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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1994 §31 Abs1 Z1 idF 1998/070;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2005/05/0218Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerden
1. des Friedrich Jungreuthmayr und 2. der Maria Jungreuthmayr, beide in Mondsee, beide vertreten durch Ferner Hornung & Partner Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Hellbrunner Straße 11, gegen die Bescheide der Oberösterreichischen Landesregierung vom 11. Dezember 2001, Zl. BauR-011556/24-2001-Um/Vi, und vom 19. August 2002, Zl. BauR-011556/29-2002-Um/Vi, betreffend Einwendungen gegen Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. Realbau GesmbH in 5310 Mondsee, Herzog Odilo-Straße 101, 2. Marktgemeinde Mondsee), zu Recht erkannt:
Spruch
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von EUR 2.345,76 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Gegenstand des zweitangefochtenen Bescheides ist ein Wohnbauvorhaben der Erstmitbeteiligten auf dem Grundstück Nr. 229/38, KG Mondsee (Reihenhaus 15). An dieses Grundstück schließt in nordöstlicher Richtung eine Wegparzelle und sodann das Grundstück Nr. 229/27 an, auf welchem das den Gegenstand des erstangefochtenen Bescheides bildende Vorhaben (Reihenhaus 16) errichtet werden soll. Daran schließt weiters in nordöstlicher Richtung die Herzog Odilo-Straße an; schräg gegenüber zum letztgenannten Baugrundstück befindet sich das Grundstück der Beschwerdeführer Nr. 231/6. Für frühere Vorhaben wurden mit Bescheiden vom 9. Oktober 1996 (Reihenhaus 15) und 12. Dezember 1996 (Reihenhaus 16) vom Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde Baubewilligungen erteilt.
(zum Reihenhaus Nr. 16)
Die Erstmitbeteiligte beantragte mit Ansuchen vom 15. September 2000 unter Vorlage der Baubeschreibung und des Einreichplanes vom selben Tag die Erteilung der Baubewilligung für das Reihenhaus Nr. 16. Darüber fand - ohne Beiziehung der Beschwerdeführer - eine Bauverhandlung statt. Dort wurde darauf hingewiesen, dass bereits eine Baubewilligung vom 12. Dezember 1996 "vorgelegen habe". Mit Bescheid vom 25. Februar 2000 (richtig wohl: 2001) wurde, bezugnehmend auf das Ansuchen vom 15. September 2000, antragsgemäß die Baubewilligung erteilt.
Mit Schriftsatz vom 17. November 2000 beantragten die Beschwerdeführer die Zuerkennung der Parteistellung und erhoben gegen einen allenfalls bereits vorliegenden Baubescheid für das Reihenhaus Nr. 16 Berufung, die der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 12. Juli 2001 als unzulässig zurückwies. Festgestellt wurde, dass die Liegenschaft der Beschwerdeführer von der Bauparzelle durch die Herzog Odilo-Straße getrennt sei. Daher komme den Beschwerdeführern keine Parteistellung als Nachbar zu.
Mit dem erstangefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Vorstellung der Beschwerdeführer und dem Antrag, die belangte Behörde wolle als Aufsichtsbehörde den Berufungsbescheid aufheben, keine Folge. Es sei zwar richtig, dass den Beschwerdeführern in einem früheren Bauverfahren betreffend die Parzelle Nr. 229/27 Parteistellung eingeräumt worden sei. Das hier in Rede stehende Baubewilligungsverfahren, betreffend ein in den Außenabmessungen geändertes Projekt, sei erst mit Einbringung des Antrages vom 15. September 2000 eingeleitet worden, sodass die Baubehörde zu Recht die Bestimmung des § 31 Abs. 1 OÖ BauO idF der Bauordnungsnovelle 1998 angewendet habe. Da die Beschwerdeführer keine Nachbarn seien, sei ihre Berufung zu Recht als unzulässig zurückgewiesen worden.
(zum Reihenhaus Nr. 15)
Am 17. August 2001 beantragte die mitbeteiligte Bauwerberin unter Vorlage der Baubeschreibung und des Einreichplanes vom selben Tag die Erteilung der Baubewilligung für das Reihenhaus Nr. 15. Zur Bauverhandlung vom 6. November 2001 waren die Beschwerdeführer nicht geladen, ihnen wurde auch die antragsgemäß erteilte Baubewilligung vom 17. Jänner 2002 nicht zugestellt. Ihre mit Schriftsatz vom 29. März 2002 erstattete Berufung wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 29. April 2002 als unzulässig zurück. Die Liegenschaft der Beschwerdeführer sei von der Bauparzelle Nr. 229/38 durch die Herzog Odilo-Straße und das Baugrundstück Nr. 229/27 bzw. 229/26 getrennt und daher nicht unmittelbar benachbart. Festgestellt wurde auch, dass es sich hier um ein neues eigenes Bauvorhaben handle und nicht um eine Ergänzungsbewilligung. Das Bauvorhaben weiche auch planlich von einer bereits früher erteilten Baubewilligung ab.
Der dagegen erhobenen Vorstellung gab die belangte Behörde mit dem zweitangefochtenen Bescheid keine Folge. Der Antrag vom 17. August 2001 sei nicht ein "Änderungsantrag", vielmehr habe es sich nach der Baubeschreibung um einen Neubau gehandelt. Ein Bauverfahren sei ab dem Zeitpunkt der Antragstellung als anhängig zu betrachten, weshalb es sich um kein zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der OÖ Bauordnungsnovelle 1998 anhängiges Verfahren gehandelt habe. Daher seien die Vorschriften der OÖ BauO 1994 in der Fassung der Bauordnungsnovelle 1998 anzuwenden. Danach seien die Beschwerdeführer nicht Nachbarn.
Gegen beide Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, die vom Verwaltungsgerichtshof wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden wurden. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete jeweils eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 22. Juni 2005, G 152/04 u.a. wurden § 31 Abs. 1 Z 1 sowie die Worte "anderen" und "zusätzlich" in § 31 Abs. 1 Z 2 der Oö. Bauordnung 1994, LGBl. für Oberösterreich Nr. 66, idF LGBl. Nr. 70/1998, als verfassungswidrig aufgehoben. Die Beschwerdefälle sind Anlassfälle im Sinne des Art. 140 Abs. 7 B-VG.
Allein auf die aufgehobene Bestimmung stützte die belangte Behörde ihre Auffassung, dass die Beschwerdeführer keine Nachbarn seien. Dadurch belastete sie ihre Bescheide mit einer Rechtswidrigkeit des Inhalts; sie waren daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003, insbesondere deren § 3 Abs. 2.
Wien, am 21. Juli 2005
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005050217.X00Im RIS seit
19.08.2005Zuletzt aktualisiert am
08.08.2009