TE OGH 1986/9/3 3Ob557/86

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Veröffentlicht am 03.09.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Kinzel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Mag. Engelmaier als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Firma T*** Gesellschaft m. b.H.& Co. KG, 6020 Innsbruck, Kaufmannstraße 38a, vertreten durch Dr. Werner Beck, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Dr. Walter K***, Rechtsanwalt, 6020 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 57, wegen S 50.000,-- s.A. infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 13.Februar 1986, GZ 2 R 319/85-13, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 16.Juli 1985, GZ 16 Cg 557/84-7, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben. Das Urteil des Berufungsgerichtes wird dahin abgeändert, daß das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit S 5.075,70 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin S 428,70 Umsatzsteuer und S 360,-- Barauslagen) und die mit S 3.309,75 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 257,27 Umsatzsteuer und S 480,-- Barauslagen) zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die klagende Partei, über deren Vermögen ein Ausgleichsverfahren eröffnet war, wollte ihrem Rechtsfreund und auch dem jetzigen Klagsvertreter am 22.Oktober 1984 einen Betrag von S 50.000,-- überweisen und füllte den bezüglichen Banküberweisungsauftrag dahin aus, daß als Empfänger richtig der Klagsvertreter Dr.Werner Beck, Rechtsanwalt in Innsbruck, und als Verwendungszweck der Vermerk "i.S.Ausgleich" eingesetzt war. Als Kontonummer des Empfängers war aber irrtümlich die Nummer 0000-017475 angegeben, das ist die Kontonummer des Beklagten bei dem Kreditinstitut, das auch den Überweisungsauftrag durchführte. Der Betrag wurde trotz dieser Differenz zwischen Empfänger und Kontonummer des Empfängers dem genannten Konto des Beklagten gutgeschrieben. Der Beklagte war damals Rechtsfreund der beiden Ausgleichsgläubiger 1. Fa.K*** OHG und 2. Fa. Max K***.

Dieser Überwiesung gingen zeitlich folgende Vorgänge voraus:

Mit Schreiben vom 6.September 1984 hatte der Klagsvertreter namens der klagenden Partei unter anderem den Beklagten als Rechtsfreund der beiden genannten Gläubiger um Erlaß der 40 %igen Ausgleichsquote aus Zinsen und Kosten ersucht, was der Beklagte mit Schreiben vom 17.September 1984 namens der beiden vom ihm vertretenen Gläubiger ablehnte. Am 25.September 1984 hatte die klagende Partei auf das Konto des Beklagten für die von ihm vertretenen Gläubiger die 40 %ige Quote aus den Hauptsachenbeträgen, nämlich S 465.740,80 für die Fa.K*** OHG und S 45.846,44 für die Fa.Max K***, überwiesen. Mit Schreiben vom 26.September 1984 hatte der Beklagte den Eingang dieser Beträge bestätigt, mahnte jedoch die fehlenden Teilbeträge von S 27.944,64 für die Fa.K*** OHG bzw. von S 3.583,32 für die Fa.Max K*** ein; wenn diese Beträge nicht binnen 8 Tagen bezahlt würden, werde Wiederaufleben geltend gemacht werden. Weiters machte er an Kosten der beiden Mahnschreiben S 415,80 bzw. S 244,20 geltend. Bei Erhalt der Verständigung über die Gutbuchung des Betrages von S 50.000,-- wußte der Beklagte zunächst nicht, daß die klagende Partei als Empfänger ihren Rechtsfreund Dr. Beck vorgesehen hatte. Er verrechnete den auf seinem Konto eingegangenen Betrag ohne genauere Prüfung des Einganges seinen beiden Klienten (ergänzende Tatsachenfeststellung des Erstgerichtes S.10 des Ersturteils = S.51 des Aktes).

