Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch, Dr. Schubert, Dr. Hofmann und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DDr. Jörg Christian H***, Rechtsanwalt in Innsbruck, Anichstraße 6, als Masseverwalter im Konkurs der Firma F*** H*** A***
Gesellschaft mbH, wider die beklagte Partei R***-Z*** Tirol reg.Genossenschaft mbH, Innsbruck, Adamgasse 3-7, vertreten durch Dr. Gunther Nagele und Dr. Paul Grossmann, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Feststellung und Bekanntgabe (Streitwert S 200.000,--) infolge Revisionen der klagenden und der beklagten Parteien gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 11.März 1985, GZ. 6 R 39/85-35, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 19.September 1984, GZ. 17 Cg 89/84-28, teils bestätigt und teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Beiden Revisionen wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Firma F*** H***-A*** Gesellschaft mbH (im folgenden: Firma F*** H***) wurde im Jahre 1975 mit einem Stammkapital von S 200.000,-- gegründet. Sie befand sich seit ihrer Gründung in finanziellen Schwierigkeiten. Die Bilanz des ersten Geschäftsjahres wies einen Verlust von S 1,724.000,-- auf, auch die Bilanzen der folgenden Jahre waren negativ. Die beklagte Partei war die Hausbank der Firma F*** H***. Mit Kreditvertrag und Mantelzessionsvertrag vom 22.Oktober 1975 gewährte die beklagte Partei der Firma F*** H*** einen Betriebsmittelkredit von S 200.000,-- der mit Vertrag vom 16.Jänner 1979 auf S 400.000,-- aufgestockt wurde. Diese Erhöhung des Kreditrahmens erfolgte trotz der chronischen Unterkapitalisierung und der fortgesetzten finanziellen Probleme wegen einer möglich erscheinenden Beteiligung eines deutschen Unternehmens, die zur Gesundung geführt hätte. Mit Vertrag vom 28.August 1979 erfolgte eine weitere Kreditausweitung um S 200.000,--. Am 21.Oktober 1980 wurde vom Erstgericht zu Sa 18/80 über die Firma F*** H*** das Ausgleichsverfahren eröffnet. Nach dem beigeschlossenen Vermögensverzeichnis bestand damals eine Überschuldung von S 4,048.988,42. Nach der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens nahm die beklagte Partei vorerst keine weiteren Zessionen mehr an und gewährte keine weiteren Kredite. Das Zessionskonto wurde ruhiggestellt. Die Geschäftsführer der Firma F*** H*** ersuchten um eine Verlängerung des Zessionskreditverhältnisses. Da die beklagte Partei aufgrund einer in Aussicht genommenen Umstrukturierung der Firma F*** H*** und einer Beteiligung eines deutschen Unternehmens der Auffassung war, daß eine Rettung möglich sein werde, entschloß sie sich, das Zessionskreditverhältnis weiterzuführen. Die Fortführung wurde allerdings von der Zustimmung des Ausgleichsverwalters abhängig gemacht, um die sich die Geschäftsführer der Firma F*** H*** zu bemühen hatten. Der Ausgleichsverwalter erklärte, für eine derartige Zustimmung nicht zuständig zu sein; es sei nicht seine Sache, mit der beklagten Partei Kreditverhandlungen zu führen. Ein ausdrücklicher Einspruch des Ausgleichsverwalters, der in Kenntnis des Kreditverhältnisses war, erfolgte aber nicht. Das Kreditverhältnis wurde Ende November 1980 wieder aufgenommen, der Kreditrahmen wurde im Februar 1981 einvernehmlich auf S 200.000,-- abgesenkt. Die Zahlungsunfähigkeit der Firma F*** H*** trat am 27. Mai 1981 ein. Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 1.April 1982, S 44/82, wurde über das Vermögen der Firma F*** H*** der Konkurs eröffnet.
