Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 10.September 1986 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes HONProf. Dr. Steininger, Dr. Hörburger, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Weitzenböck als Schriftführer in der Strafsache gegen Alfred P*** wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 erster Satz, zweiter Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht Eisenstadt vom 21.Mai 1986, GZ 11 Vr 1038/85-26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Verfahrens über seine Nichtigkeitsbeschwerde zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Alfred P*** auf Grund des (einstimmigen) Wahrspruchs der Geschwornen (zu 1) des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und (zu 2) des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 erster Satz zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Dem zuletzt bezeichneten Schuldspruch zufolge hat Alfred P*** am 18.Dezember 1985 in Eisenstadt dem Walter P*** durch die Äußerung "Geld her!", wobei er einen Gasalarmrevolver gegen ihn in Anschlag brachte, sohin durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben, fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, abzunötigen versucht, wobei er den Raub unter Verwendung einer Waffe zu verüben suchte.
Rechtliche Beurteilung
Lediglich gegen die Beurteilung dieser Tat als schwerer, weil unter Verwendung einer Waffe begangener Raub(versuch) wendet sich der Angeklagte mit seiner auf § 345 Abs 1 Z 12 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die indes eine gesetzmäßige Ausführung vermissen läßt.
Denn die prozeßordnungsgemäße Darstellung des in Rede stehenden Nichtigkeitsgrundes setzt voraus, daß an dem im Wahrspruch festgestellten Sachverhalt festgehalten und dieser mit dem darauf angewendeten Strafgesetz verglichen wird. Die "der Entscheidung zugrundeliegende Tat", in Ansehung deren mit Bezug auf den reklamierten Nichtigkeitsgrund die Richtigkeit der Gesetzesanwendung (auch hinsichtlich eines strafsatzändernden Umstands) zu überprüfen ist, wird durch den Wahrspruch der Geschwornen bestimmt (§ 335 StPO); an die darin getroffenen Tatsachenfeststellungen ist demnach das Rechtsmittelgericht ebenso gebunden wie der Schwurgerichtshof, woraus folgt, daß der behauptete Subsumtionsfehler aus dem Wahrspruch selbst nachgewiesen werden muß und ein Zurückgreifen auf (wirkliche oder vermeintliche) Verfahrensergebnisse, die im Wahrspruch keinen Niederschlag gefunden haben, ausgeschlossen ist (vgl. Mayerhofer-Rieder 2 ENr. 8 zu § 345 Z 12; 9 Os 186/85; 10 Os 24/86 uva).
Diesen Grundsätzen zuwider unternimmt die Beschwerde gar nicht den Versuch, die von ihr behauptete rechtsirrige Annahme der Qualifikation des § 143 zweiter Fall StGB aus dem Wahrspruch der Geschwornen (zur Hauptfrage 2) abzuleiten; sie geht vielmehr wahrspruchsfremd davon aus, daß der Waffeneinsatz nach Lage des vorliegenden Falles nicht geeignet gewesen sei, die Widerstandsfähigkeit des Bedrohten herabzusetzen und in ihm die Vorstellung des unmittelbar bevorstehenden Eintrittes des angedrohten Übels zu erwecken.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §§ 285 d Abs 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO in Verbindung mit § 344 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, daß zur Entscheidung über die vom Angeklagten außerdem ergriffene Berufung die Akten in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6 (§ 344) StPO dem (hiefür an sich zuständigen) Gerichtshof zweiter Instanz zuzuleiten sind.
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.
Anmerkung
E09254European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0090OS00109.86.0910.000Dokumentnummer
JJT_19860910_OGH0002_0090OS00109_8600000_000