie dem Beklagten geliefert habe, die Bezahlung des Kaufpreises von S 632.265,40 s.A. Der Beklagte beantragte Abweisung des Klagebegehrens. Er brachte vor, es sei ihm von der klagenden Partei das Recht eingeräumt worden, nicht verkaufte Bücher zurückzustellen. Der hierauf entfallende Rechnungsbetrag sei ihm gutzubringen. Die klagende Partei habe auch weitere Gutschriften, die ihm zustehen, nicht berücksichtigt. Der Klagsbetrag sei nicht fällig, weil die Ware vereinbarungsgemäß für das Weihnachtsgeschäft 1984 bestimmt gewesen wäre, von der klagenden Partei aber verspätet ausgeliefert worden sei, so daß sie nicht mehr habe verkauft werden können. Der Erstgerichter gab dem Klagebegehren statt und stellte fest, dem Beklagten seien über dessen Bestellung von der klagenden Partei Bücher ausgeliefert worden. Für nicht verkaufte, vom Beklagten zurückgestellte Bücher sei ihm jeweils eine Gutschrift erteilt worden, soweit es sich bei den zurückgestellten Büchern nicht um solche gehandelt habe, die beschädigt und daher vom Remissionsrecht ausgeschlossen gewesen seien. Seit März 1985 habe der Beklagte keine Rückgaben mehr getätigt. Insgesamt hafte ein Betrag in der Höhe des Klagsbetrages aus. In rechtlicher Hinsicht erachtete der Erstrichter das Klagebegehren als gerechtfertigt, weil der Beklagte ungeachtet eingetretener Fälligkeit keine Zahlung geleistet habe. Das Berufungsgericht übernahm die Tatsachenfeststellungen des angefochtenen Urteils und billigte die rechtliche Beurteilung des Erstrichters.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobenen Revision des Beklagten kommt Berechtigung nicht zu.
Der zwischen den Streitteilen vereinbarte Kauf mit Vorbehalt der Rückgabe (Konditionsgeschäft) ist ein Sonderfall des Kaufs auf Probe. Dabei ersetzt mangels anderer Vereinbarung die bloße einseitige Erklärung des Käufers, die Ware zurückstellen zu wollen, nicht die tatsächliche Rückgabe (EvBl.1983/26). Der Beklagte geht auch in der Revision davon aus, daß ihm nur das Recht zustehe, für zurückgestellte Exemplare eine Gutschrift zu begehren. Ein Vorbringen in der Richtung, daß er Bücher zurückgestellt habe und daß ihm hiefür eine Guschrift in bestimmter Höhe zu erteilen gewesen wäre, wurde nicht erstattet. Nach den getroffenen Feststellungen haftet für getätigte Lieferungen der Klagsbetrag aus, Fälligkeit ist eingetreten. Geht man von diesen Tatsachenfeststellungen aus, ist die Forderung der klagenden Partei, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannten, gerechtfertigt.
Demzufolge ist der Revision der Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
Anmerkung
E08724European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0010OB00624.86.0903.000Dokumentnummer
JJT_19860903_OGH0002_0010OB00624_8600000_000