Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 10.September 1986 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Hörburger, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Weitzenböck als Schriftführer in der Strafsache gegen Manfred A*** wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs. 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Krems an der Donau als Schöffengericht vom 17. Feber 1986, GZ 10 d Vr 506/84-24, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Scheibenpflug, des Angeklagten und des Verteidigers Dr. Josef Wegrostek zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 11.Juni 1964 geborene Maurergeselle Manfred A*** des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs. 1 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 23. Juni 1984 in Eisgarn am Anwesen der Eheleute Franz und Josefine A*** in Eisgarn Nr. 11 sowie am Anwesen seiner Eltern Franz und Maria A*** in Eisgarn Nr. 59 ohne Einwilligung der Eigentümer dadurch, daß er aus den Fugen der Scheune des Anwesens A*** ragendes Stroh unter Zuhilfenahme von Zündhölzern in Brand setzte, eine Feuersbrunst verursacht.
Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer auf die Z 4, 5, "9 lit a respektive 10" und 9 lit b (der Sache nach Z 4, 5 und 10) des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
Den Verfahrensmangel (Z 4) erblickt er in der Abweisung der von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträge (S 497 ff/I) auf Vernehmung der Zeugen N. M*** und Rudolf S*** (beide Gendarmeriebeamte) sowie Franz K***, Josefine A***, Franz A*** und Franz A*** jun, ferner auf Beiziehung eines zweiten brandtechnischen Sachverständigen und auf Durchführung eines Lokalaugenscheines.
Rechtliche Beurteilung
Die Verfahrensrüge versagt.
Durch die beiden seinerzeit mit der Vernehmung des Angeklagten betraut gewesenen Gendarmeriebeamten sollte dargetan werden, daß ihm für den Fall eines Geständnisses Haftfreiheit versprochen worden sei, sowie daß er sich zum Zeitpunkt der Ablegung des Geständnisses in einer Streßsituation befunden habe.
Hiezu war aber die Einvernahme der beiden Zeugen nicht geboten, zumal der Schöffensenat - ersichtlich ausgehend von den Bekundungen des in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommenen (bei der Einvernahme des Angeklagten im Vorverfahren ebenfalls anwesend gewesenen - vgl S 11, 14, 17/I) Gendarmeriebeamten Erich D*** (S 440 ff, insbesondere S 442/I) - ohnedies in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen hat (S 499/I, 14/II), daß der Angeklagte von diesem Zeugen über die im Gesetz vorgesehenen Haftgründe belehrt worden und dabei auch zur Sprache gekommen ist, daß im Fall eines Geständnisses der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr möglicherweise nicht vorliegen würde. Daß ihm aber das Ablegen eines inhaltlich unrichtigen Geständnisses nahegelegt worden sei, hat der Angeklagte selbst nicht behauptet. Unter psychischem Druck hinwieder steht nach allgemeiner Lebenserfahrung jede Person, die wegen des Verdachtes, eine (schwere) Straftat begangen zu haben, von Organen der Sicherheitsbehörden vernommen wird; diesen (notorischen) Umstand hat das Gericht gestützt auf die Gutachten der beiden Sachverständigen Univ.Prof. Dr. K*** und Dr. P*** (vgl S 403, 465 ff, 474, 475/I) ohnedies einer eingehenden Erörterung unterzogen (S 6 f/II). Die Vernehmung der Zeugen Franz K***, Josefine A***, Franz A*** und Franz A*** jun wurde zum Beweis dafür beantragt, "daß die Flammenentstehung und die Brandentstehung an einer anderen Stelle als der vom Sachverständigen angenommenen Begrenzungsmauer stattgefunden hat". Schon die Formulierung des Beweisthemas kennzeichnet den Antrag als reinen Erkundungsbeweis, läßt er doch völlig offen, an welcher anderen Stelle der Brand nach Ansicht des Angeklagten ausgebrochen sein soll und auf Grund welcher Umstände ein von den Annahmen des Sachverständigen Ing. B*** in seinem Gutachten abweichendes Ergebnis über die Brandentstehung zu erwarten wäre. Geht man aber - wie das Erstgericht in der Begründung seines abweisenden Beschlusses (S 500/I) - davon aus, daß damit dargetan werden sollte, die Brandausbruchstelle habe sich dort befunden, wo die Zeugen Maria und Franz A*** sen erstmalig offene Flammen wahrgenommen haben, so ist dem Schöffensenat darin beizupflichten, daß diese Zeugenbeobachtung vom brandtechnischen Sachverständigen Ing. B*** in seinem vom Erstgericht als schlüssig und unbedenklich übernommenen Gutachten bereits berücksichtigt wurde (S 233/I iVm S 485/I), diese Bekundungen sohin ohnedies in der Urteilsgrundlage Niederschlag gefunden haben.
