Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch, Dr. Schubert, Dr. Hofmann und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*** G*** mbH., Wien 6., Mariahilferstraße 113/16, vertreten durch Dr. Thomas Lederer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei "A***" Internationale Speditions-Aktiengesellschaft, Wien 9., Alserbachstraße 18, vertreten durch Dr. Hermann Gaigg und Dr. Karl
E. Leitinger, Rechtsanwälte in Wien, wegen Aufhebung eines Schiedsspruchs (Streitwert S 650.000,-), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 18. November 1985, GZ. 4 R 168/85-19, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 20. April 1985, GZ. 15 Cg 36/84-12, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung
1.) den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Revision der beklagten Partei vom 10. Jänner 1986 (ON 22) wird zurückgewiesen;
2.) zu Recht erkannt:
Der Revision der beklagten Partei (vom 14. Dezember 1985) wird Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß die Entscheidung des Erstrichters wiederhergestellt wird. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 47.761,70 bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (hievon S 3.854,70 Umsatzsteuer und S 5.360,- Barauslagen) binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Am 8. Oktober 1982 schlossen die Fa. D***-C***, Aktiengesellschaft, die klagende Partei und die beklagte Partei, letztere "als Agent der D***-C***", eine Vereinbarung folgenden Inhalts:
" Vertrag
über die Verschiffung von 6.500 Tonnen Rohphosphat Ende November 1982 von Annaba nach Moosbierbaum, zwischen den Firma D*** C*** AG, 1030 Wien, Am Heumarkt 10, und S*** G***, Wien-Vösendorf, Ortsstrasse 18, sowie Firma A*** I*** S*** Wien, als Agent der D*** C*** AG.
Die Firma S*** G***, Wien-Vösendorf, garantiert der D*** C*** AG, 1030 Wien, für den Transport von 6.500 Tonnen plus/min 10 Prozent Rohphophatlose, von FOB-Annaba bis frei Ankunft Donauschiff Kai Moosbierbaum, einen Forfaitsatz von US-Dollar 23,-/per 1000 kg zu den folgenden Bedingungen:
1. Der Seetransport unterliegt grundsätzlich den Bestimmungen der A***, wobei die Einlade-Bedingungen in Annaba gemäß dem Kontrakt der D***-C*** mit der Sonarem vom 17. März 1982 (für diese Schiffsgrösse 3.000 t per wwd shex, Minimum 48 Std.) abgestimmt sind.
2. Der Transport unterliegt den allgemeinen Bedingungen der am Transport beteiligten Donauschiffahrtsgesellschaft bzw. soweit nichts anderes vereinbart, den Bedingungen des Bratislavaer Abkommens.
3. Der Name des Seeschiffes, das Alter des Seeschiffes, die Reederei und alle anderen notwendigen Daten etc. werden von Firma S*** rechtzeitig, d.h. mindestens 6 Wochen vor Verschiffung bekanntgegeben. A***/D*** C*** akzeptieren dieses Schiff vorbehaltlich S***-Bestätigung. Gleichzeitig wird die Firma S*** auch den Namen der Donauschiffahrt
bekanntgeben, mit welcher der Weitertransport ab Donaumündungshafen (voraussichtlich R***) erfolgen wird.
4. Die Entlademenge, die mit der Donauschiffahrt vereinbart werden muss, lautet für Schiffe mit grossen Luken 900 t per Arbeitstag in Moosbierbaum resp. bei kleinen Luken reduziert cich diese Lademenge auf die Hälfte per Arbeitstag (Montag bis Freitag). Es dürfen ausnahmslos nur gedeckte Kähne verwendet werden, die vor Beladung sorgfältig gereinigt und trocken sein müssen. Entladung der Kähne in Moosbierbaum erfolgt innder Reihenfolge der Ankunft sämtlicher Rohmaterialkähne. Mehrkosten für Leichterungen der Kähne unterwegs gehen zu Lasten der Seite, welche die Leichterung anordnet und werden mit S 17,-/t berechnet. Die Frachtzahlung gemäß Klausel 27 der Africanphos-Charterparty auf Basis B/L-Gewicht minus 1 Prozent, wird folgendermaßen erfolgen:
Die D*** C*** AG wird 85 Prozent des vereinbarten Durchfrachtforfaits sowie die am 26. Juli 1982 vereinbarte Pauschalprovision von öS 5,-- je t B/L-Gewicht fünf Tage nach Verladung der Ware an die Firma A*** bezahlen. Firma A*** wird ihrerseits die Zahlung sofort gemäß C/P an den Reeder überweisen. Die restlichen 15 % des Durchfrachtforfaits werden prompt nach Vorliegen der Endabrechnung der Firma S*** an die Firma A*** von dieser direkt an die Firma S*** resp. den Reeder bezahlt und D*** C*** AG gleichzeitig belastet.