Der klagende Masseverwalter begehrt, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, ihr bekanntzugeben, welche Zahlungen bei der beklagten Partei aufgrund aller seit 1.Oktober 1981 bis 1.April 1982 vorgenommenen Forderungsabtretungen der Firma F*** H*** eingegangen seien und in Zukunft noch eingehen werden sowie welche Forderungen über die im Punkt 2 des Klagebegehrens angegebenen Forderungen hinaus (in diesem Zeitraum) der beklagten Partei noch abgetreten worden seien; die klagende Partei begehrt weiters die Feststellung, daß der von der Firma F*** H*** mit der beklagten Partei am 16.Jänner 1979 abgeschlossene Mantelzessionsvertrag nichtig sei sowie daß die in der Zeit vom 1.Oktober 1981 bis 1. April 1982 zugunsten der klagenden Partei vorgenommenen Abtretungen konkret angegebener Forderungen im Gesamtumfang von S 502.642,84 sowie weiterer Abtretungen, die von der beklagten Partei noch bekanntzugeben seien, sowie die diese Abtretungen betreffenden Drittschuldnerverständigungen und Buchungen von eingegangenen Beträgen auf Konten der beklagten Partei und alle eine Vermögensverschiebung von der Gemeinschuldnerin zur beklagten Partei hervorrufenden Rechtshandlungen gegenüber den Gläubigern im Konkurs der Firma F*** H*** unwirksam seien; die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei den sich aus der Bekanntgabe ergebenden Betrag samt Anhang zu bezahlen. Die beklagte Partei habe als Hausbank der Firma F*** H*** seit deren Gründung im Jahre 1975 genauesten Einblick in die wirtschaftlichen Verhältnisse der Firma F*** H*** gehabt, ihr seien auch jeweils die Bilanzen vorgelegt worden. Der beklagten Partei sei nach Eröffnung des Ausgleichsverfahrens bekannt gewesen, daß eine Sanierung der Firma F*** H*** aufgrund der bestehenden Unterkapitalisierung nicht möglich sein werde. Die Anfechtung des Mantelzessionsvertrages und der einzelnen Forderungsabtretungen innerhalb der letzten sechs Monate vor Konkurseröffnung stützte die klagende Partei in erster Linie auf die Bestimmungen der §§ 30 und 31 KO. Die beklagte Partei habe nur einen Anspruch auf Sicherstellung durch Zessionen, nicht aber einen solchen auf Tilgung ihrer Kapitalforderungen gehabt.Hilfsweise wurde das Begehren auch auf Benachteiligungsabsicht der Gemeinschuldnerin und verschuldete Unkenntnis dieser Absicht auf Seiten der beklagten Partei gestützt (§ 28 KO). Die klagende Partei habe nicht feststellen können, welche Zahlungseingänge aufgrund der Zessionen vom 1.Oktober 1981 bis 1. April 1982 bei der beklagten Partei erfolgt seien. Zur Konkretisierung des Leistungsbegehrens benötige sie die betragsmäßig genaue Angabe, wieviel aus den Zessionen der beklagten Partei zugeflossen und damit der klagenden Partei und den Gläubigern im Konkurs entgangen sei. Die klagende Partei habe ein privatrechtliches Interesse an der Ermittlung dieses Vermögens. Die beklagte Partei sei nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zur Vermögensangabe verpflichtet. Die beklagte Partei als Anfechtungsgegner sei als unredlicher Besitzer anzusehen. Dieser stehe gemäß § 336 ABGB dem Geschäftsführer ohne Auftrag gleich. Für diesen gelte die Auskunftspflicht nach § 1039 ABGB. Es bestehe daher die Verpflichtung der beklagten Partei, das erhaltene Vermögen bekanntzugeben. Ungeachtet dieser Pflicht sei die beklagte Partei zur Auskunft gegenüber der klagenden Partei verpflichtet. Jede Nichtbekanntgabe bedeute ein Verheimlichen und Verschweigen eines Vermögens. Zudem könne die klagende Partei innerhalb der Anfechtungsfrist nicht feststellen, ob über die bisher vorgefundenen Zessionsverzeichnisse und die darin angeführten Rechnungen hinaus noch weitere Forderungen an die beklagte Partei abgetreten worden seien und ob allenfalls Forderungen an die Gemeinschuldnerin rückabgetreten worden seien.