Mit Schreiben vom 29.Oktober 1984 bestätigte der Beklagte den Eingang des oben erwähnten Betrages von S 50.000,-- und teilte mit, daß er diesen Betrag auf den wiederaufgelebten Teil der Forderung der Fa.K*** OHG von S 69.861,14 anrechnen werde, so daß für diese Firma noch S 19.861,14 zuzüglich S 415,80 Kosten und für die Fa.Max K*** die voll wiederaufgelebten 8.957,06 plus S 244,20 Kosten offen seien. Der Klagsvertreter klärte den Beklagten mit Schreiben vom 15.November 1984 über den eingangs erwähnten Irrtum auf und forderte die Rückzahlung des Betrages von S 50.000,--. Hinsichtlich des vom Beklagten geltend gemachten Wiederauflebens bestritt der Klagsvertreter den Eintritt der dafür im Ausgleich vorgesehenen Voraussetzungen. Am 14.November 1984 (also am Tag vor Abfassung des vorgenannten Schreibens) hatte die klagende Partei dem Beklagten für die beiden Firmen die eingemahnten Beträge (ohne Kosten) von S 27.944,64 bzw. S 3.582,84 überwiesen, worauf der Klagsvertreter in seinem Schreiben vom 15.November 1984 auch hinwies. Einen nach Ansicht des Beklagten dadurch entstandenen Überzahlungsbetrag von S 2.049,28 überwies der Beklagte an den Klagsvertreter, der diesen Betrag jedoch nicht annahm. Auf Grund dieses im Revisionsverfahren nicht strittigen Sachverhaltes begehrt die klagende Partei vom Beklagten den Rückersatz der überwiesenen S 50.000,-- samt 12 % Zinsen seit 23. November 1984. Die klagende Partei verwies in der Klage einerseits auf den Umstand der irrtümlich zugekommenen Zahlung und zwar in der Weise, daß die klagende Partei vorbrachte, der Beklagte sei aufgefordert worden, die ihm irrtümlich zugekommene Zahlung herauszugeben, was von diesem verweigert worden sei (Pkt.1 der Klagserzählung). Andererseits machte die klagende Partei geltend, der Beklagte wäre verpflichtet gewesen, den unklaren Beleg zu überprüfen, und nicht berechtigt gewesen, ihn eigenmächtig für die Firmen K*** und K*** zu verrechnen, und hafte daher persönlich für die Rückstellung des Betrages.

Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und wendete ein, er sei nicht passiv legitimiert, weil er den strittigen Betrag keinesfalls im eigenen Namen entgegengenommen habe. Da im Zeitpunkt dieser Zahlung Forderungen seiner beiden Mandanten offen gewesen seien, die den Betrag von S 50.000,-- überschritten hätten, sei er aber auch zur Teilverrechnung dieses Betrages mit den offenen Mandantenforderungen gegenüber der klagenden Partei berechtigt gewesen. Es sei auch unverständlich, daß die klagende Partei nach Aufklärung ihres behaupteten Irrtums noch erhebliche Zahlungen an die Mandanten des Beklagten geleistet habe. Für den Fall, als man die Passivlegitimation des Beklagten jedoch bejahen wolle, stehe den von ihm vertretenen Firmen K*** OHG und Max K*** wegen des eingetretenen Wiederauflebens ein Betrag von S 42.332,30 bzw. S 5.618,42 zu (was zusammen mit den schon rücküberwiesenen S 2.049,28 den Betrag von S 50.000,-- ergibt), welche Forderungen diese Firmen dem Beklagten zu dem Zwecke der Kompensation mit der Klagsforderung abträten (der Beklagte behauptete nicht, daß eine Zession schon stattgefunden habe, sondern, daß diese Firmen für diesen Fall ihre Ansprüche abtreten, siehe Pkt.B der Klagebeantwortung).

Die klagende Partei bestritt, daß es je zu einem Wiederaufleben

der genannten Forderungen gekommen sei.

Das Erstgericht wies die Klage ab.