5. Für die Bezahlung von Demurrage resp. Despatch gilt folgende Regelung:
Demurrage/Despatch in tn.aba gemäß Africanphos-Bedingungen US-Dollar O,16 per "gross register ton" (1/2 Despatch) zu Lasten der D*** C***. Demurrage/Despatch in Reni zu Lasten der Firma S***. Demurrage in Moosbierbaum zu Lasten der D***-C***.
6. Gemäß beiliegender Fotokopie des Kaufkontraktes der D*** C***/Fa. S***, Seite 3, "Affretements": 3. Absatz, sind sofort nach Schiffsabschluß 4 Exemplare der Charterparty an die S*** zu senden, was von der Firma S*** termingerecht erledigt wird.
7. Die Transportversicherung wird von der D*** C*** AG direkt eingedeckt. Das Schiffsalter darf 20 Jahre nicht übersteigen. Widrigenfalls sind die Versicherungsmehrkosten von der Firma S*** zu tragen.
8. Gerichtsstand: Wien. Schiedsgericht der Wiener Handelskammer gemäß den üblichen Usancen.
9. Zusätzliche Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sind nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart werden."
Ein im wesentlichen gleichlautender Vertrag über die Verschiffung von 3.500. t plus/minus 10 % Rohphosphatlose von Ashdod nach Mooserbierbaum wurde am 22. Oktober 1982 abgeschlossen. Weder vor noch bei Abschluß des Vertrages wurde zwischen den Streitteilen der Begriff "Agent der D*** C*** AG" besprochen. Diese Formulierung wurde einem früheren in Verwendung gestandenen Vertragsmuster entnommen.
Die beklagte Partei hat, gestützt auf die Schiedsklausel dieser Verträge, beim Ständigen Schiedsgericht der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien eine Schiedsklage eingebracht. Das Schiedsgericht fällte am 7. Februar 1984 folgenden Spruch:
"1.) Die beklagte Partei (Klägerin dieses Verfahrens) ist schuldig, der klagenden Partei (Beklagte dieses Verfahrens) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution in Erfüllung der Verträge vom 8. Oktober 1982 und 22. Oktober 1982 die Charter Parties für die beiden Schiffe "Bora I***", betreffend den Transport von 7000 t Rohphosphat von Annaba nach Moosbierbaum, und "B***", betreffend den Transport von 3835 t Rohphosphat von Ashdod nach Moosbierbaum, samt dazugehörigen Seefrachtverträgen und ausgestellten Auslandsfakturen, insbesondere Demurrage at Loading port und Demurrage at discharging port, im Original auszuhändigen.
2.) Festgestellt wird, daß die beklagte Partei der klagenden Partei gegenüber für alle aus der Verletzung der zu Punkt 1.) genannten Verträge entstehenden Schäden dem Grunde nach insoweit haftet, als der klagenden Partei solche Schäden aus der Nichtausfolgung der zu Punkt 1.) genannten Charter Parties, dazugehörigen Seefrachtverträge und ausgestellten Auslandsfakturen erwachsen.
3.) Das weitergehende Feststellungsbegehren der klagenden Partei, daß die beklagte Partei für alle übrigen aus der Verletzung der zu Punkt 1.) genannten Verträge entstehenden Schäden und Folgen haftet, wird abgewiesen.
4.) Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei ihre Kosten dieses Schiedsverfahrens (an Barauslagen und Anwaltskosten) in Höhe von 84.005,-- S bei sonstiger Exekution binnen 14 Tagen zu bezahlen."