Die beklagte Partei wendete ein, die Weiterführung des Unternehmens während des Ausgleichsverfahrens sei über Empfehlung des Ausgleichsverwalters erfolgt. Die während des Ausgleichsverfahrens durchgeführten angefochtenen Geschäfte hätten zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört. Eine Anfechtung nach § 31 KO sei gemäß § 31 Abs.3 KO ausgeschlossen. Der beklagten Partei sei auch ein materiellrechtlicher Anspruch auf Sicherstellung zugestanden, für eine Anfechtung nach § 28 KO fehlten alle Voraussetzungen. Es habe keine Begünstigungsabsicht der Firma F*** H*** bestanden. Gemäß § 8 AO habe die Weiterführung des Zessionskredites nicht der Zustimmung des Ausgleichsverwalters bedurft. Ein Tatsachenvorbringen zum Auskunftsbegehren erstattete die beklagte Partei nicht.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es habe sich kein Anhaltspunkt für eine Benachteiligungs- oder Begünstigungsabsicht ergeben. Die Sicherstellung durch Zessionen stelle eine kongruente Deckung dar. Die Weiterführung des Zessionskreditverhältnisses habe zu den Geschäften des gewöhnlichen Wirtschafts- und Geschäftsbetriebes gehört, der Ausgleichsverwalter habe dagegen keinen Einspruch erhoben. Es entspreche der herrschenden Auffassung, daß jede beklagte Partei ab der Klagseinbringung als unredlicher Besitzer im Sinne des § 336 ABGB anzusehen sei. Der Hinweis auf die Bestimmung des § 1039 ABGB sei aber ausdrücklich nur für den Fall des Aufwandersatzes zulässig. Eine Verpflichtung des Drittschuldners im Zuge des Exekutionsverfahrens auf Vermögensangabe bzw. Rechnungslegung sei bereits des öfteren verneint worden. Dies habe analog auch für den Konkursfall zu gelten. Auch von einem Verheimlichen oder Verschweigen eines Vermögens könne wegen der der beklagten Partei auferlegten Rechtspflicht, das Bankgeheimnis zu wahren, was eine Angabe eines Vermögens ausschließe, nicht die Rede sein.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei teilweise Folge. Es änderte mit Teilurteil das Urteil des Erstgerichtes dahin ab, daß es dem Rechnungslegungsbegehren (mit Ausnahme der Angabe, welche Zahlungen noch in Zukunft eingehen werden) stattgab, es bestätigte die Abweisung des Begehrens auf Feststellung der Nichtigkeit des Mantelzessionsvertrages vom 16. Jänner 1979; im übrigen hob es das Urteil des Erstgerichtes unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies in diesem Umfang die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurück. Es sprach aus, daß der Wert des von der Bestätigung betroffenen Teiles des Streitgegenstandes S 60.000,--, jener der von der Abänderung und Aufhebung betroffenen Teile jeweils S 15.000,-- und der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht insgesamt entschieden habe, S 300.000,-- übersteige. Die Beweisrüge sei nicht berechtigt. Eine auf §§ 28 Z.2 und 3, 30 und 31 KO gestützte Anfechtung des Mantelzessionsvertrages scheitere schon am Fristablauf. Lediglich § 28 Z.1 KO kenne eine zehnjährige Frist vor der Konkurseröffnung für Rechtshandlungen, die der Gemeinschuldner in der dem anderen Teile bekannten Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen habe. Die Absicht des Gemeinschuldners und die Kenntnis dieser Absicht durch den anderen Teil habe der Anfechtende zu beweisen. Außer der Behauptung, daß Benachteiligungsabsicht der Gemeinschuldnerin vorliege, habe die klagende Partei nichts vorgebracht, woraus sich eine Benachteiligungsabsicht ergeben könnte. Auch aus den aufgenommenen Beweisen habe sich kein Hinweis für eine solche Absicht ergeben. Die bloße Wiedergabe des Gesetzestextes ersetze nicht die Behauptungs- und Beweispflicht der klagenden Partei. Eine Auskunftspflicht der