Es ging davon aus, daß die klagende Partei ihren Anspruch nur auf Schadenersatz gestützt habe. Diesbezüglich sei zwar der Beklagte jedenfalls passiv legitimiert, es fehle aber an einem Verschulden des Beklagten. Da der Beklagte nur in Wahrung der Interessen seiner Mandanten gehandelt habe, sei die Vorgangsweise des Beklagten auch nicht rechtswidrig. Ob ein Wiederaufleben eingetreten sei oder nicht, müsse nicht geprüft werden, weil diesbezüglich höchstens die beiden vom Beklagten vertretenen Firmen, aber nicht der Beklagte selbst, der sein Vertretungsverhältnis immer offengelegt habe, belangt werden könne.

Das Berufungsgericht änderte das Urteil des Erstgerichtes dahin ab, daß der Beklagte zur Zahlung von S 50.000,-- samt 4 % Zinsen seit 22.November 1984 verurteilt wurde und nun die Abweisung der Klage hinsichtlich weiterer 8 % Zinsen bestätigt wurde. Das Berufungsgericht sprach aus, daß die Revision zulässig sei. Das Berufungsgericht war der Auffassung, daß die Klage nicht nur auf Schadenersatz gestützt sei, sondern die klagende Partei fordere auch ganz allgemein die Rückzahlung des dem Beklagten irrtümlich zugekommenen Betrages. Es sei davon auszugehen, daß der strittige Betrag der beklagten Partei jedenfalls irrtümlich zugekommen sei. Der Beklagte sei verpflichtet gewesen, sich über den Überweisungszweck zu erkundigen, weil dieser sich aus dem Beleg nicht ableiten habe lassen, und wenn er sich nicht davon überzeugt habe, sei ihm die Unterlassung einer solchen Prüfung des Betrages anzulasten. Aus § 9 RAO oder den Normen des § 1009 ABGB lasse sich nicht ableiten, daß der Beklagte diesen Betrag auf jeden Fall für seine beiden Mandanten verwenden habe dürfen. Weil das Geld erkennbar nicht für diese beiden Mandanten des Beklagten sondern für den Klagsvertreter bestimmt gewesen sei, habe der Beklagte diese Beträge selbst dann nicht an seine Mandanten weiterleiten dürfen, wenn inzwischen deren Forderungen tatsächlich wieder aufgelebt wären. Daß sich das Geld nicht mehr in der Verfügungsgewalt des Beklagten befinde, befreie den Beklagten nicht von seiner Ersatzpflicht. Der "Aufrechnungseinwand" der beklagten Partei scheitere daran, daß die klagende Partei einer solchen Verrechnung der S 50.000,-- (notwendig wegen eines angenommenen Aufrechnungsverbotes nach § 1440 ABGB) nie zugestimmt habe. Den Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision begründete das Berufungsgericht mit dem Fehlen einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes über die Grenzen der Pflichten eines Rechtsanwaltes zur Wahrung der Interessen seines Mandanten im Zusammenhang mit dem irrtümlichen Erhalt einer Zahlung.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision des Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinne einer Wiederherstellung des Urteiles des Erstgerichtes abzuändern oder es aufzuheben.

Die klagende Partei beantragt, der Revision keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, weil zur Frage der passiven Klagslegitimation des Beklagten soweit ersichtlich keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorhanden ist. Der Revision kommt auch Berechtigung zu.

Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, daß die klagende Partei ihren Anspruch nicht nur auf Schadenersatz sondern auch auf Rückforderung einer irrtümlich bezahlten Nichtschuld gestützt hat. Beide Rechtsgründe dringen jedoch nicht durch.