Die klagende Partei begehrt mit ihrer am 29. Februar 1984 überreichten Klage die Aufhebung dieses Schiedsspruchs gemäß § 595 Abs 1 Z 1 ZPO. Zwischen den Streitteilen sei ein Schiedsvertrag nicht geschlossen worden. Die Schiedsklausel der Verträge vom 8. Oktober 1982 und vom 22. Oktober 1982 bezogen sich lediglich auf das Verhältnis zwischen der klagenden Partei und der D*** C*** AG. Die beklagte Partei werde im Vertrag ausdrücklich als Agent der D*** C*** AG bezeichnet. Diese Formulierung sei dahin zu verstehen, daß sich die D*** C*** AG für Beratung und Organisation der Dienste der beklagten Partei bedient habe. Diese habe im Rahmen der Verträge daher nur als Vertreter der D*** C*** agiert.
Die beklagte Partei beantragte Abweisung des Klagebegehrens. In den Präambeln der beiden Verträge würden drei Vertragsparteien genannt. Die abgeschlossenen Verträge regelten Rechtsbeziehungen zwischen sämtlichen drei Parteien. Die Bezeichnung der beklagten Partei als Agent sei einem alten Vertragsmuster entnommen worden. Im Gegensatz zu einem mit der D*** C*** früher am 26. Juli 1982 abgeschlossenen Vertrag habe die beklagte Partei in beiden Verträgen die Aufgabe übernommen, nicht nur den gesamten Donauschiffsraum zu besorgen und sämtliche Umschlagskosten sowie die See- und Donaufrachten zu bezahlen, sondern die entsprechenden Verträge auch selbst abgeschlossen. Aus Punkt 4 der Verträge ergäben sich weitere vertraglich geregelte Beziehungen zwischen den Streitteilen. Das Erstgericht wies das Begehren auf Aufhebung des Punktes 3 des Schiedsspruchs zurück und erkannte im übrigen auf Abweisung des auf die Aufhebung der Punkte 1, 2 und 4 des Schiedsspruchs gerichteten Begehrens der klagenden Partei. Es stellte fest: Da es sich bei der klagenden Partei um eine ausschließlich mit Seetransporten befaßte Firma gehandelt habe, seien die Vertragspartner bei den Vertragsgesprächen davon ausgegangen, daß die beklagte Partei für den Weitertransport der Fracht vom Donauhafen in Rumänien bis Moosbierbaum verantwortlich sei und zu diesem Zweck Frachtverträge mit Donauschiffern abzuschließen habe. Die von der beklagten Partei eingeholten Anbote für die Donauverschiffung hätten die Grundlage für die in Besprechungen zwischen den Streitteilen erstellten Durchfrachtsätze gebildet. Die beklagte Partei habe Frachtverträge mit der Donaureederei M*** abgeschlossen und die Verrechnung sowohl für den Donautransport als auch den Seetransport durchgeführt.
In rechtlicher Hinsicht führte der Erstrichter aus, die Auslegung der beiden Verträge vom 8. und 22. Oktober 1982 lasse erkennen, daß der beklagten Partei nicht nur die Stellung einer Agentin der D*** C*** zukomme, sondern daß sie gleichberechtigte Vertragspartnerin mit eigenständigen Verpflichtungen gewesen sei. Die Schiedsklausel im Punkt 8 der beiden Verträge beziehe sich daher auch auf die beklagte Partei, so daß das Klagebegehren nicht gerechtfertigt sei.