beklagten Partei ergebe sich sowohl aus § 97 Abs.3 KO als auch aus dem Wesen des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses. Bei Vertragsverhältnissen bestehe eine Verpflichtung zur Rechnungslegung überall dort, wo es das Wesen des Rechtsverhältnisses mit sich bringe, daß der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang des Vermögens im Ungewissen, der Verpflichtete aber in der Lage sei, unschwer eine solche Auskunft zu erteilen und diese Auskunft dem Verpflichteten überdies nach den Grundsätzen von Treu und Glauben auch zugemutet werden könne. Eine Rechnungslegungspflicht bestehe insbesondere dann, wenn dem Berechtigten ermöglicht werden solle, nach dem durch die Rechnungslegung klargelegten Stand seines Vermögens weitere Verfügungen zu treffen. Daß das Vermögen der Gemeinschuldnerin durch Zahlungen aufgrund der Zessionen betroffen sei, bedürfe keiner näheren Erörterung, werde doch hiedurch ihr Schuldenstand gegenüber der beklagten Partei verringert. Betroffen sei der Vermögensstand der Gemeinschuldnerin aber auch durch die Zession selbst. Es sei zwar richtig, daß als Vermögen und Schulden im Sinne des Art.XLII EGZPO nur die Aktiven und Passiven zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt anzusehen seien, nicht aber die Entwicklung eines Vermögens innerhalb eines Zeitraumes. Das Fehlen der Angabe dieses Zeitpunktes mache aber die Klage nicht unberechtigt. In Ermanglung der Angabe eines Stichtages sei die Angabe des Vermögens und der Schulden auf den Tag des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz abzustellen. Dies bedeute, daß mit dem Stichtag des Schlusses der Verhandlung erster Instanz alle vom Klagebegehren erfaßten Zessionen und die bis zu diesem Stichtag eingegangenen Zahlungen aufgrund solcher Zessionen bekanntzugeben seien. Das Begehren sei auch nicht davon abhängig, ob die Anfechtungsansprüche berechtigt seien. Im übrigen hielt das Berufungsgericht unter Übernahme der Rechtsausführungen der Entscheidung SZ 57/87 zum revolvierenden Zessionskredit die Rechtssache für ergänzungsbedürftig.
Nur das Teilurteil wird von den Parteien bekämpft. Die klagende Partei begehrt in ihrer Revision die Abänderung dahin, daß festgestellt werde, der von der Gemeinschuldnerin mit der beklagten Partei am 16.Jänner 1979 abgeschlossene Mantelzessionsvertrag sei nichtig, die beklagte Partei, daß das Auskunftsbegehren abgewiesen werde.
Rechtliche Beurteilung
Beide Revisionen sind nicht berechtigt.
Eine Anfechtung nach § 28 KO setzt voraus, daß die Gemeinschuldnerin in der Absicht handelte, ihre Gläubiger zu benachteiligen. In Benachteiligungsabsicht handelte sie dann, wenn sie wußte und wollte, daß durch ihre Rechtshandlungen Gläubiger benachteiligt werden; ihr Wille muß zumindest in der Form des dolus eventualis auf die Herbeiführung dieses Erfolges gerichtet gewesen sein. Entscheidender Zeitpunkt für die Annahme der Benachteiligungsabsicht ist jener der Vornahme der Rechtshandlung (JBl 1984,495 mwN). Die Benachteiligungsabsicht bildet einen unabdingbaren Bestandteil dieses Anfechtungsgrundes. Sie ist daher vom klagenden Masseverwalter zu behaupten und zu beweisen (JBl 1984,495). Das Erstgericht hat - von der klagenden Partei in ihrer Beweisrüge nicht bekämpft - ausdrücklich festgestellt, es habe sich kein Anhaltspunkt für eine Benachteiligungsabsicht der Firma F*** H*** ergeben. Ob Benachteiligungsabsicht vorlag, gehört zum irrevisiblen Tatsachenbereich (SZ 53/31; SZ 7/352; Fasching, Kommentar IV 333). Für den Mantelzessionsvertrag vom 16.Jänner 1979 kann daher schon mangels Benachteiligungsabsicht von Seiten der Firma F*** H*** der Anfechtungsgrund des § 28 Z.1 KO nicht vorliegen.