Ein Schadenersatzanspruch scheidet schon deshalb aus, weil der Beklagte mit der klagenden Partei in keinen vertraglichen Beziehungen stand. Die vom Kläger immer wieder herangezogenen Bestimmungen der §§ 9 RAO, 1009, 1299 ABGB betreffen jeweils nur den Umfang der Sorgfaltspflichten die den Beklagten gegenüber seinen beiden Mandanten treffen. Der klagenden Partei gegenüber war jedoch der Beklagte nicht zu irgendeiner besonderen Sorgfalt verpflichtet und hatte auf deren Interessen nicht Bedacht zu nehmen. Nur gegenüber seinen beiden Mandanten konnte der Beklagte allenfalls verpflichtet sein, den strittigen Bankbeleg darauf zu untersuchen, welche Schuld wirklich getilgt werden sollte usw., um seine Mandanten etwa vor dem möglichen Schaden zu bewahren, eine bestehende Forderung trotz erfolgter Zahlung einzufordern oder sie wegen der vermeintlichen Zahlung nicht einzufordern. Selbst wenn daher der Beklagte den Irrtum der klagenden Partei wirklich nur aus Fahrlässigkeit nicht erkannt haben sollte, entstand keine Schadenersatzpflicht gegenüber der klagenden Partei. Daß der Beklagte trotz seiner Treuepflicht gegenüber seinen Mandanten berechtigt gewesen sein könnte, den ihm nur irrtümlich gutgebuchten Betrag nicht für seine Mandanten anzunehmen, wie dies das Berufungsgericht näher darlegte, hat nichts mit der Frage zu tun, ob der Beklagte der klagenden Partei gegenüber zu einem solchen Verhalten auch verpflichtet war. Die Voraussetzungen für eine Unterschlagung nach § 134 Abs 1 oder 2 StGB liegen nicht vor. Die klagende Partei hat nie behauptet, und das Verfahren brachte auch keine Anhaltspunkte dafür, daß der Beklagte vorsätzlich sich oder einem Dritten den ihm irrtümlich zugekommenen Geldbetrag zugeeignet habe, um sich oder den Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern. Bejaht man übrigens, was noch auszuführen ist, eine Kondiktion der klagenden Partei gegen die beiden Mandanten des Beklagten, dann wurde auch kein Schade verursacht. Entweder der irrtümlich über den Beklagten an seine beiden Mandanten weitergeleitete Betrag stand diesen auf Grund einer bestimmten Forderung gegen die klagende Partei (Wiederaufleben) zu, dann wurde eine Verbindlichkeit der klagenden Partei getilgt, oder aber die klagende Partei kann die irrtümliche Zahlung von den beiden nicht insolventen Mandanten des Beklagten zurückfordern.

Eingehend auf die Voraussetzungen dieser Kondiktion ist indes folgendes zu beachten:

Einerseits ist zu prüfen, ob überhaupt der klagenden Partei eine Kondiktion zusteht oder ob eine solche nur von der von der klagenden Partei in Anspruch genommenen Kreditunternehmung geltend gemacht werden kann. Zwar hat die beklagte Partei die aktive Klagslegitimation der klagenden Partei nicht in Zweifel gezogen; wenn aber die klagende Partei gar nicht kondizieren könnte, müßte ihr Rückforderungsanspruch nach § 1431 ABGB verneint werden. Andererseits ist zu untersuchen, ob die Kondiktion gegen den Beklagten erhoben werden kann, oder allenfalls nur gegen dessen Mandanten, ob also der Beklagte passiv legitimiert ist, was er ausdrücklich bestreitet.

Im Fall des Fehlens eines rechtswirksamen Überweisungsauftrages

an die Bank steht nach herrschender Auffassung nur der überweisenden

Bank eine sogenannte "Durchgriffskondiktion" gegen den

Überweisungsempfänger zu (zB SZ 54/187 = JBl.1982,

372 = EvBl 1982/44 für den Fall einer Doppelüberweisung;

SZ 54/162 = JBl.1983, 41 mit Glosse von Koziol für den Fall der

Einlösung eines schon gesperrten Schecks, siehe auch das reiche

deutsche Schrifttum zB. Larenz, Schuldrecht 12  II 541 ff,

Esser-Weyers, Schuldrecht 6  II 381, Reuter-Martinek,

Ungerechtfertigte Bereicherung 417, 427, Canaris in Larenz FS (1973)

799 f ua).