Das Berufungsgericht gab der gegen den abweisenden Teil der Entscheidung des Erstgerichtes erhobenen Berufung der klagenden Partei Folge und änderte das angefochtene Urteil dahin ab, daß es die Punkte 1, 2 und 4 des Schiedsspruches des Ständigen Schiedsgerichts der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien vom 7. Februar 1984 aufhob. Das Berufungsgericht sprach aus, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 300.000,-- übersteigt. Das Berufungsgericht ließ die Berechtigung der Beweisrüge der klagenden Partei dahingestellt und führte in rechtlicher Hinsicht aus, ein Schiedsvertrag sei nach herrschender Ansicht ein Prozeßvertrag, zu dessen Auslegung primär die Vorschriften des Prozeßrechtes und bei Regelungslücken die allgemeinen Auslegungsregeln der §§ 6 und 7 ABGB heranzuziehen seien. Maßgebend sei danach einzig und allein der objektive Sinn der in Schriftform abgegebenen Parteierklärungen, nicht aber die von den Parteien verfolgte Absicht. An den Verträgen vom 8. und 22. Oktober 1982 habe die beklagte Partei nur als Agent der D*** C*** AG teilgenommen. Vertragsgegenstand sei die Beförderung von Rohphosphatmengen von einem Seehafen bis Moosbierbaum mittels Durchfrachtbriefes gewesen. Die klagende Partei habe der D*** C*** AG für die gesamte Strecke einen Durchfrachtsatz von US-Dollar 23,- per 1000 kg garantiert und damit ihr gegenüber ausschließlich die Stellung eines Verfrachters für die Gesamtstrecke übernommen. Sie habe gemäß Punkt 3 der Verträge das Seeschiff wie auch den Reeder des Donauschiffes bekanntzugeben gehabt. Daraus folge, daß die klagende Partei mit diesen Reedern auch die entsprechenden Frachtverträge abzuschließen gehabt habe, nicht aber die beklagte Partei, die nur gemeinsam mit oder als Agent der D*** C*** das bekanntgegebene Seeschiff und dessen Reeder zu akzeptieren gehabt habe. Der beklagten Partei komme daher nur die Stellung einer Zahlungs- und Verrechnungsstelle der D*** C*** zu. Die beklagte Partei habe daher gegenüber der klagenden Partei keine eigenständigen Rechte erworben; sie sei lediglich in einer vertraglichen Beziehung zur D*** C*** AG gestanden und habe in deren Interesse und für deren Rechnung tätig zu sein gehabt. Wenn sie in der Einleitung der Verträge als Agent der D*** C*** bezeichnet werde, so entspreche dies auch dem Inhalt des Vertrages, in dem die beklagte Partei lediglich als Spediteur (Shipping Agent) oder als "Schiffsagent" der D*** C*** bezeichnet werde, dem zwar nicht die Besorgung der Beförderung, wohl aber sonstige Überwachungs- und Mitwirkungsaufgaben in Form der indirekten Stellvertretung obliegen. Zwischen den Streitteilen seien keine eigenständigen vertraglichen Beziehungen begründet worden; solche bestünden vielmehr nach dem Wortlaut und Sinn der Verträge lediglich zwischen der klagenden Partei und der D*** C*** einerseits und der D*** C*** und der beklagten Partei andererseits. Zwischen den Streitteilen sei demnach ein Schiedsvertrag nicht abgeschlossen worden, so daß der Aufhebungsgrund des § 595 Abs. 1 Z 1 ZPO gegeben sei. Zu diesem Ergebnis gelange man auch dann, wenn man den Parteiwillen zur Auslegung der Schiedsgerichtsklausel heranziehe. Aus der Tatsache, daß die beteiligten Kapitalgesellschaften bei den Vertragsgesprächen davon ausgegangen seien, daß die beklagte Partei für den Weitertransport der Fracht vom rumänischen Donauhafen bis Moosbierbaum verantwortlich sei und daß sie zum Zwecke der Beschaffung des Donauschiffsraums Frachtverträge mit den Donaureedern abzuschließen hatte, ergäbe sich nur die Spediteureigenschaft der beklagten Partei für eine bestimmte Teilstrecke, die Besorgung der Güterbeförderung im Bereich der Binnenschiffahrtsroute. Daß die beklagte Partei damit auch Spediteur der klagenden Partei geworden sei, sei nicht festgestellt.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobenen Revision der beklagten Partei kommt Berechtigung zu.