Soweit die Vernehmung der Zeugen Franz und Josefine A*** auch zum Beweis dafür beantragt wurde, daß "der Schaden in dieser Höhe nicht eingetreten ist, bzw das angeführte Vieh nicht in diesem Ausmaß verbrannte", wäre es angesichts des Vorliegens einer in der Hauptverhandlung verlesenen (S 501/I) schriftlichen Mitteilung des Feuerversicherers A*** V***-AG (S 323/I), wonach an Franz und Josefine A*** auf Grund des verfahrensgegenständlichen Brandes ein durch Sachverständige festgestellter Gesamtentschädigungsbetrag von 1,459.038 S zu leisten und ein Teil davon bereits überwiesen worden sei, Sache des Angeklagten gewesen, im Beweisantrag darzulegen, aus welchen besonderen Gründen durch die Vernehmung der Nichtfachleute Franz und Josefine A*** entgegen der von der Versicherung "durch Sachverständige" ermittelten Schadenshöhe ein für den Angeklagten günstigeres Ergebnis der Schadensberechnung hätte erzielt werden können
(vgl Mayerhofer/Rieder StPO 2 E Nr 83 zu § 281 Z 4). Im übrigen kommt es für den Tatbestand des § 169 Abs. 1 StGB auf die Höhe des vermögensrechtlichen Schadens nicht entscheidend an (Leukauf-Steininger Komm 2 § 169 RN 6).
Hinsichtlich des Antrags auf Beiziehung eines zweiten brandtechnischen Sachverständigen ist zunächst darauf hinzuweisen, daß im Strafverfahren grundsätzlich nur ein Sachverständiger beizuziehen ist; lediglich unter bestimmten, im Gesetz angeführten Voraussetzungen (§§ 118 Abs. 2, 125, 126 StPO), ist ausnahmsweise das Gutachten eines zweiten Sachverständigen einzuholen. Daß ein solcher Fall vorliege, hat der Beschwerdeführer anläßlich seiner Antragstellung nicht behauptet. Insoweit nunmehr in der Beschwerde Mängel des Gutachtens im Sinn der §§ 125, 126 StPO behauptet werden, zeigt der Beschwerdeführer diese in Wahrheit nicht auf, sondern bekämpft nur unzulässig die Richtigkeit des Gutachtens, das der Prüfung durch die Tatsacheninstanz vorbehalten und einer Nachprüfung durch die Rechtsinstanz entzogen ist (EvBl 1959/218, RZ 1974/123; 9 Os 5/76; 12 Os 60/76; 13 Os 123/80 ua).
Der brandtechnische Sachverständige Ing. B*** hat sein (zunächst schriftlich erstattetes und in der Hauptverhandlung sodann mündlich ergänztes) Gutachten unter Anwendung seines Fachwissens ausführlich, klar und schlüssig abgefaßt. Er war durch das ihm bekannt gewordene Geständnis des Angeklagten keineswegs, wie der Verteidiger vermeinte (S 497/I), "in der Beurteilung und Untersuchung des Falles in eine bestimmte Richtung gewiesen", sondern hat pflichtgemäß die bis dahin vorgelegenen Erhebungsergebnisse - wozu allerdings auch das Geständnis des Angeklagten im Vorverfahren gehörte - bei Abfassung seines Gutachtens berücksichtigt; desgleichen dienten seine in der Hauptverhandlung an den Angeklagten gestellten Fragen entgegen dem Beschwerdevorbringen ersichtlich der Klärung des Sachverhaltes und der Erarbeitung entsprechender Grundlagen für seine gutachtliche Äußerung.
Die Durchführung eines Lokalaugenscheines schließlich, den der Beschwerdeführer beantragte, damit sich das erkennende Gericht "von der Örtlichkeit einen entsprechenden Eindruck machen kann", unterblieb deshalb zu Recht, weil abgesehen davon, daß die ursprüngliche, für die vorliegende Entscheidung maßgebende Situation (insbesondere auch die geschlossene Bauweise am Brandort) aus der maßstabgetreuen Skizze und den unmittelbar nach dem Brand hergestellten Fotos klar hervorgeht, dem Beweisantrag nicht zu entnehmen ist, welches darüber hinausgehende (entscheidungswesentliche) Ergebnis durch einen mehr als eineinhalb Jahre nach dem Brand durchzuführenden (weiteren) Augenschein an dem durch Aufräumungsarbeiten und bauliche Neuerrichtungen stark veränderten Tatort erwartet werden kann.
