TE OGH 1986/9/9 2Ob1025/86

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Veröffentlicht am 09.09.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Alexander K***, Facharbeiter, Berggasse 21/11, 1090 Wien, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Djorde K***, Kraftfahrer, Goldschlagstraße 101/102, 1150 Wien,

2.) V*** DER Ö*** B***,

Versicherungsaktiengesellschaft, Praterstraße 1-7, 1020 Wien, beide vertreten durch Dr. Ferdinand Neundlinger, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 340.350, Zahlung einer monatlichen Rente von S 500,- und Feststellung (Revisionsinteresse S 22.800,-), infolge ao. Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 24.April 1986, GZ 18 R 58/86-48, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Berufungsgericht wird aufgetragen, sein Urteil dahin zu berichtigen, daß der Ausspruch nachgetragen wird, ob der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, insgesamt S 300.000 übersteigt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 502 Abs 4 Z 2 ZPO ist die Revision zulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, S 300.000 übersteigt. Hiebei ist der Wert des gesamten Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, von Bedeutung, gleichgültig, ob diese Entscheidung zur Gänze oder zum Teil bestätigend oder abändernd oder zum Teil aufhebend ist (Petrasch, ÖJZ 1983, 173 und 175; Fasching, Zivilprozeßrecht, Rdz 1880; 3 Ob 571,572/84). Der Ausspruch, daß der von der Bestätigung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 300.000 nicht übersteigt, reicht daher für die Beurteilung der Revisionszulässigkeit nicht aus. Es ist ein Ausspruch notwendig, ob der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht insgesamt entschieden hat, S 300.000 übersteigt.

Anmerkung

E08740

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0020OB01025.86.0909.000

Dokumentnummer

JJT_19860909_OGH0002_0020OB01025_8600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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