Die beklagte Partei hat mit Schriftsatz vom 10. Jänner 1986 innerhalb der Rechtsmittelfrist ihre Rechtsmittelschrift vom 14. Dezember 1985 gegen eine neue Rechtsmittelschrift vom 10. Jänner 1986 ausgetauscht. Der Oberste Gerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht vertreten, daß jeder Partei nur eine einzige Rechtsmittelschrift zusteht und ein zweiter Schriftsatz, möge er Richtigstellungen oder Nachträge enthalten, selbst dann, wenn er innerhalb der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde, unzulässig sei (RZ 1983/23; RZ 1982/40; SZ 54/103; JBl. 1981, 387; JBl. 1979, 373 u.a.; Fasching Komm. IV 26; Mayer, Der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels, JBl. 1981, 458 ff, 520 ff). Im Hinblick auf die durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 geschaffenen erweiterten Verbesserungsmöglichkeiten (§ 84 Abs. 3 ZPO) vertreten Fasching, Lehr- und Handbuch, Rz 1693, und Konecny, JBl. 1984, 65, 69, die Auffassung, daß es im österreichischen Zivilprozeßrecht den Grundsatz der Einmaligkeit der Rechtsmittelhandlung nicht mehr gebe. Der Rechtsmittelwerber könne das ursprünglich eingebrachte Rechtsmittel innerhalb der Frist in formgerechter Weise ergänzen oder gegen eine andere Rechtsmittelschrift (auch ohne Zustimmung des Gegners) austauschen. Dieser Rechtsansicht ist jedoch nicht beizupflichten. Wohl lassen die §§ 84, 474 Abs. 2, 495, 513 ZPO idF der Zivilverfahrens-Novelle 1983 die Verbesserung einer Rechtsmittelschrift, in der vorgeschriebenes Vorbringen fehlt, zu, doch können inhaltliche Mängel eines Schriftsatzes im Sinne sachlicher Unrichtigkeiten oder unschlüssiger Ausführungen auch nach neuem Recht nicht verbessert werden (so bereits 4 Ob 521/85, 4 Ob 111/85; Petrasch, ÖJZ 1985, 260, 299). Die Rechtsmittelschrift vom 14. Dezember 1985 weist keine verbesserungsfähigen formellen Mängel im vorgenannten Sinn auf. In der zweiten Rechtsmittelschrift wurden nur die Ausführungen zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung ergänzt. Diese Rechtsmittelschrift ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Der Überprüfung des Urteils des Berufungsgerichtes ist die Rechtsmittelschrift vom 14. Dezember 1985 zugrundezulegen.
Schiedsvereinbarungen sind nach herrschender Auffassung als Prozeßhandlungen (Prozeßverträge) zu beurteilen, da § 1391 ABGB die Regelung des Schiedsvertrages ausschließlich der "Gerichtsordnung" und damit dem Prozeßrecht zuweist (Fasching, Lehr- und Handbuch Rz 2171; Böhm, ZfRV 1968, 262 ff; Matscher, JBl. 1975, 412, 413; Rummel, RZ 1986, 146). Zur Auslegung des Schiedsvertrages sind daher grundsätzlich die Vorschriften des Prozeßrechts heranzuziehen (Fasching a.a.O. Rz 2171; Fasching, Schiedsgericht und Schiedsverfahren im österreichischen und internationalen Recht, 30; Rummel a.a.O. 146), was aber nach der in der Rechtsprechung seit jeher vertretenen Auffassung nicht ausschließt, den von den Parteien mit der Schiedsgerichtsvereinbarung gemeinsam verfolgten Zweck, also die Parteiabsicht und die Grundsätze des redlichen Verkehrs (§ 914 ABGB), als Auslegungsmittel heranzuziehen (7 Ob 551, 552/85; SZ 55/89; JBl. 1976, 377; SZ 34/35). Rummel hat a.a.O. 151 die Rechtsprechung gebilligt und sich dafür ausgesprochen, auf den Schiedsvertrag sehr weitgehend die Regeln des bürgerlichen Rechts über Verträge zumindest analog anzuwenden.