Durch die Abweisung der Beweisanträge wurden daher Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht verletzt. Die Mängelrüge (Z 5) erschöpft sich zur Gänze im Versuch des Angeklagten, in einer im Nichtigkeitsverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile unzulässigen und damit unbeachtlichen Weise die Beweiswürdigung des Erstgerichtes nach Art einer Schuldberufung mit dem Ziel zu bekämpfen, seiner in der Hauptverhandlung vorgebrachten, vom Erstgericht indes mit ausführlicher und einleuchtender Begründung abgelehnten (leugnenden) Verantwortung doch noch zum Durchbruch zu verhelfen. Es braucht daher auf das bezügliche Vorbringen nicht näher eingegangen zu werden.
Mit der Rechtsrüge (sachlich Z 10) bekämpft der Angeklagte primär die rechtliche Wertung seiner Tat als Verbrechen der (vollendeten) Brandstiftung nach § 169 Abs. 1 StGB mit der Argumentation, das unter Anklage gestellte Verhalten verwirkliche (nur) das Vergehen der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs. 1 Z 7 StGB.
Unter einer "Feuersbrunst" im Sinn des § 169 Abs. 1 StGB ist ein großer, in räumlicher Hinsicht ausgedehnter, also nicht bloß auf einzelne Gegenstände beschränkter, sondern sich weiter ausbreitender, fremdes Eigentum in größerem Ausmaß erfassender Brand zu verstehen, der mit gewöhnlichen Mitteln nicht mehr unter Kontrolle zu bringen ist (vgl ÖJZ-LSK 1979/362, 1976/32 uva); der Herbeiführung einer "Gemeingefahr" im Sinn des § 176 StGB bedarf es hiebei nicht in jedem Fall, zumal das Gesetz bei dem hier aktuellen Deliktsfall (§ 169 Abs. 1 StGB) den gemeingefährlichen Charakter der Tat bereits in der Art der Handlung (vorsätzliche Verursachung einer Feuersbrunst) an sich erblickt (ÖJZ-LSK 1986/31; Leukauf-Steininger aaO Vorbemerkungen zum Siebenten Abschnitt RN 2).
Nach den für die rechtliche Beurteilung der Tat maßgeblichen Feststellungen des Erstgerichts konnte der Brand der landwirtschaftlichen Objekte der Eheleute A*** und A*** erst durch den Einsatz von elf Feuerwehren mit insgesamt 180 Mann und allen verfügbaren Geräten bis 4,20 Uhr des 23.Juni 1984 (das war ungefähr eineinhalb Stunden nach Brandausbruch) unter Kontrolle gebracht und erst um 22,30 Uhr des genannten Tages endgültig das Kommando "Brand aus" gegeben werden. Bei den Löscharbeiten wurden zwei Feuerwehrangehörige leicht und einer (zufolge Berufsunfähigkeit von mehr als 24-tägiger Dauer) schwer verletzt. Am Anwesen A*** entstand durch den Brand ein Schaden von ca 1,5 Mill S, an jenem der Eltern des Angeklagten ein solcher von ca 100.000 S (S 5, 6/II). Ohne rechtzeitigen Einsatz der Feuerwehren wären die beiden genannten Anwesen (zur Gänze) abgebrannt; im Hinblick auf die geschlossene Bauweise hätte zudem die Gefahr bestanden, daß die übrigen Häuser des Ortsteiles ebenfalls dem Brand zum Opfer gefallen wären (S 6, 17, 18/II). Diese Umstände waren auch vom - zumindest bedingten - Vorsatz des Angeklagten umfaßt (S 5, 15 bis 18/II). Ausgehend von diesen Feststellungen kann füglich nicht bezweifelt werden, daß vorliegend sämtliche (eingangs wiedergegebenen) Kriterien einer "Feuersbrunst" erfüllt worden sind. Da der Brand erst gelöscht werden konnte, als die Feuersbrunst bereits ausgebrochen und an zwei Gehöften insgesamt ein Millionenschaden verursacht worden war, kann auch keine Rede davon sein, daß es etwa beim Versuch der Tat geblieben sei. Daß der Angeklagte lediglich einige aus den Spalten einer Scheune herausragende Strohhalme angezündet hat, ist den Beschwerdeausführungen zuwider ohne Belang, zumal es nicht auf die Art der Intitialzündung, sondern darauf ankommt, welche - vom Vorsatz des Täters umfaßten - Möglichkeiten für die Ausbreitung des Feuers bestanden haben und welches Ausmaß dieses dann tatsächlich angenommen hat. Die - im übrigen unsubstantiierte - Bezugnahme auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zum AZ 9 Os 55/84 hinwieder versagt vorliegend schon deshalb, weil diese eine mehrere 100 m von bewohnten Gebäuden entfernt alleinstehende aus Holz errichtete Buffetbaracke (eines Sportvereins) betraf. Soweit der Angeklagte aber den Vorsatz auf Herbeiführung einer Feuersbrunst im Sinn des § 169 Abs. 1 StGB bestreitet, bringt er die Rechtsrüge nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, weil er nicht von den (gegenteiligen) Urteilsfeststellungen, sondern von urteilsfremden Prämissen ausgeht.