Im vorliegenden Fall ist aber aus folgenden Gründen von einer wirksamen Anweisung auszugehen. Gemäß Pkt.13 Abs 1 der allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen ist die Kreditunternehmung nämlich berechtigt, Aufträge eines Kontoinhabers oder Dritten allein auf der Grundlage der im Überweisungsauftrag angeführten Kontonummer des Begünstigten durchzuführen. Sie ist nicht verpflichtet, die Übereinstimmung dieser Kontonummer mit dem laut dem Kontowortlaut aufscheinenden Begünstigten zu prüfen. Diese überstarke Betonung der Bedeutung der Kontonummer findet ihre Rechtfertigung in der immer mehr zunehmenden Automation und ist daher nicht etwa als sittenwidrig zu betrachten (vgl. dazu Schinnerer-Avancini, Bankverträge 3 I 84, bes. auch Anm.86). Die von der klagenden Partei in Anspruch genommene Kreditunternehmung durfte damit auf Grund der von der klagenden Partei angegebenen Kontonummer die Überweisung auf das Konto des Beklagten durchführen, auch wenn im Überweisungsauftrag nicht der Beklagte sondern der Rechtsfreund der klagenden Partei als Empfänger genannt war. Damit war aber die Bank nur sogenannter Leistungsmittler der klagenden Partei und die strittige Zahlung ist als Leistung der klagenden Partei selbst zu behandeln. Der klagenden Partei steht somit grundsätzlich die Kondiktion zu. Wird eine irrtümliche Zahlung im Sinne des § 1431 ABGB nicht unmittelbar an den vermeintlichen Gläubiger sondern an einen Vertreter desselben geleistet, so kann das Kondiktionsbegehren nur gegen den vermeintlichen Gläubiger selbst und nicht etwa gegen den Vertreter gerichtet werden. Der Vertreter ist hier bei der stattgefundenen Leistung nämlich nur eine Mittelsperson und repräsentiert im Sinne des § 1017 ABGB seinen Auftraggeber (Esser-Weyers aaO 377 f, Rummel in Rummel, Rz 18 vor § 1431 ABGB, Wilburg in Klang 2 VI 450, vgl. Entscheidungen wie MietSlg.5.751/30, MietSlg.15.212/29 hinsichtlich der Rückforderung von ungerechtfertigten Ablösen, die für Rechnung des Hauseigentümers an einen Hausverwalter geleistet wurden).

Ohne Frage wollte natürlich die klagende Partei weder an den Beklagten noch an seine Mandanten leisten. Immer dann aber wenn die klagende Partei überhaupt eine Zahlung auf das Konto des Beklagten veranlaßte, war auf Grund der durch den Beklagten offengelegten Vollmacht der klagenden Partei bewußt, daß sie den Beklagten nur als den Rechtsfreund der beiden genannten Gläubigerfirmen betrachtete, daß sie also nie an diesen selbst leisten wollte, sondern immer nur für Rechnung seiner Mandanten. Dies muß daher auch gelten, wenn die klagende Partei wie im vorliegenden Fall überhaupt keine Zahlung leisten wollte.

Da somit der gegen den Beklagten geltend gemachte Klagsanspruch nicht berechtigt ist, war nicht auf die vom Beklagten geltend gemachten Gegenforderungen (die ihm abgetretenen oder erst abzutretenden Forderungen seiner Mandanten gegenüber der klagenden Partei auf Grund des behaupteten Wiederauflebens) und die Ausführungen des Berufungsgerichtes über eine analoge Anwendung eines Aufrechnungsverbotes nach § 1440 ABGB und das dann nötige Einverständnis der klagenden Partei zur Aufrechnung einzugehen. Das Urteil des Berufungsgerichtes war vielmehr im Sinne einer Wiederherstellung des Urteiles des Erstgerichtes abzuändern. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 50, 41 ZPO.

Anmerkung

E08995

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0030OB00557.86.0903.000

Dokumentnummer

JJT_19860903_OGH0002_0030OB00557_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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