Der Wortlaut des Punktes 8 der Verträge vom 8. Oktober 1982 und vom 20. Oktober 1982 ("Gerichtsstand Wien. Schiedsgericht der Wiener Handelskammer gemäß den üblichen Usancen") gibt für sich allein keinen Aufschluß über die Tragweite der Schiedsgerichtsvereinbarung. Die klagende Partei vertritt den Standpunkt, daß allfällige aus der Abwicklung des Rechtsgeschäftes entstehende Streitigkeiten zwischen ihr und der beklagten Partei nicht in die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes fallen, weil die beklagte Partei "als Agent der D*** C*** AG" tätig geworden sei. Über den Sinngehalt der Bezeichnung Agent wurde weder vor noch nach Abschluß der Verträge gesprochen. Die Formulierung der Eingangsklausel der Verträge entstammt einem alten, von der beklagten Partei verwendeten Vertragsmuster. Unter Agent (Schiffsagent, agent maritime) wird im Seehandelsrecht der ständig betraute Schiffsmakler bezeichnet (Schlegelberger-Lieseke, Seehandelsrecht 251), dem als Vertreter des Reeders insbesondere die Ein- und Ausklarierung des Schiffes obliegt (vgl. Prüßmann-Rabe, Seehandelsrecht 2 223); darüber hinaus könnte der Ausdruck Agent auch verwendet worden sein, um damit die Stellung der beklagten Partei als Spediteur (forwarding agent) zu bezeichnen. Der Erstrichter stellte fest, die Vertragspartner seien bei den Vertragsgesprächen davon ausgegangen, daß die beklagte Partei für den Weitertransport der Fracht vom Donauhafen in Rumänien bis Moosbierbaum verantwortlich sei und insbesondere zum Zwecke der Beschaffung des Donauschiffsraumes Frachtverträge mit den Donaureedern abzuschließen habe. Die von der beklagten Partei eingeholten Anbote hätten die Grundlage für die in Besprechungen zwischen den Streitteilen erstellten Durchfrachtsätze gebildet. Die beklagte Partei habe Frachtverträge mit der Donaureederei M*** abgeschlossen. Von diesen Feststellungen des Erstrichters wich das Berufungsgericht unter Verletzung des Unmittelbarkeitgrundsatzes ab, wenn es seiner Entscheidung (in der Hauptbegründung, S 10 des Urteils) zugrundelegte, daß die klagende Partei mit den Reedern der Donauschiffe die entsprechenden Frachtverträge abzuschließen gehabt habe. Diesem - von der beklagten Partei in der Revision mit Recht gerügten Verfahrensmangel - kommt aber entscheidende Bedeutung nicht zu. Die beklagte Partei wurde bei Vertragsabschluß jedenfalls nicht als direkter Stellvertreter der D*** C*** AG tätig, wurden doch die in Rede stehenden Verträge auch von vertretungsbefugten Organen der D*** C*** AG unterfertigt. Punkt 4 der Verträge regelt die Bezahlung des vereinbarten Durchfrachtforfaits und der Pauschalprovision in der Höhe von S 5,- je Tonne laut bill of lading dahin, daß die D*** C*** AG 85 % dieser Beträge an die beklagte Partei zu bezahlen habe, wogegen die beklagte Partei ihrerseits die Zahlung sofort "gemäß charter party" an den Reeder zu überweisen habe. Da die Verrechnung der Frachtgebühren auf Grund der charter party zu erfolgen hatte, jedenfalls die Frachtverträge über die Seestrecke von der klagenden Partei abgeschlossen wurden, ergibt sich daraus die Verpflichtung der klagenden Partei, der beklagten Partei die Frachtverträge (samt Begleitdokumenten) auszufolgen, um damit die Grundlage für die Bezahlung der Fracht an die Reeder durch die beklagte Partei zu schaffen (vgl. auch S 25 des Schiedsspruchs der Wiener Handelskammer). Die Verträge begründeten daher nicht nur Rechtsbeziehungen zwischen der D*** C*** AG und der beklagten Partei einerseits sowie der D*** C*** und der klagenden Partei andererseits, sondern auch zwischen den Streitteilen. Unterfertigte aber die beklagte Partei die Verträge, wenn auch nur in ihrer Eigenschaft als "Agent" der D*** C***, aber doch im eigenen Namen und nicht nur als direkter Stellvertreter der D*** C*** AG, und begründete das Vertragswerk Rechtsbeziehungen zwischen den Streitteilen, so ist nach der vermuteten Parteiabsicht und unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des redlichen Verkehrs (§ 914 ABGB) die Schiedsklausel dahin zu verstehen, daß sie für Streitfälle zwischen allen drei am Vertrag beteiligten Personen zu gelten habe. Daß die Schiedsklausel nur für Streitfälle zwischen der D*** C*** und der klagenden Partei Geltung haben sollte, wie dies die klagende Partei meint (S 3 d.A.), hätte besonders vereinbart werden müssen und kann jedenfalls nicht allein daraus, daß die beklagte Partei als Agent der D*** C*** bezeichnet wurde, erschlossen werden. Demzufolge ist spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
Anmerkung
E08962European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0010OB00545.86.0903.000Dokumentnummer
JJT_19860903_OGH0002_0010OB00545_8600000_000