Wenn sich der Beschwerdeführer schließlich gegen eine (vermeintliche) "Erfolgszurechnung" im Sinn des § 169 "Abs. 3" StGB (gemeint: eine strafsatzändernde Berücksichtigung der erfolgten Verletzung von drei Feuerwehrleuten bei der Brandbekämpfung) wendet, übersieht er, daß ihm die Erfolgsqualifikation nach § 169 Abs. 3 StGB gar nicht angelastet wurde. Soweit die (fahrlässige) Körperverletzung von drei Personen aber als Erschwerungsgrund bei der im Rahmen des § 169 Abs. 1 StGB erfolgten Strafbemessung gewertet wurde, kann dies nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde, sondern lediglich mit Berufung bekämpft werden.
Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten nach § 169 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren. Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend die (in einem Fall schwere) Verletzung von drei Personen (Feuerwehrmännern), sowie den Umstand, daß durch die Gefährdung eines ganzen Ortsteiles der Umfang des Feuers über das Ausmaß einer üblichen Feuersbrunst weit hinausging, als mildernd hingegen, das Alter unter 21 Jahren, den bisher ordentlichen Lebenswandel und den Umstand, daß der Angeklagte durch seine Angaben vor den Kriminalbeamten (der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich) und dem Untersuchungsrichter wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat. Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe und deren bedingte Nachsicht an.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Die Strafzumessungsgründe bedürfen zwar insofern einer Korrektur, als dem Angeklagten die durch den vorangegangenen Alkoholkonsum bewirkte Enthemmung zur Tatzeit im Hinblick auf die zu seinen Gunsten ausschlagende Vorwurfsabwägung (§ 35 StGB) als weiterer Milderungsgrund zugute kommt. Der Umstand hinwieder, daß der Umfang des Feuers im Hinblick auf die Gefährdung eines ganzen Ortsteiles das übliche Maß einer Feuersbrunst überschritten habe, stellt zwar keinen besonderen Erschwerungsgrund dar; die vom Schöffengericht solcherart aufgezeigte besondere Intensität der Gefährdung fällt jedoch bei der Wertung der Schuld
(§ 32 Abs. 3 StGB) zu Lasten des Angeklagten besonders ins Gewicht. Demgegenüber liegt der vom Angeklagten in seinem Wohlverhalten seit der Tat erblickte Milderungsgrund des § 34 Z 18 StGB beim Verstreichen einer Zeitspanne von rund 20 Monaten zwischen Tat und Urteilsfällung nicht zuletzt auch angesichts der fünfjährigen Rückfallsverjährungsfrist des § 39 Abs. 2 StGB nicht vor. Soweit die Berufung den Milderungsumstand nach § 34 Z 14 erster Fall StGB daraus abzuleiten sucht, daß sich der Angeklagte "selbst sofort um den Brand gekümmert" habe, "beim Löschen behilflich" gewesen sei und "sohin selbst seine Gesundheit eingesetzt habe", genügt es, ihn auf seine eigene Verantwortung (vgl S 10, 11, 23, 26/I) hinzuweisen, wonach er, nachdem es "ordentlich gebrannt" hatte, die Mauer zum elterlichen Anwesen überkletterte, sich in sein Bett legte, wo er "5 - 10 Minuten" später von den Eltern geweckt wurde, hierauf das Motorrad seines Bruders in Sicherheit brachte und dann erst vom elterlichen Hof aus das Feuer mit einer Schlauchleitung bekämpft hat. Unter Bedacht auf die sohin tatsächlich vorliegenden Strafbemessungsgründe hat aber das Erstgericht die Dauer der über den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe innerhalb des von einem bis zu zehn Jahren reichenden Rahmens nach seiner tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB) mit zwei Jahren durchaus nicht zu hoch ausgemessen. Für eine Strafermäßigung bestand demnach kein Anlaß.
Es kam aber auch eine bedingte Nachsicht gemäß § 43 Abs. 2 StGB der über den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe nicht in Betracht. Abgesehen davon, daß nach den Umständen des Falles keine besonderen Gründe gegeben sind, die Gewähr für sein künftiges Wohlverhalten bieten, erfordern Art und Umfang der von ihm begangenen Verfehlung auch aus generalpräventiven Aspekten den tatsächlichen Vollzug der Strafe.
Es war daher spruchgemäß zu erkennen.
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.
Anmerkung
E09080European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:0090OS00087.86.0910.000Dokumentnummer
JJT_19860910_OGH0002_0090OS00087_8600000_000