TE OGH 1986/9/4 12Os125/86

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Veröffentlicht am 04.09.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4.September 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Friedrich, Dr. Hörburger und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Steinhauer als Schriftführer in der Strafsache gegen Hans S*** und andere wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB über die Beschwerde des Subsidiarantragstellers Franz G*** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 14.April 1986, AZ 27 Bs 161/86, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Beschluß vom 14.April 1986, AZ 27 Bs 161/86, hat das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde des Privatbeteiligten Franz G*** gegen den Beschluß der Ratskammer des Kreisgerichtes Wiener Neustadt vom 28.November 1985, GZ 8 c Vr 212/83-11, mit welchem dem Subsidiarantrag des Genannten nicht Folge gegeben worden war, als unzulässig zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich die (unmittelbar beim Obersten Gerichtshof eingebrachte) Beschwerde des Franz G***.

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerde ist als unzulässig zurückzuweisen. Denn gegen Beschwerdeentscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz (in Strafsachen) ist - abgesehen von den im Gesetz ausdrücklich (und taxativ) angeführten Ausnahmen, von denen vorliegend keine gegeben ist - ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof nicht vorgesehen (vgl. Mayerhofer-Rieder StPO 2 ENr. 11 zu § 15 und ENr. 1 ff zu § 16).

Es war daher spruchgemäß zu erkennen.

Anmerkung

E09105

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0120OS00125.86.0904.000

Dokumentnummer

JJT_19860904_OGH0002_0120OS00125_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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