Stand dem Gemeinschuldner nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ein Rechnungslegungsanspruch (Anspruch auf Auskunftserteilung) aus konkursverfangenen Rechtsverhältnissen zu, ist dieser Anspruch nach Konkurseröffnung vom Masseverwalter geltend zu machen (4 Ob 603/74; König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung Rz 413; Petschek-Reimer-Schiemer, Das österreichische Insolvenzrecht 437; Mentzel-Kuhn-Uhlenbruck,
Konkursordnung 10 695). Auf ein Anfechtungsrecht kann ein solcher Anspruch allerdings nur dann gestützt werden, wenn bestimmte Rechtshandlungen bereits erfolgreich angefochten wurden oder der Anfechtungsanspruch dem Grunde nach bejaht wird (König aaO Rz 414;
Petschek-Reimer-Schiemer aaO 389 f; vgl. BGHZ 74; 379, 381;
Heinrichs in Palandt 45 294; Böhle-Stamschräder-Kilger, Konkursordnung 14 188; Mentzel-Kuhn-Uhlenbruck aaO). Diese Voraussetzung besteht derzeit nicht. Auch § 97 Abs.3 KO kann keine geeignete Grundlage für die Stattgebung des Auskunftsbegehrens sein, da es sich dabei nicht um eine privatrechtliche, sondern um eine öffentlich-rechtliche Norm handelt (4 Ob 603/74). Dem Berufungsgericht kann aber darin gefolgt werden, daß sich die Rechnungslegungs-(Auskunfts-)pflicht schon aus dem zwischen dem Gemeinschuldner und der beklagten Partei abgeschlossenen Kreditverhältnis ergibt. Es entspricht ständiger von der Lehre gebilligter Rechtsprechung, auch ohne ausdrückliche gesetzliche Normierung aus den zugrundeliegenden Rechtsverhältnissen einen Rechnungslegungsanspruch dann abzuleiten, wenn ein Teil in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang des Vermögens im Ungewissen, der andere aber unschwer in der Lage ist, eine solche Auskunft zu erteilen, und ihm dies nach den Grundsätzen von Treu und Glauben auch zugemutet werden kann (RdW 1985, 159; ZAS 1984, 227;
MietSlg. 32.628; SZ 53/29 uva; Fasching, Kommentar II 91; vgl. Heinrichs aaO 293; Alff in BGB-RGRK 10 Rz 2 zu § 261). Ein zur Rechnungslegung unter den genannten Umständen verpflichtendes Rechtsverhältnis liegt insbesondere bei Kreditverträgen vor (König aaO 413). Die beklagte Partei erstattete in erster Instanz kein gegen das Rechnungslegungsbegehren gerichtetes Tatsachenvorbringen. Sie bestritt insbesondere nicht, daß der Masseverwalter in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang des Kreditverhältnisses und dessen Abwicklung im Ungewissen war. Sie behauptete nicht, sie sei ihrer Auskunftsverpflichtung ohnedies nachgekommen, aber auch nicht, es sei ihr jetzt nur schwer möglich, die verlangten Auskünfte zu erteilen. Soweit erstmals in der Revision ein solches Vorbringen erstattet und auf Beweisergebnisse hingewiesen wird, auf die allenfalls derartige Feststellungen hätten getroffen werden können, handelt es sich um unzulässige Neuerungen.
Beiden Revisionen ist der Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 392 Abs.2, 52 Abs.2, 43 Abs.1 und 50 ZPO.
Anmerkung
E08953European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0010OB00563.86.0903.000Dokumentnummer
JJT_19860903_OGH0002_0010OB00563_8600000_000